Rechtsanwältin Ingeborg Muhler
Mannheim

Freie und Hansestadt Hamburg
Justizbehörde
 – Der Präses –
Drehbahn 36
20354 Hamburg

20.10.2000


Betr.: Dienstaufsicht über Staatsanwaltschaft
         Justizgewährungspflicht
Ermittlungsverfahren gegen Frau Dr. Dorothee Gremliza und
Herrn Jens Mecklenburg, KLV Konkret Literatur Verlags GmbH, Hamburg
Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Hamburg: 7101 Js 806/99
Aktenzeichen der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg: 2 Zs 173/00

Sehr geehrter Herr Präses,

hiermit stelle ich folgende

A N T R Ä G E

1. der Justizminister (Präses der Justizbehörde) ordnet an, das Ermittlungsverfahren gegen Frau Dr. Dorothee Gremliza und Herrn Jens Mecklenburg, Konkret Literatur Verlag, Hamburg, wiederaufzunehmen,

2. mit der Durchführung der Ermittlungen beauftragt der Justizminister, gegebenenfalls im Wege der Amtshilfe, eine außerhalb der Hamburger Gerichtsbarkeit liegende Staatsanwaltschaft,

3. der Justizminister ordnet an, ein Strafermittlungsverfahren gegen Frau Oberstaatsanwältin Nix durchzuführen, ebenfalls bei einer externen Staatsanwaltschaft,

4. der Justizminister führt ein dienstaufsichtsrechtliches Verfahren gegen Frau Oberstaatsanwältin Nix durch.
 
 

Begründung:

1. Sachverhalt

Mit Schreiben vom 15.12.1999 an die Staatsanwaltschaft Hamburg erstattete die Unterzeichnerin gegen Frau Dr. Dorothee Gremliza als Verlegerin und Geschäftsführerin der KLV Konkret Literatur Verlags GmbH, Hamburg, sowie gegen Herrn Jens Mecklenburg als Herausgeber Strafanzeige und stellte Strafantrag aus allen rechtlichen Gründen, insbesondere wegen übler Nachrede, Verleumdung, falscher Verdächtigung und Volksverhetzung, Volksverdummung all dies zudem, gemäß §§ 186, 187, 130, 164 II ff StGB. Diese Straftaten wurden von den Beschuldigten begangen und in der Weise von Serienstraftaten fortgesetzt durch das von ihnen inzwischen in der 2. Auflage veröffentlichte Druckwerk (die Veröffentlichung der 3. unveränderten Auflage steht laut Verlagsreklame unmittelbar bevor):

Margrit Schiller: „Es war ein harter Kampf um meine Erinnerung. Ein Lebensbericht aus der RAF.“ Herausgegeben von Jens Mecklenburg. Konkret Literatur Verlag, Hamburg. 1. Auflage 1999, 2. Auflage 2000,
in welchem sie strafbare Falschbehauptungen über das Sozialistische Patientenkollektiv (SPK) aufstellten. Die Unterzeichnende, selbst aktive Teilnehmerin im Sozialistischen Patientenkollektiv (SPK), ist durch die inkriminierten Falschbehauptungen in ihren Rechten verletzt. Die Verletzteneigenschaft kommt darüber hinaus einer Vielzahl von Personen bzw. Teilen der Bevölkerung zu, welche die Arbeit und Inhalte des SPK, und zwar als SPK/PF(H) in tätiger Kontinuität fortführen.

Zur weiteren Begründung und zum Beweis wird auf die Strafanzeige vom 15.12.1999 in Anlage 1 verwiesen.
 

