Verfassungsbeschwerde gegen die Schnüffelkraken (Wikipedia)
Erster Teil

Präambel (Hauptsache)

KRANKHEIT IM RECHT teilt mit:

Rechtsanwältin Ingeborg Muhler
Mannheim

An das
Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe

26.10.2005

I.

Die Revolution, erst recht die Revolution kraft kollektiver Krankheitskraft, ist verfaßtes Recht. Das Verfassungsgericht könnte also entscheiden, wenn es will und kann. Ich selbst, Rechtsanwältin mit der Befähigung zum Richteramt, habe einmal Folgendes in der Zeitung gelesen: Die Revolution ist den Gesunden verboten, um wieviel mehr dann den Kranken. Falsch! Revolution gehört zum verfaßten Recht, ausnahmslos für alle.

Gleichrangig den Naturgesetzen sind die Denkgesetze in der Justiz. Zweifelsfrei unterliegt das Pressewesen manchem Verbotsirrtum. Hinzugekommen ist in neuerer Zeit das Internet. Und hier wird, mit Hegel zu reden, die Furcht zu irren zum Irrtum selbst, vollautomatisch. Hätte das Verfassungsgericht in dem von mir eingangs zitierten Beispiel noch über den Verbotsirrtum eines einzelnen Presseschreibers zu urteilen gehabt, so heute im Fall Revolutionsverbot für Kranke zum Schaden aller.

In gesamtgegenständlichem Betracht hat dieser Schaden einen Grund und einen Namen: Ärzteklasse. Im beschränkten Rahmen einer Verfassungsklage erübrigt sich jede weitere Ableitung diesbezüglich. Der Riß geht mitten durch die Verfassung, gilt selbige doch als klassenfrei konstituiert. Nochmals: das Recht der Patientenklasse auf Revolution steht zweifelsfrei fest. Das Recht der Ärzteklasse auf ungestraftes Töten kann zeitweilig zur Norm werden, aber revolutionär niemals. Die Verfassung hat längst schon gewichtet, nämlich zu Gunsten der Patientenklasse, auch wenn Krankheit in gesamtgegenständlichem Betracht noch nicht ihren Eingang in die Verfassung gefunden hat; kurz: zwischen gleichen Rechten der geschriebenen Verfassung entscheidet die Krankheitswirklichkeit.

 

II.

Im Speziellen und Aktuellen

Achtung und Respekt haben mehrfach zusammengeschlagene Frontpatienten im deutschsprachigen Ausland geerntet. Ihr Gegenangriff war wirksam und das verfassungskonforme Resultat wirkt bis zur Stunde nach. Das SPK hat grundgesetzbuchstäblich Hand und Fuß bekommen, unterstellt, solche hätten ihm bislang noch gefehlt.

Das euthanazistische Morden geht stündlich ungestraft weiter. Nach wie vor ungelöscht steht der Schnüffelkraken-Text gegen das SPK im Internet. Umfunktionalisiert in stehende Ovationen an die Scheusale in den Kliniken, Kinderkliniken, Arztpraxen und Altersheimen: dazu haben die Euthanazilümmel und ihre Kundschaft aus der Normoisiemegasekte ihren Eintrag gegen das SPK umfunktionalisiert: in Beifall für den aktuellen Massenmord.

Auch der sachbefaßten Staatsanwaltschaft konnte die mordhetzerische Pointe der Schnüffelkraken nicht entgehen. Die Staatsanwaltschaft mußte sich schon dazu bequemen, das Schnüffelkraken-Geschreibsel Wort für Wort in eine "Wertung" versuchsweise falschzumünzen, will sagen: keine Tatsache drin, kein Zusammenhang, auf keinen Namen ist Verlaß, auf keine Bezeichnung, alles erstunken und erlogen, Quatsch mit Leichengift. Dem hauptverantwortlichen Artikelschreiber und seinem Familienanhang aus Anwaltsklitschen im schwäbischen Flachland hat der Staatsanwalt bescheinigen müssen, daß sie zu dumm sind zu kapieren, die Verfassung gegen sich zu haben, weil es alldorten, zumal auf dem Papier, keinen Klassengegensatz mehr gäbe und sogar die medizinische Ausmerze bei Strafe verboten sei. Es bedarf also auch schon noch der Verfassungsrichter, sollen die so frei flottierenden Schnüffelkraken rechtsbelehrt werden.

Ihre Kundschaft ("User", "Spender") können die Modern-Euthanazilümmel seit Mai letzten Jahres kaum noch gegen uns aktivieren. Alle 2 Monate vielleicht noch ein Diskussionseintrag, und wenn dem von uns nichts vorausgegangen ist – "drastisch" nennt das gelegentlich die Staatsanwaltschaft –, dann nicht einmal auch nur noch dies. Letzthin hat einer von denen geschrieben: "Respekt. Die sind ja wirklich verrückt." Damit hat er uns nicht etwa das Wort aus dem Mund genommen; denn angefangen vor mehr als 30 Jahren hat damit niemand sonst, als wir selbst. Der Mann hält übrigens einen Kropf für überflüssig. Er hätte besser daran getan, sich den initialen Fluch gegen die Schnüffelkraken und die Wiki-Grazer Rotzlöffel aufmerksam durchzulesen in unserer Stromzeitung. Und auch Frau Professor Gabriele Hornsteiner, nicht ohne eigenes Zutun, erst am Schnüffelkraken-Olfaktorius verfault, jetzt auch noch total verbrannt, gleich weiland einer West-Stasi-Spionin.