Die Sache ist nicht verjährt:
Die Unterzeichnerin erhielt Anfang November 1999 Kenntnis von diesem Druckwerk. Für die in der ersten Auflage des inkriminierten Druckwerks begangenen Straftaten ist die Verjährung am 09.09.2000 eingetreten (die sechsmonatige Verjährungsfrist für Pressedelikte war durch Ermittlungshandlungen unterbrochen worden). Dieses Jahr ist eine 2. unveränderte Auflage erschienen. Die Veröffentlichung der 3. unveränderten Auflage steht laut Verlagsreklame unmittelbar bevor. Die Beschuldigten setzen ihre Straftaten also fort durch weitere Veröffentlichungshandlungen. Mit jeder neuen Auflage, durch welche die Falschbehauptungen und Straftaten wiederholt werden, beginnt der Fristlauf erneut für eine strafrechtliche Verfolgung. Die Sache ist damit nicht verjährt, im Gegenteil: die weitere strafrechtliche Verfolgung bzw. die Wiederaufnahme des Verfahrens ist strafprozessual nicht nur möglich, sondern sie ist auch rechtlich dringend geboten. Die von den Beschuldigten aufgestellten Falschbehauptungen erfüllen die angezeigten Straftatbestände. Es wird hierzu verwiesen auf:
a) die Strafanzeige vom 15.12.1999, Anlage 1
b) die Beschwerdebegründung in dieser Sache vom 11.08.2000, Anlage 2.
 

2. Begründung der eingangs gestellten Anträge

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg hat unsere Beschwerde gegen die Einstellung der Ermittlungen zu Unrecht als Dienstaufsichtsbeschwerde behandelt und damit den strafrechtlichen Instanzenweg verweigert (s.u.). Verstoß gegen Art. 19 IV GG (Rechtswegsgarantie).

Das Verfahren gegen die Beschuldigten ist wieder aufzunehmen bzw. weiterzubetreiben. Dafür hat der Justizminister Sorge zu tragen.

In Hamburg, und nur in Hamburg, treffen Presserichter und Staatsanwälte Entscheidungen generell höchst einseitig zugunsten der Presse, ganz im Widerspruch sogar zur sonstigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, z.B. des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts. Als Ballungsmetropole zahlreicher Großeditoriale mit ihrem gewaltigen Steueraufkommen scheint es demnach nicht mehr allein die „heilige Seefahrt“ zu sein, die „not tut“, wie noch zu Zeiten des kaiserlichen Flottenadmiral v. Tirpitz.

Diese Abhängigkeit Hamburgs von den Interessen der Presse trat deutlich in Erscheinung in der ablehnenden Entscheidung der Frau Staatsanwältin Neddermeyer und mehr noch in dem Bescheid der Frau Oberstaatsanwältin Nix. Hatte Frau Staatsanwältin Neddermeyer immerhin noch zugeben müssen, daß die von den Beschuldigten Gremliza und Mecklenburg aufgestellten Behauptungen falsch sind, so wollte Frau Oberstaatsanwältin Nix rückwirkend nicht einmal mehr dies gelten lassen. Schon unserer Strafanzeige seien „keine tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen strafbarer Handlungen (zu) entnehmen“, behauptet sie in ihrem Bescheid vom 25.08.2000. Eine pure Behauptung, welche Frau OStA Nix mit keinem Wort begründet. Sie hat damit unser Vorbringen versuchsweise auf das strafrechtlich tote Gleis einer dienstaufsichtsrechtlichen Bescheidung geschoben.

In den Akten findet sich eine Verfügung mit gleichem Datum, dem 25.08.2000. Darin hat Frau OStA Nix festgehalten, was sie zum Anlaß und Vorwand nahm, unsere Beschwerde abzulehnen. Der Inhalt der Verfügung hat jedoch nicht Eingang gefunden in den Ablehnungsbescheid, den Frau OStA Nix versenden ließ. In dieser Ablehnungsverfügung behauptet Frau OStA Nix, die Unterzeichnende sei keine Verletzte im Sinne von § 172 StPO. Sie sei also durch die von Frau Dr. Gremliza und Herrn Mecklenburg begangenen und durch uns angezeigten Straftaten nicht selbst verletzt. Des Weiteren versteigt sich Frau OStA Nix in dieser Verfügung dazu, bei der Unterzeichnenden die für die Durchführung eines Klageerzwingungsverfahrens notwendige „Prozeßfähigkeit“ in Zweifel zu ziehen. Dabei übernimmt sie versuchsweise einen (handschriftlichen) Vermerk des Hamburger Amtsrichters Dr. Steinmetz, der erstinstanzlich mit einer Einstweiligen Verfügung gegen den Konkret Literatur Verlag (Anlage 3) befaßt gewesen war. Dazu muß man wissen, daß Herr Richter Dr. Steinmetz diesen seinen Vermerk abgefaßt hat, nachdem er kurz zuvor die gegen seine Entscheidung gerichtete umfangreiche Beschwerdebegründung der Unterzeichnerin (Anlage 4) gelesen hatte und zudem seit kurzem unter Strafanzeige und Dienstaufsichtsbeschwerde stand. In dem Vermerk artikulierte er vor allem „gewisse Verständnisschwierigkeiten“*, die er bei sich, wohlgemerkt, festgestellt habe und sogar „eingestehen“„müsse“. Warum wohl dieser Geständniszwang, dieses „müsse“? Klingt irgendwie zwanghaft (Rachejustiz? Prozeßfähigkeit? Das zu klären wird ggf. Gelegenheit gegeben sein in den gegen Herrn Richter Dr. Steinmetz geführten Verfahren, bei Bedarf unter Zuhilfenahme von Fachkräften).