Seit Monaten getrauen sie sich nur noch hinter dem Bildschirm untereinander zu mauscheln, wenn es um uns geht und die Ausmerze der Patientenklasse. Zu Beginn hat es da auf dem Bildschirm andauernd nur so gewimmelt von Ausgestorbenen, Verrückten, Vandalen, Trollen, Unzurechnungsfähigen, Psychokamelen und was sonst noch alles. Wohlgemerkt: die Mauschler und die Massenmeuchler sind die gleichen, da hilft kein Heucheln, Bildschirm hin, Bildschirm her, Bildschirm vorn und Bildschirm hinten: die Medaille ist dieselbe. Deshalb: Weg damit!

... Löscht Euch doch selbst ... Lösche sich heraus, wer kann ... Ja, damals ... .

Das euthanazistische Morden geht stündlich ungestraft weiter. Nach wie vor ungelöscht steht der Schnüffelkraken-Text gegen das SPK im Internet. Umfunktionalisiert in stehende Ovationen an die Scheusale in den Kliniken, Kinderkliniken, Arztpraxen und Altersheimen: dazu haben die Euthanazilümmel und ihre Kundschaft aus der Normoisiemegasekte ihren Eintrag gegen das SPK umfunktionalisiert: in Beifall für den aktuellen Massenmord.

 

III.

Im Einzelnen

Patientenfeindlich und somit im höchsten Grad antikonstitutionell und zwar nach Absicht und Vorsatz für jeden rechtlich Denkenden mühelos erkennbar, kommt der inkriminierte Artikel daher. Es ist keine presserechtlich belanglose Wertung, sondern eine tendenziell massenmörderische Sauerei, dem SPK mit Genetik zu kommen. Den Gründer Assistenzarzt zu nennen, statt Wissenschaftler, versetzt ihn versuchsweise aus der Universität, in der es Assistenzärzte nicht gibt, in die Wolhynischen Sümpfe des I. Weltkriegs zurück und zwar auf die Seite der dort jämmerlich in Sumpf und Morast abgemurksten Russen. Beziehungssetzung ohne Anlaß? Der inkriminierte Artikel gegen das SPK hat Früchte getragen: beim Versuch, unseren signifikanten Ausdruck FRONTPATIENT der Welt zu erklären, haben diese Schmierfinken ohne jeden Anlaß und Grund erst neulich beanstandet, der Ausdruck FRONTSOLDAT reiche vom I. Weltkrieg als ein Ehrentitel bis in den II. Weltkrieg hinein. Na, so ein Irrwitz!

In ihrer gegen die Mehrheit gerichteten Hetze verdrehen sie die Patientenklasse am Beispiel SPK in eine Therapiegemeinschaft, hetzen so munter wie beschränkt mit Psychiatrie und nochmals Psychiatrie gegen eine falsch bezifferte Patientenzahl drauf los und bilden schließlich noch eine RAF-Gemeinschaft, weil dies einem neuerlichen Euthanazismus nur förderlich sein kann. Sie verdrehen das SPK in eine ausgestorbene Absichtserklärung und die Patientenklasse in ihrem heutigen Fortwirken als KRANKHEIT IM RECHT in eine Abmahnklitsche. Sie sehen auch darin in wahnhafter Realitätsverkennung ihr verfassungsmäßig verbrieftes Recht. In ihrem freislerianischen Ausmerzverhältnis zum SPK und zur Patientenklasse erklären sie sich zur behördlichen Behörde. Dies aus keinem anderen Grund als dem, daß sie aus wieder und wieder kopierten Falschberichten über das SPK, gegründet auf abgrundtiefe Mordgelüste gegen Krankheit und gegen Patienten, abschreiben und kopieren, um es frei und ungezwungen in alle Medienwelt hineinzuposaunen, in der Absicht, Spenden und Staatsgelder einzusäckeln und selbige sogar bis ins ferne Afrika fließen zu machen. Mag sein, daß der erklärte Massenmord gemeinnützig ist. Der Patientenklasse paßt ein solches verständlicherweise nicht und der konstituierten Verfassung dürfte dergleichen wohl auch nicht gerade zur Zierde gereichen, geschweige denn zur reinen Freude, ist doch auch die Spaßgesellschaft schon längst nicht mehr das, als was sie im Pressewesen ihre Orgien feiert, solange es andere sind, die sich auf ihr verfassungsmäßig verbrieftes Recht auf Revolution, wie auch immer, neu zu besinnen haben.

An die

Staatsanwaltschaft Mannheim
Abteilung 5
L 4, 15

68161 Mannheim

07.10.2005

Az. 503 Js 19470/05
Ermittlungsverfahren gegen Andreas Praefcke
wegen falscher Verdächtigung
Strafanzeige vom 28.06.2005,
Beschwerdebegründung vom 06.10.2005

Erneut stelle ich hiermit den

Antrag,

den Andreas-Praefcke-Artikel gegen das SPK in Wikipedia zu verurteilen und zu entfernen.

Zur Begründung genügt mein Hinweis auf die jeweilig abschließenden höchstrichterlichen Urteile in Verbindung mit meinen Kenntnissen, Erfahrungen und Erinnerungen aus meinen zeitnahen Lebensumständen, von jedermann leicht nachvollziehbar, wonach

Daß das SPK in Verbindung gebracht wird* mit einer Gruppierung beschränkt militaristischer Ausrichtung, einer Gruppierung, die zu Grundlagen, Tätigkeit und Zielsetzung des SPK völlig außer Verhältnis ist und deren Patientenfeindlichkeit evident ist, dies dient ebenfalls dem Zweck, das Spezifische des SPK aus der Welt zu schaffen. Auch hier gilt: das SPK wird damit von den volksverhetzenden Wikipedia-Straftätern um Andreas Praefcke versuchsweise de facto ausradiert. Patienten, die nach einem Ausweg suchen, werden versuchsweise davon abgehalten, sich an das SPK zu wenden.