* Unser Anfangsverdacht auf Befangenheit des Richter Dr. Steinmetz hat sich also vollauf bestätigt. Es braucht nur das Reizwort Krankheit und schon läßt Richter Dr. Steinmetz seinem Haß auf alles Kranke freien Lauf. Sein Krankheitshaß ist stärker, tiefer, älter und fester verankert als alle juristische Ausbildung, Gesetzeskenntnis und bürgerliche Anstandstünche. Sein Aktenvermerk ist der Beweis. Im übrigen ist schon allein seine erste Amtshandlung in vorliegender Sache und erst recht der uns nunmehr erst bekannt gewordene Aktenvermerk in seiner völlig sachunangemessenen, haßerfüllten Bösartigkeit Ausdruck einer durchaus überwertigen Reaktion, im Sinne des psychopathologischen Verstehenshorizonts dieses terminus technicus, und keineswegs etwa als sogenannte billige Retourkutsche zu verharmlosen. Es gibt hierfür auch keinen spezifischen Auslösefaktor. Hatten wir doch schon in unserer Beschwerdebegründung Grund und Anlaß, zu dem Notbehelf beschreibender, dafür aber plastisch-bildhafter Metaphorik zu greifen, um der Sache wenigstens halbwegs gerecht und im Persönlichen tunlichst kränkungsfrei zu bleiben, wobei wir uns obendrein, wo immer möglich, auch noch seiner eigenen Wortwahl anzubequemen versuchten, versteht der Adressat doch seine eigenen Worte manchmal besser als klärende, treffendere. Wir hatten u.a. geschrieben: Die Antragstellerin, um es mit den Worten des Herrn RAG Dr. Steinmetz zu sagen, verhehlt nicht, daß die Schlußlogik des Herrn RAG auch in diesem Punkt (Betroffenheit bei Frau Schiller ja, bei der Unterzeichnenden nein, d.Uz.) schlechterdings unnachvollziehbar ist. Für jeden anderen, der sie nachvollziehen kann, lobt sie hiermit feierlich eine Großfahndungsprämie aus, gesetzt, Herr RAG Dr. Steinmetz geht nicht freiwillig ins Irrenhaus (Nietzsche), sind ihm doch „Antipsychiatrie“ und „Psychiatrie“, samt „Selbsthilfe“, „gesund“, „verboten“ und sonst was gesetzlich geschützte freie Meinungsäußerungen im Alibi, mehr nicht. ... Es ist aber keine Meinungsäußerung, sondern eine falsche Tatsachenbehauptung, wenn der Sachverhalt Krankheit verkehrt wird in das Hirngespinst "Gesundheit". Oder will RAG Dr. Steinmetz behaupten, wenn er etwa selbst z.B. Steine hat (Gallensteine, Nierensteine, Blasensteine, ... ), oder wenn ihm etwa der Krebs in Bauch, Brust und sämtlichen inneren Organen wuchert, dann handele es sich dabei um Meinungen und nicht um Tatsachen? Warum zahlt er auch nur eine Mark monatlich in eine Krankenkasse (Vorauszahlung für „Leistungen im Krankheitsfall“), um dann, beispielsweise im Fall von Steinen, in der Klinik betäubt, aufgeschnitten, ausgenommen und wieder zusammengenäht zu werden, wenn es sich doch bei Krankheit oder Gesundheit nur um Meinungen handelt?! ... Als analoge Vergleiche ist z.B. zu fragen: ist es für RAG Dr. Steinmetz "Meinung" und "Anschauungssache", ob man die Katz' Hund nennt? Sind das Amtsgericht Hamburg und KONKRET eine Selbsthilfegruppe? Warum nicht? Vielleicht meint dies der eine oder andere, wenn er unseren Antrag und daraufhin die Entscheidung des Herrn Amtsrichters liest. Wie will RAG Dr. Steinmetz das Gegenteil begründen und vor allem beweisen, wenn "Selbsthilfegruppe" doch eine Anschauungssache, eine Meinung ist?