* Widerlegt!: ("Bewertung", Staatsanwalt Grossmann)
Kommentar: abstrus-inkohärenter Praefcke-Faselzusammenhang

Zu verurteilen und zu entfernen ist desgleichen die Erwähnung meiner Person in anderssprachigen, vorliegend z.B. in einem englischen Wikipedia-Text im Zusammenhang mit dem Praefcke-Wikipedia-Text gegen das SPK. Das Vorliegen auch diesbezüglich weiteren, hinzugekommenen Belastungsmaterials gegen das wegen Volksverhetzung inkriminierte Konsortium (vgl. Az 3 Ws 357/05, OLG Karlsruhe, und Az 3 Ws 358/05, OLG Karlsruhe) wird hiermit anwaltlich versichert.

Muhler
Rechtsanwältin

IV.

Verfahrensgang

Durch die Vergabe eines Aktenzeichens an uns war die Niederlage aller patientenfeindlichen Äußerungen schon besiegelt. Die maßgeblichen Vorinstanzen, weit davon entfernt, uns den Rechtsweg abschneiden zu wollen, antizipieren ganz im Gegenteil verfassungsrechtliche Indikationen. Der Gegenanzeiger Praefcke mit seinem unverhohlenen Begehren, das SPK kaputt zu machen, dazu dessen Anwaltskanzleien mit KRANKHEIT IM RECHT, dessen Notrufverbindungen samt Verlagstätigkeit, vor allem aber dessen Stromzeitung im Internet kaputt zu machen, ist gründlich gescheitert. Hat doch Andreas Praefcke und damit zugleich sein ganzes Konsortium zwar auch ein Aktenzeichen erhalten, jedoch - ganz im Gegensatz zum SPK - die volle Schlappe für sein Kaputtmachbegehren einstecken müssen.

Angeregt durch unsere flankierenden gerichtsöffentlichen Angriffe haben mehr und mehr Patientenfeinde um Praefcke gezwungenermaßen eine ganze Menge dazugelernt und die Einträge in unserer Stromzeitung gelesen, statt Langeweile zu schieben und in einem lexilektischen Zappelzoo herumzuplanschen, ohne Aussicht, auch nur seinesgleichen gewahr zu werden, geschweige denn der Anpreisware "freies Wissen", geschweige denn der Anpreisware "freie Wahrheit" gewahr zu werden. Hingegen haben einige der schwarmweise bei uns einfallenden Zaungäste Krankheit kennengelernt, und sei es auch nur als Waffe der Erkenntnis und Veränderung; will doch der Himmelsschlüssel zur Gattung Mensch erspürt werden, und patientenfeindliche Schnüffelkraken sind eben nun einmal keine Spürhunde mit Spürsinn oder gar mit Sinn für Sinn und Sachverstand.

Nochmals: nur die Patientenklasse hat gewonnen. Aber Verlierer und Gewinner gibt es bei uns schon längst nicht mehr. Auch diesem Scheißspiel haben wir beizeiten den Garaus gemacht. Die USA mit ihrer kanonisierten, selektiv gezielten Lügenpropaganda, mit ihrem gewaltsam durchgesetzten Welt-Denkverbot, lebt von Gewinnern und Verlierern und stirbt darin ab.

 

Zweiter Teil

Gründer und Kollektivautor des Sozialistischen Patientenkollektiv‘, der Patientenfront und der Patientenklasse überhaupt mit Beantwortungsbefugnis bin ich (Uz.) durch den inkriminierten Artikel, justiztechnisch, in meinen Persönlichkeitsrechten und in meinen Urheberrechten verletzt.

In sehr aktiv teilnehmender Beobachtung habe ich im Benehmen insbesondere auch mit meiner Rechtsanwältin, Frau Ingeborg Muhler, den ganzen bisherigen Verfahrensgang en gros und en détail mitverfolgt und nachvollzogen.

Ergebnis: die vorinstanzlichen Äußerungen und Bescheide stehen unter dem tot-Schlagschatten FORMFEHLER . Nach Sache und Inhalt ist keine justiztechnische Form da, über Presseberichte zum Thema SPK angemessen zu urteilen. Nun ist aber die Form ganz prinzipiell der erste und wichtigste Inhalt, realisiert sich doch die Wahrheitsfindung als stufenweise fortschreitender Vorgang und jede Form sprengt die nächste, jeden Realinhalt, prinzipiell unbewältigbar, hinter sich lassend. Fehlt es an der Form (Formfehler), dann ist jeder Bescheid, jede Entscheidung, jedes Urteil von vornherein verfehlt. Wie schon in Teil Eins eingangs bemerkt (Revolution ...), könnte und müßte dies längst schon anders sein. Den Inhalt Krankheit und seine angemessene Form (Krankheitsbegriff) gibt es, veröffentlicht, seit mehr als 30 Jahren. Den Inhalt Presserecht-im-Computerzeitalter gibt es seit mindestens einem halben Jahrhundert. Aber die Justiztechnik ist stehengeblieben im Gegensatz zur Computertechnik. Desgleichen sieht sie sich jetzt ganz urplötzlich von dem Gesamtgegenstand Krankheit überfallen und in Abwehrschwäche dagegen (Formfehler). Unvermerkt haben die Computer mit ihrer Fuzzy Logik, d.h. defekten Logik, der Justizlogik (Gleichrangigkeit der Denk- und Naturgesetze) Grund und Boden entzogen. Der dialektischen Logik (Hegel) wußten sie zu entraten. Jetzt haben sie gar keine mehr. Auch dies rächt sich bitter. Fragt sich höchstens, an wem.