Und an einer anderen Stelle: Es scheint jedoch, daß es weniger um „Arroganz“ geht, als es vielmehr noch viel zu lernen gibt in Sachen Haßmotorik, wenn es um Krankheit geht und mund-tödliche Maulkörbe gegen Patienten.

Aus dieser Haßmotorik resultieren die „gewissen Verständnisschwierigkeiten“, die RAG Dr. Steinmetz eingesteht: Nur und einzig das Wort Krankheit – . Wenn das doch nicht wäre. Kennt er nicht, frißt er nicht, kann er für nichts und niemanden gut finden. Wäre sie beispielsweise das einzig Gute und Richtige für eine Revolution, in der Verfassung ausdrücklich vorgesehen, ihm bliebe sie ungenießbar. Dennoch: Auch ihm wird die Krankheit den Marsch noch blasen, fröhlich, eigengesetzlich und eigensinnig und ganz im Recht und zu Recht. Seit 15 Jahren besteht sie, mit Händen greifbar, mit Augen lesbar, als Einrichtung und öffentlicher Teil der Patientenfront, KRANKHEIT IM RECHT. Wer hätte das geahnt in Hamburg (sind die Nächte lang ...). Krankheit und Recht sind eben Reizworte für Herrn RAG Dr. Steinmetz, insbesondere, wenn sie verbunden auftreten. Da reißt ihm der Realitätskontakt ab. Geduldsfaden ist sowieso nicht. Geduld, latinisiert: „Patient“, das sind die andern, Herr RAG Dr. Steinmetz ganz im Gegenteil, „Arier“ im nie ganz auszuräumenden Zweifelsfall.

Dies alles ist Gegenstand der gegen Herrn RAG Dr. Steinmetz geführten Verfahren. Hier aber geht es um Frau Oberstaatsanwältin Nix und wie es kam, daß sie dem so erkennbar neben der Sache liegenden Steinmetzschen Vermerk blindlings gefolgt ist.
 

Was Frau Oberstaatsanwältin Nix in ihrer Bezugnahme auf den Steinmetzschen Vermerk allerdings verschweigt: die Beschwerdeinstanz, das Landgericht Hamburg, hat die diesbezügliche Notiz des Amtsrichters als völlig unbeachtlich ignoriert. Hätte sich Frau Oberstaatsanwältin Nix auf die letztinstanzliche Entscheidung (LG Hamburg) bezogen, so hätte sie auch nicht umhin gekonnt, die Verletzteneigenschaft der Unterzeichnerin zu bejahen.

Mit Bezug auf die Verletzteneigenschaft der Unterzeichnenden hatte das Landgericht Hamburg festgestellt, „daß Theorie und Praxis des SPK ... Grundlage der beruflichen Tätigkeit“ der Unterzeichnerin sind. Des Weiteren hatte das LG Hamburg ausgeführt, daß die Unterzeichnende als frühere aktive Teilnehmerin im SPK „einen gewissen Bekanntheitsgrad genießt“ und daß auch weithin „bekannt ist, daß Theorie und Praxis des SPK für die berufliche Tätigkeit der Antragstellerin Grundlage und Anwendungsbereich sind“. Das Landgericht hat also eine Verbindung hergestellt zwischen SPK und der insbesondere beruflichen Tätigkeit der Unterzeichnenden, so daß Falschbehauptungen über das SPK auch die Unterzeichnerin betreffen bzw. diese verletzen. Das Landgericht Hamburg hat somit die Verletzteneigenschaft der Unterzeichnerin ausdrücklich bejaht. Soweit das LG Hamburg weiter ausführt, daß die Aussagen über das SPK im inkriminierten Druckwerk von einer anonymen Leserschaft nicht sofort und umstandslos auf die Unterzeichnerin persönlich bezogen würden, so ist dieser Gesichtspunkt für die im vorliegenden allein interessierende strafrechtliche Beurteilung unerheblich. Die Auswirkungen der Falschbehauptungen über das SPK sind im vorliegenden strafrechtlichen Zusammenhang zu beurteilen aus der vom Gesetzgeber vorgegebenen Sichtweise eines „verständigen Dritten“. Nachdem das Landgericht Hamburg festgestellt hat, daß das SPK für die berufliche Tätigkeit der Unterzeichnerin verbindlich ist und die Unterzeichnerin auch im Zusammenhang SPK allseits bekannt ist, so ist die Verletzteneigenschaft der Unterzeichnerin für das strafrechtliche Beschwerdeverfahren und für das Klageerzwingungsverfahren unmittelbar gegeben: Jedes Mal, wenn die Unterzeichnerin in ihrer beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang SPK vor Gericht auftritt, Schriftsätze bei Gericht einreicht oder an Kollegen übersendet, telefoniert, verhandelt, konferiert, tritt der vom Landgericht Hamburg konstatierte Schaden zum Nachteil der Unterzeichnerin ein. Spätestens dann entfalten die von Frau Dr. Gremliza und Herrn Mecklenburg begangenen Falschbehauptungen – Falschbehauptungen auch nach der Beurteilung von Frau Staatsanwältin Neddermeyer – ihre Wirkung im Einzelnen, d.h. die via Druckwerk ausgestreuten Falschbehauptungen verletzen die Unterzeichnende in ihrer Ehre, in ihrer Berufstätigkeit (Geschäftsschädigung) und in ihrem sozialen Ansehen, vom wirtschaftlichen Schaden erst gar nicht zu reden. Die Unterzeichnende wird dadurch zum Objekt von übler Nachrede, Verleumdung, falscher Verdächtigung und Volksverhetzung durch KONKRET. Die Unterzeichnerin ist somit in ihren Persönlichkeitsrechten strafrechtsrelevant verletzt.

Auch Frau Oberstaatsanwältin Nix hätte dies dem landgerichtlichen Beschluß unschwer entnehmen können und hätte dieselben Schlußfolgerungen ziehen müssen, hätte sie diesen Landgerichtsbeschluß berücksichtigt. Bei Abfassung ihrer ablehnenden Verfügung (25.08.2000) war die landgerichtliche Entscheidung schon längst ergangen. Diese datiert vom 29.02.2000, sechs Monate vor der Verfügung der Frau OStA Nix, welche die Akten der Zivilsache beigezogen hatte. Frau OStA Nix kannte also die Landgerichts-Entscheidung. Vergleiche hierzu AS 66 der Akten der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg – Az 2 Zs 173/00 –, in welcher auf diese Landgerichts-Entscheidung sogar ausdrücklich Bezug genommen wird. Dennoch (!) hat sie sich vorsätzlich und böswillig darüber hinweggesetzt.

Zwar sind Staatsanwälte keineswegs generell an zivilgerichtliche Beurteilungen gebunden. Wenn sich Frau Oberstaatsanwältin Nix nun aber auf zivilrechtliche Beurteilungen  zu stützen versucht und diese als verbindlich übernimmt für ihre eigene Beurteilung (hier: betreffend die Verletzteneigenschaft), dann hätte sie jedoch konsequenterweise die letzte und wichtigste in dieser Sache ergangene zivilgerichtliche Entscheidung berücksichtigen müssen, weil diese den rechtsfehlerhaften Amtsrichterbeschluß gerade in der entscheidenden Frage der Verletzteneigenschaft außer Kraft gesetzt hat. Sie hat es nicht getan, weil ihr die Ausführungen im Landgerichtsbeschluß nicht gepaßt haben.

Im Übrigen wirft es ein schlechtes Licht auf die juristischen Kenntnisse dieser immerhin OBER-Staatsanwältin, wenn sie bei der Beschwerdeablehnung in einer Strafsache mit dem Ausdruck „Prozeßfähigkeit“ zum Nachteil der Unterzeichnenden, juristische Kollegin immerhin, ausfluchtsweise hantiert, mit einem Ausdruck also, den es im Strafprozessualen so jedenfalls nicht gibt. Hat Frau Oberstaatsanwältin Nix das nicht gemerkt? Schließlich ist sie seit 1. April 1989 beamtet bei der Staatsanwaltschaft, mehr als 11 Jahre sind das immerhin, und solange schon ist sie mit Strafrechtlichem befaßt, nicht mit Zivilrechtlichem.