Das Vorbringen der vorinstanzlichen Staatsanwaltschaften oszilliert bzw. nystagmiert, bringt man es auf Kern und Punkt, zwischen Psychologie ("schwierig, die Absicht nachzuweisen") und nochmals Psychologie-Ethischem ("Wertungen"), die z.B. Gegenstand der formalen und materialen Wertethik eines Max Scheler sind (voriges Jahrhundert); wo sollte auch justiztechnisch Verbindliches herkommen, wo doch der gänzliche Mangel an einer angemessenen Rechtsform den Formfehler zur uneingestandenen Leitschiene hat und, statt zu einer Angemessenheit finden zu können, bestenfalls als Entgleisungskosmetik von Nutzen sein kann (wem?). So viele "Formfehler", wie in den OLG-Bescheiden (s.u.), haben wir noch nie gesehen. Wir unsererseits machen nämlich seit Jahrzehnten keine Formfehler, weder in Karlsruhe noch in Hamburg, weder in Wien noch in Brüssel, weder in Straßburg noch in Genf. Vor allem aber machen wir nicht den Formfehler, der Form entraten zu müssen, der Form als erstem Inhaltsmoment des Begriffs im Prozeß der Wahrheitsfindung.

Das Verfassungsgericht steht durch unsere Präambel auf sicherem Grund. Sollte es mir für die vorstehenden Ausführungen keine 3000,- Mark als Spende an KRANKHEIT IM RECHT überweisen wollen, dann versichere ich hiermit, daß das Verfassungsgericht schon einige Male vor allem in den Achtzigern, aber auch schon in den späten Siebzigern 3000,- Mark Mißbrauchsgebühr von mir kassiert hat. Sie waren für ausländische Behörden im Falle eines Not- und Bleibefalls dort bestimmt. Ich meinerseits zahle allemal gern noch drauf, wenn es der Patientenklasse nützt und der grundgesetzlich garantierten Revolution, d.h. der Revolution kraft kollektiver Krankheitskraft.

Huber, Universalienpathopraktiker

 

Im Benehmen mit Vorstehendem legt die Unterzeichnerin, Rechtsanwältin Ingeborg Muhler, 68161 Mannheim, Straße: U 5, 18,  folgende Justizentscheidungen zur

 

verfassungsgerichtlichen Prüfung

vor:

  1. die Beschlüsse des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe, jeweils vom 14. Oktober 2005, Aktenzeichen 3 Ws 357/05 und Aktenzeichen 3 Ws 358/05,
  2. die Bescheide der Generalstaatsanwaltschaft (GStA) Karlsruhe, jeweils vom 18.07.2005, Aktenzeichen Zs 1200/05 und Aktenzeichen Zs 1201/05,
  3. die Bescheide der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 28.04.2005– Aktenzeichen
    503 Js 7300/05 – und vom 11.05.2005, Aktenzeichen 503 Js 12894/05.

Alle diese Entscheidungen leiden an einem prinzipiell unbehebbaren Formfehler. Es wurde kein Recht angewendet.

Da mihi factum, dabo tibi ius: gemäß diesem Rechtsgrundsatz haben wir alle Sachverhalte vorgetragen und alle Beweismittel angegeben. Sache der jeweiligen Instanzen wäre es gewesen, die korrespondierende Rechtsanwendung zu tätigen, gemäß dem Grundsatz: iuria novit curia. Daran hat es gänzlich gefehlt. Es fehlte auf Seiten der Justiz jegliche Rechtsform, um unser Vorbringen justizförmig zu fassen.

Die Unterzeichnerin ist in ihren Grundrechten verletzt, und zwar insbesondere in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 sowie in ihrem Grundrecht gemäß Art. 2 in Verbindung mit Art. 1 Grundgesetz. Die Grundrechtsverletzungen sind zugleich zum Nachteil des Gründers des SPK, Huber, Universalienpathopraktiker, und der Patientenklasse insgesamt.

Die Verletzungen der genannten Grundrechte stellen zugleich eine Verletzung der entsprechenden Artikel der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dar.

 

Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verfassungsbeschwerde sind erfüllt

  1. Die Antragstellerin ist berechtigt, eine Verfassungsbeschwerde zu erheben. Durch die genannten Entscheidungen ist die Antragstellerin in ihren Grundrechten verletzt, ebenso wie der SPK-Gründer, Huber, Universalienpathopraktiker, und die Patientenklasse insgesamt.
  2. Der Rechtsweg ist erschöpft.
  3. Alle Fristerfordernisse sind erfüllt:

    3.1.
  1. Die Antragstellerin erstattete mit Schreiben vom 21.02.2005 und vom 25.02.2005 Strafanzeige gegen Dominik Bach, Kuno Dünhölter, Kurt Jansson, Andreas Praefcke und andere wegen Volksverhetzung, krimineller Vereinigung u.a.
  2. Der Bescheid der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 28.04.2005 ging bei der Antragstellerin am 03.05.2005 ein (Az. 503 Js 7300/05).
  3. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin vom 06.05.2005 ist fristgerecht am 09.05.2005 bei der Staatsanwaltschaft Mannheim eingegangen. Die Beschwerdebegründung erfolgte mit Schreiben vom 23.06.2005.
  4. Der Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 18.07.2005, der Antragstellerin zugegangen am 25.07.2005 (Az. Zs 1200/05).
  5. Der Klageerzwingungsantrag nach § 172 Abs. 2 StPO vom 18.08.2005 wurde fristgerecht eingereicht beim OLG Karlsruhe.
  6. Der Beschluß des OLG Karlsruhe, Az. 3 Ws 357/05 datiert vom 14.10.2005 und ist bei der Unterzeichnerin eingegangen am 19.10.2005.
  7. Die Verfassungsbeschwerde ist fristgerecht eingereicht. Das Ende der Monatsfrist fällt auf Montag, den 21.11.2005.

3.2

  1. Die Antragstellerin erstattete mit Schreiben vom 27.04.2005 Strafanzeige gegen Dominik Bach, Kuno Dünhölter, Kurt Jansson, Andreas Praefcke, Hauke Zuehl, Gabriele Hornsteiner alias Philipendula und andere wegen des Verdachts der Volksverhetzung u.a.
  2. Der Bescheid der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 11.05.2005 ging bei der Antragstellerin am 17.05.2005 ein (Az. 503 Js 12894/05).
  3. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin vom 23.05.2005 ist fristgerecht am 23.05.2005 bei der Staatsanwaltschaft Mannheim eingegangen. Die Beschwerdebegründung erfolgte mit Schreiben vom 28.06.2005.
  4. Der Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 18.07.2005 und ist bei der Antragstellerin eingelangt am 25.07.2005 (Az. Zs 1201/05).
  5. Der Klageerzwingungsantrag nach § 172 Abs. 2  StPO vom 22.08.2005 wurde fristgerecht eingereicht beim OLG Karlsruhe.
  6. Der Beschluß des OLG Karlsruhe, Az. 3 Ws 358/05 datiert vom 14.10.2005 und ist bei der Unterzeichnerin eingegangen am 19.10.2005.
  7. Die Verfassungsbeschwerde ist fristgerecht eingereicht. Das Ende der Monatsfrist fällt auf Montag, den 21.11.2005.

Alle genannten Entscheidungen bedürfen dringend der verfassungsgerichtlichen Überprüfung.

Diese Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung nach § 93a Abs. 2 BVerfGG anzunehmen, denn dies ist zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte ausdrücklich indiziert. Den Beschwerdeeinlegenden entstünde durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil.

Das Bundesverfassungsgericht ist befugt, die Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführer festzustellen, wenn die staatsanwaltlichen und die gerichtlichen Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung betreffend die Bedeutung dieser Grundrechte beruhen, insbesondere auch, was den Umfang ihrer Schutzbereiche betrifft. Dies ist hier der Fall.

 

Begründung

Sachverhalt

Wie hat das Ganze angefangen?

In der von ihnen so bezeichneten "Freien Enzyklopädie Wikipedia" im Internet hatten die im weiteren dann unter Strafanzeige Gestellten einen verleumderischen und hetzerischen Artikel über das Sozialistische Patientenkollektiv (SPK) verfaßt (Anlage 1). Zur Richtigstellung, dringend geboten im Interesse der Patientenklasse insgesamt, hatte ihnen Patientenfront / Sozialistisches Patientenkollektiv, PF/SPK(H) sachgerechte Ersatzformulierungen über das SPK zur Verfügung gestellt, wie sie zuvor schon textgleich, beispielsweise von den seriösen Standard-Lexika-Verlagen Brockhaus und dtv umstandslos entgegengenommen und positiv beschieden worden waren. Dieser authentische Beitrag über das SPK, verfaßt von PF/SPK(H) selbst, wurde von der kriminellen Vereinigung "Wikipedia" einfach gelöscht. Das heißt: Patienten – auch und gerade dann, wenn es um sie selbst geht – werden in der sog. "Freien Enzyklopädie Wikipedia" mundtot gemacht, ihre Beiträge kurzerhand gelöscht.

Auf die völlige Ungeeignetheit ihres Eintrags über das SPK waren die Täter nachdrücklich genug hingewiesen worden. Statt den Eintrag zu entfernen, ließen sie ihre verzerrte und tendenziöse Falschdarstellung des SPK im Internet Jahr und Tag stehen.

Die Eintragungen in "Wikipedia" über das SPK sind keinesfalls "neutrale" Informationen. Es handelt sich vielmehr um wissentliche Irreführung und gezielte Desinformation. Kein Presserecht und keine Meinungsfreiheit rechtfertigen bewußte Falschdarstellungen (so auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 14.02.2005 - 1 BvR 240/04), schon gar nicht Volksverhetzung, hier: gegen Patienten im Allgemeinen und gegen PF/SPK im Besonderen. Die Straftäter waren in Kenntnis gesetzt darüber, daß ihre Darstellungen falsch sind.

In einem "Lexikon" geht es nicht um Meinungsäußerungen, sondern um Sachverhalte. Das heißt: die Straftäter verbreiten ihre Lügen und Verleumdungen ausdrücklich als angebliche Tatsachen. Dabei wird dem SPK und seinem Gründer ein "Selbstverständnis" untergeschoben, das im krassen Gegensatz steht zum "selbstdefinierten sozialen Geltungsanspruch" (siehe Bundesverfassungsgerichtsurteile), wobei dieser Geltungsanspruch eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, das durch Art. 2 I in Verbindung mit Art. 1 I Grundgesetz garantiert ist. Diese Falschdarstellung in "Wikipedia" ist strafbar als üble Nachrede, Verleumdung und Volksverhetzung gemäß §§ 186, 187, 130 Strafgesetzbuch. Strafanzeige war geboten (zum Verfahrensgang siehe Anlage 2 und Anlage 4, Klageerzwingungsanträge).