Unbesorgt um Ehrenrührigkeit begeht also die Frau OStA Nix die Straftat der üblen Nachrede, der Verleumdung und der Geschäftsschädigung hier ganz in flagranti, zum Nachteil der unterzeichnenden Rechtsanwältin, der sie die Prozeßfähigkeit abzusprechen versucht, eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts allerdings! Und diese nämliche Frau Oberstaatsanwältin begeht Verletzungen des Persönlichkeitsrechts, sie, die sonst nur fehlende Persönlichkeitsrechtsverletzungen in einschlägiger Sache wahrzunehmen sich imstande wähnt und überdies ihrer Kollegin von der Unterinstanz einen harten Rüffel und Abputzer erteilt hat, weil diese der Unterzeichnenden bescheinigt hatte, zu Recht davon ausgegangen zu sein, daß sie in ihren Persönlichkeitsrechten durch Frau Dr. Gremliza und Herrn Mecklenburg vom Konkret Literatur Verlag verletzt worden ist. Ganz (wie) konkret begeht also die Frau Oberstaatsanwältin Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Ist eine Staatsanwaltschaft tatsächlich die objektivste Behörde der Welt, dann bliebe dieser Anspruch auf den Linkspolitverlag KONKRET auszuweiten, und der Unterscheidung zwischen parteiisch-subjektiv und behördlich-objektiv wäre fortan jedermann enthoben.
 

Zusammenfassend:

Zugunsten von KONKRET hat Frau Oberstaatsanwältin Nix eine völlig neben der Sache liegende handschriftliche Notiz des untersten, durch die Instanzen längst überholten Pressekammer-Amtsrichters versuchsweise ins Feld geführt, eine Notiz, welche die patientenfeindliche Haßmotorik des RAG Dr. Steinmetz ein weiteres Mal unter Beweis stellt, ansonsten aber eines jeden Sach- und Rechtsbezugs entbehrt. Auf diese obsolete Notiz („... gewisse Verständnisschwierigkeiten...“, siehe oben), obwohl gleichermaßen sach- und rechtsfremd, hat sich Frau OStA Nix bezogen, weil sie ihr gepaßt hat. Zudem hat sie den im Strafrecht völlig deplazierten, in der Sache durch nichts begründeten Terminus „Prozeßfähigkeit“ in verleumderischer Absicht verwendet. Dagegen hat sie die zivilgerichtliche oberinstanzliche Entscheidung des Landgerichts unterschlagen, weil diese der Unterzeichnerin insbesondere auch in der Frage der Verletzteneigenschaft in Sachen KONKRET unter strafrechtlichen Gesichtspunkten Recht gegeben hätte und nicht der Staatsanwältin. Frau OStA Nix also summa summarum und in der Wirkung: pro Presse, contra legem, und zudem ehrabschneiderisch gegen die unterzeichnende Rechtsanwältin, Organ der Rechtspflege.

Frau Oberstaatsanwältin Nix hat mit ihrer Entscheidung somit die von uns eingangs getroffene Feststellung vollumfänglich bestätigt, nämlich daß in Hamburg Bedienstete der Justiz sogar im Gegensatz zu höchstrichterlichen Entscheidungen der Bundesgerichte höchst einseitig zu Gunsten der Presse entscheiden.