Rechtsausführungen

Es geht im Vorliegenden um den Inhalt Krankheit und es geht um Presserechtliches unter den technischen Bedingungen des Computerzeitalters. Beiden Inhalten haben wir in unseren rechtlichen Ausführungen sowohl materialiter als auch speziell der Form nach adäquat und vollumfänglich entsprochen. Dem steht gegenüber der Formfehler auf Seiten der damit befaßten Instanzen, der darin besteht, daß durchgängig die Rechtsform gefehlt hat auch dafür, unser Vorbringen juristisch adäquat und sachgemäß zu fassen.

Dies gilt insbesondere für die Richter des OLG Karlsruhe. Es muß schon an den Richtern des OLG Karlsruhe liegen, wenn, ganz im Gegensatz und Unterschied zu anderen Instanzen, nur sie es sind, die in ganz spezifischer Weise unsere Klageerzwingungsanträge beschieden haben, während sowohl bei sonstigen innerstaatlichen Instanzen – darunter auch Oberlandesgerichten – , als auch beim Europäischen Gerichtshof und bis hin zur UNO unsere Eingaben seit Jahren und Jahrzehnten durchweg eine ganz andere, nämlich vergleichsweise sachgerechte Bearbeitung erfahren haben und niemand konnte je Gelegenheit nehmen, Formverstöße in unseren Schriftsätzen zu rügen, in Jahrzehnten nicht. Nicht zuletzt auch deshalb haben die entsprechenden Schriftsätze der Unterzeichnerin als universitäres Lehrmaterial seit Jahren Eingang gefunden in die juristischen Fakultäten auch im deutschsprachigen Ausland. Rechtsausführungen gelten als wissenschaftliche Leistungen. Dies trifft für richterliche Urteile ebenso zu wie für juristische Ausarbeitungen der Unterzeichnerin, sie selbst Organ der Rechtspflege mit der Befähigung zum Richteramt.

Die Ausführungen des OLG Karlsruhe betreffend "verständliche Schilderung", "Verweis auf Anlage zur Antragsschrift", "Kontext", "abgrenzbare Personenmehrheit" (Aktenzeichen 3 Ws 357/05), desgleichen die Verweise auf "geschlossene Schilderung", "objektiv zukommender Aussagegehalt", "Tatbeitrag der anderen Beschuldigten" (Aktenzeichen 3 Ws 358/05) leiden an dem grundlegenden Formfehler, daß jegliche Rechtsform gefehlt hat.

Die Anstrengung des Begriffs auf sich zu nehmen, d.h. rechtsförmig zu urteilen, dazu wären die OLG-Richter von Rechts wegen allerdings verpflichtet gewesen.

Es wäre zu urteilen gewesen über die "Wikipedia"-Internet-Presseberichte zum Thema SPK. Gemeinschaftlich haben die "Wikipedia"-Delinquenten folgende Straftaten begangen: Volksverhetzung unter Bildung einer kriminellen Vereinigung zum Nachteil des SPK und der Patientenklasse insgesamt, und namentlich gegen die Unterzeichnerin und den Gründer des SPK, Huber, Universalienpathopraktiker.

Es steht zweifelsfrei fest, daß die Angeschuldigten bei "Wikipedia" Volksverhetzung betreiben (§ 130 StGB) und zwar im organisatorischen Rahmen des § 129 StGB (Kriminelle Vereinigung). Werden Straftaten nicht verfolgt, so ist das Legalitätsprinzip außer Kraft gesetzt. Die zugehörigen Anknüpfungsstatbestände hatten wir dargelegt und dokumentiert. Aber auf Seiten des OLG Karlsruhe fehlte das justiztechnische Rezeptorium.

Die OLG-Richter haben keineswegs bestritten, daß es sich bei "Wikipedia" um eine kriminelle Vereinigung handelt, die absichtlich, gezielt und voll bewußt Volksverhetzung betreibt. Den Straftatbestand Volksverhetzung gegen Patienten und den Straftatbestand Euthanazismus mit den Mitteln des Computerzeitalters, nämlich via Internet, diese Straftatbestände rechtsförmig zu fassen, waren die Richter allerdings außerstande aufgrund ihres schon eingangs dargelegten Formfehlers, der allen ihren Ausführungen gleich einem basso continuo unterlegt ist. Auf diesem grundlegenden Formfehler beruhen die OLG-Entscheidungen.

Wären strafbare Texteinträge in "Wikipedia" etwa des Wortlauts angezeigt worden, daß alle Juden umgebracht werden sollen, und wäre eine Kriminelle Vereinigung des klassischen Typs (organisierter Rauschgift- und Menschenhandel, Schutzgelderpressung usw.) angezeigt gewesen, das OLG und die Vorinstanzen hätten auf längst ergangene Entscheidungen zurückgegriffen und die "Wikipedia"-Straftäter wären längst verurteilt. Für die Krankheitshassereien der "Wikipedia"-Täter, ihren straftätlichen Klassenhaß gegen Patienten kann nichts anderes gelten.

"Kriminelle Vereinigungen verändern über die Jahrzehnte hinweg ihre Phänomenologie", darauf hatte das Berliner Kammergericht am 22. Dezember 2003 (Aktenzeichen (2) 3 StE 2/02 - 5 (1) (2/02) bei der Verurteilung einer rechtsradikalen Musikgruppe als einer kriminellen Vereinigung hingewiesen, und das hätten selbige sich bis dato wohl auch nicht träumen lassen.

Diese Gerichtsentscheidung hatten wir ausführlich referiert. Es wäre also seitens der befaßten Instanzen erhöhte Aufmerksamkeit geboten gewesen hinsichtlich der justizförmigen Bewältigung neuer strafrechtlicher Erscheinungsformen, wie sie mit "Wikipedia" und ihrem modernen Euthanazismus mit den Mitteln des Internet Einzug gehalten haben.

Der Sprachgebrauch der "Wikipedia"-Straftäter, ihre durchgängige Verwendung eines genuin ärztlichen Ausmerzvokabulars, gerichtet gegen die Äußerungen ihnen Mißliebiger und Verhaßter (hier: SPK), die sie eliminieren, auslöschen, weghaben wollen, ist strafrechtlich nicht minder Volksverhetzung als die entsprechenden hetzerischen Äußerungen gegen andere Personengruppen, beispielsweise gegen Juden, mit dem einzigen Unterschied, daß die Justitiabilität der althergebrachten Hetze mittlerweile keiner Begründung mehr bedarf.

Dies steht einer Verurteilung neuer Formen der Volksverhetzung, begangen durch eine kriminelle Vereinigung neuen Typs, nun wahrlich nicht entgegen. Ganz im Gegenteil! Insoweit zutreffend, hat das OLG Karlsruhe ausgeführt, die Verfolgung der Kriminellen Vereinigung könne nicht Sache der Unterzeichnerin sein, fällt diese Aufgabe doch in die Zuständigkeit von Generalbundesanwaltschaft und Staatsschutzkammern. Die haben ja auch ganz andere Mittel.

Da mihi factum, dabo tibi ius, die Anwendung dieses Rechtsgrundsatzes setzt voraus, daß den vorgetragenen Fakten auf Seiten der Justiz eine korrespondierende Justizform und eine justizförmige Rechtsanwendung entgegenkommt. Dies ist im Vorliegenden nicht der Fall. Dem Spruchkörper des OLG Karlsruhe haben, bildlich gesprochen, die Begriffshände gefehlt, unser Vorbringen rechtspraktisch zu fassen. Dies trifft auf Generalstaatsanwaltschaft und Staatsanwaltschaft gleichermaßen zu. Über den engeren Rahmen ihrer strafrechtlichen Prüfungskompetenz hinaus hat letztere allerdings die Sache einer grundlegenden verfassungsgerichtlichen Observanz überantwortet.

Nicht zuletzt seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 877/89 = NJW 1993, 382), mit der schon einmal ein Oberlandesgericht in anderer Sache gerügt wurde wegen falscher Sachbehandlung eines Klageerzwingungsantrags, "hat das Gericht (hier: OLG Karlsruhe) die Pflicht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 60, 247; BVerfGE 70, 288; BVerfGE 83, 24). Die Nichtberücksichtigung von Vorbringen verstößt gegen Art 103 I GG, wenn sie im Prozeßrecht keine Stütze mehr findet und unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist (BVerfGE 42, 64)."
So ist es hier: Verstoß gegen Art. 103 I Grundgesetz (rechtliches Gehör).

Bei Gericht gehört werden oder nicht, ist eine Sache. Leben oder ausgemerzt werden, zumal von Ärztehand, d.h. unter dem Palliativ und Deckmantel der Gewaltlosigkeit, ist eine andere Sache. Gibt es bei den Vorinstanzen keine Rechtsform für den Inhalt Presserecht-im-Computerzeitalter und keine Rechtsform für den Inhalt arztfreie Krankheit bzw. SPK, so sind diese Inhalte durch die Vorinstanzen justiztechnisch vernichtet, sie sind nicht in der Welt. Die zugehörigen Personen, Leute, Menschen gibt es damit ebenfalls nicht. Es erübrigt sich, die dadurch verletzten Grund- und Verfassungsrechte im Einzelnen darzulegen, liegen sie doch auf der Hand und im Übrigen kennt man bei Gericht das Gesetz (iuria novit curia). Die Verfassung hat schon längst gewichtet, nämlich zu Gunsten der Mehrheit, nämlich der Patientenklasse, wie eingangs ausgeführt (wer ist schon gesund, wenn doch längst schon Gesundheit evidentermaßen und für jedermann erkennbar nichts anderes ist und war, als ein preisgekrönter Markenartikel der Werbebranche, eine Mogelpackung (!) somit, ist doch Gesundheit in keinem Organismus mehr auffindbar, spätestens seit es die wissenschaftliche Genetik gibt).

Sache der Justiz bzw. der Gesetzgebung ist es, mit neuen gesellschaftlichen Entwicklungen Schritt zu halten, um das entsprechende justiztechnische Instrumentarium zur Hand zu haben. Unvermerkt haben die Computer mit ihrer Fuzzy Logik, d.h. mit ihrer genuin defekten Logik, auch der Justizlogik (Gleichrangigkeit der Denk- und Naturgesetze) Grund und Boden entzogen. Das ist längst bekannt. Kurz und bündig gibt es das sogar schon als Liedstrophe:

Computer haben leergebrannt
das vielgerühmte Denken
die Ärztenorm, die Marktwirtschaft
besorgt das große Henken.

Die Justizlogik hat, prinzipiell unbehebbar, versagt. Es fehlt am rechtsförmigen Begriffsinstrumentarium. Wie lange noch sollen sich Computer-Kapitalismus & Euthanazismus, samt ihrer Ausgeburt Wikipedismus, ungebremst austoben dürfen, zum Nachteil und zum lebensbedrohlichen Schaden aller?! Von Verfassungs wegen darf das nicht sein.

Auch wenn dem Oberlandesgericht, auch wenn den Vorinstanzen die Rechtsform fehlte, die neuen Inhalte juristisch angemessen zu bewältigen, so gilt noch immer und nach wie vor: die Basis des Rechts ist der Wille. Nicht minder ist es der Widerwille, im hier Vorliegenden der Widerwille von Patienten, die nicht noch einmal umstandslos ins Gas abwandern wollen oder sonstwie ärztlich-instrumentell ermordet werden wollen, was auf das Gleiche hinausläuft. Spätestens seit dem Sozialistischen Patientenkollektiv, gegründet von Huber, Universalienpathopraktiker, haben sich diesbezüglich die Zeiten gründlich geändert. Die Verfassung unterstützt dies und es braucht nicht eigens das Widerstandsrecht des Artikel 20 IV des Grundgesetzes, eingefügt im Zuge der Notstandsverfassung, bemüht zu werden. Es versteht sich von selbst, daß kein Mensch einfach so sterben will, nur weil der Täter Arzt ist und der Mord Therapie heißt. Die Verfassung sieht das genauso.

Einem jeglichen EuthaNAZIsmus hat die Verfassung eine Absage erteilt. Allein schon aus Demokratiegründen, d.h. weil orientiert am Interesse der Mehrheit, müssen die Zeiten endgültig vorbei sein, in denen die genwissenschaftlich defizitäre Gesamtmenschheit durch Minderheiten, nämlich durch die Ärzteklasse, als abschußreif gesprachregelt wird. Sie müssen auch vorbei sein für deren Hand- und Kopflanger bei "Wikipedia".

Es ist nicht das erste Mal, daß sich das Bundesverfassungsgericht mit Rechtsfragen im Computerzeitalter zu befassen hat. Auf die Verfassungsbeschwerde gegen das Volkszählungsgesetz folgten 1983 die Ausführungen zum informationellen Selbstbestimmungsrecht (BVerfGE 65,1). Ausgangspunkt für das Bundesverfassungsgericht war damals die Überlegung, daß es nicht sein dürfe, daß der Einzelne selbst "nicht mehr wisse, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß."

Es ging um Datenspeicherung. Daß die Daten falsch waren, darum ging es nicht. Im Vorliegenden sammelt nun eine sog. Enzyklopädie "Wikipedia", bzw. sammeln die daran Beteiligten Daten in größtmöglichem Umfang. Dies ist das erklärte Ziel. Ebenso klar und schon längst presseöffentlich von ihnen zugegeben ist es, daß dieser Datenbestand den Tatsachen nicht entspricht, sondern falsch, fehlerhaft und unrecherchiert ist, die unrecherchierte Abschrift unrecherchierter Abschreibereien, vorsätzlich und (bös)willentlich, beispielhaft ihr Falscheintrag über das SPK. Der Anspruch, daß die Daten stimmen, besteht auch gar nicht, ganz im Unterschied zu einer Enzyklopädie re vera (Britannica, Brockhaus etc.). Korrekturversuche der von diesen Falsch-Einträgen Betroffenen werden nicht zugelassen, sondern diktatorisch unterbunden. Auch dies ein Unterschied zu Einträgen bei Brockhaus, dtv. usw.

Die Verfassungsgerichtsentscheidung von 1983 schützt das "informationelle Selbstbestimmungsrecht". Auch den Versuchen der Presse, durch frei erfundene Details aus dem Privatleben Dritter die Auflagenhöhe zu steigern, hat das Verfassungsgericht einen Riegel vorgeschoben. Durch die datentechnischen Möglichkeiten des Internet werden diese grundrechtsverletzenden Eingriffe um ein Vielfaches potenziert, nicht zuletzt hinsichtlich des Adressatenkreises. Um wieviel mehr ist dergleichen zu unterbinden, wenn es um einen so grundlegenden und alle betreffenden Lebenssachverhalt wie Krankeit geht und um gemeingefährliche Ausmerzhetze gegen kranke Leute!

Das SPK wurde falsch dargestellt in der Enzyklopädie "Wikipedia", wobei dem SPK und seinem Gründer ein "Selbstverständnis" untergeschoben wurde und wird, das im krassen Gegensatz steht zum "selbstdefinierten sozialen Geltungsanspruch" (siehe Bundesverfassungsgerichtsurteile), welcher eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist gemäß Art. 2 I in Verbindung mit Art. 1 I Grundgesetz. Diese Falschdarstellung ist nach verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht hinnehmbar, auch und gerade nicht im Hinblick auf die Persönlichkeits- und Urheberrechte des SPK-Gründers.

Hinweis: Es ist dringlich. Das euthanazistische Morden geht stündlich ungestraft weiter. Nach wie vor ungelöscht steht der "Wikipedia"-Text gegen das SPK im Internet. Umfunktionalisiert in stehende Ovationen an die Scheusale in den Kliniken, Kinderkliniken, Arztpraxen und Altersheimen: dazu haben die Euthanazilümmel von "Wikipedia" und ihre Kundschaft aus der Normoisiemegasekte ihren Eintrag gegen das SPK umfunktionalisiert: in Beifall für den aktuellen Massenmord.

Die Patientenklasse kann das nicht hinnehmen und mit der konstituierten Verfassung ist dies ebensowenig vereinbar.

Die Revolution, erst recht die Revolution kraft kollektiver Krankheitskraft, ist verfaßtes Recht. Das Verfassungsgericht könnte also entscheiden, wenn es will und kann. Es geht um Rechtsfragen, die noch nicht Gegenstand verfassungsgerichtlicher Prüfung waren.

 

Muhler
Rechtsanwältin

Anlagen

Europagericht jagt Schnüffelkraken