Die rechtswidrige Entscheidung der Frau OStA Nix muß korrigiert werden. Da es sich bei Hamburg um einen Stadtstaat handelt, gibt es nur eine einzige Generalstaatsanwaltschaft in diesem Bundesland, und dieser Generalstaatsanwaltschaft ist die Staatsanwaltschaft Hamburg unterstellt. Sämtliche Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft Hamburg sind demnach der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg untergeordnet. Es gibt keine zweite Generalstaatsanwaltschaft und keine weiteren Staatsanwaltschaften in diesem Bundesstaat, die von der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg unabhängig wären. Nach der rechtswidrigen Entscheidung der Frau OStA Nix, welche zudem noch mit einem harten Rüffel gegen die untergeordnete Staatsanwältin Neddermeyer verbunden war, kann keine Staatsanwältin und auch kein Staatsanwalt in Hamburg mehr unbefangen und frei in ihrer bzw. seiner Entscheidung die Ermittlungen in der Strafsache KONKRET führen. Diese Abhängigkeit geht weit hinaus über die bereits in der Presse beklagten besonderen Umstände vor Ort: „Regionale Umstände sind nicht unbeteiligt daran, ob gegen einen Richter ((hier: Staatsanwalt)) vorgegangen wird oder nicht. Der Sievekingplatz des Stadtstaates Hamburg, um den sich Amts-, Land- und Oberlandesgericht scharen – er ist ein Dorfplatz der Gerechtigkeit. Man kennt, man beobachtet sich. Man wird schnell zum Nestbeschmutzer.“ (DER SPIEGEL, Nr. 40/2000, S. 113)

Bornierte Verständnisgrundlagen für Zeitgeschichtliches sind auch demzufolge jedermann zuzubilligen, solange sie nicht, wie vorliegend, auf jemanden wie die Unterzeichnende versuchsweise abgewälzt werden à la Nix, Neddermeyer und Steinmetz, und sei es auch noch, sehr bezeichnenderweise!, unisono, und eben darum (Gewaltenteilung, Instanzenweg, freie Urteils- und Entscheidungsbildung!) an Unverständlichkeit schlechterdings unüberbietbar.

Die wiederaufzunehmenden Ermittlungen gegen die Beschuldigten, Frau Dr. Gremliza und Herrn Mecklenburg, sind in Ausübung der Justizgewährungspflicht durch eine außerhalb der Hamburger Gerichtsbarkeit liegende Staatsanwaltschaft zu führen, wofür jedes Justizministerium, also auch das Hamburger Justizministerium Sorge zu tragen hat, und zwar eben genau wegen und kraft verfassungsmäßiger Justizgewährungspflicht.

Frau Oberstaatsanwältin Nix spricht fälschlicherweise der Unterzeichnerin die Verletzteneigenschaft ab, nicht nur bezüglich der Straftaten der Volksverhetzung und der falschen Verdächtigung, Offizialdelikte, somit klageerzwingungsfähig, deshalb auch hier die höchst voreilige strafbare Sperrung des Rechtswegs durch die Frau OStA (vgl. ihre Verfügung vom 25.08.2000, AS 86). Das Landgericht Hamburg hat das aus gutem Grund anders gesehen. Frau Oberstaatsanwältin Nix hat diese Entscheidung jedoch ignoriert (siehe oben) und zwar aus einseitiger Parteinahme für die im Pressegeschäft Tätigen und in der Absicht, das Verfahren gegen diese zum Erliegen zu bringen. Sie hat darüberhinaus im Schriftsatz der Unterzeichnerin vom 10.11.1999 (Abmahnung an Konkret Verlag) in den Akten Folgendes unterstrichen (die fett hervorgehobenen Stellen): die Unterzeichnende, selbst aktive Teilnehmerin am Sozialistischen Patientenkollektiv (SPK) von 1970 bis 1971, ... . Des Weiteren ist eine Stelle in der Beschwerde der Unterzeichnerin vom 11.08.2000, über welche Frau Oberstaatsanwältin Nix zu entscheiden hatte, angestrichen. Wir zitieren hier die entsprechende Stelle aus der Beschwerde:

„Schon in unserer Strafanzeige hatten wir auf Folgendes hingewiesen:
Würde die Staatsanwaltschaft die Verleumdung, das SPK sei „verboten“ worden, nicht im eigenen justiziellen, wie auch im öffentlichen Interesse verfolgen, so würde sie sich einmal mehr vor den Karren der Ärzte spannen lassen und sich („objektivste Behörde der Welt“) und den Gerichten damit zugleich jegliche Legitimation absprechen. Die Staatsanwaltschaft würde dadurch in objektiver und tatsächlicher Hinsicht der Auffassung beitreten, daß es gleichgültig sei, ob etwas gerichtlich verboten worden ist oder nicht, frei nach der Devise „egal, legal“, um es in den uns sehr widerstrebenden, aber auch für anspruchslosere Gemüter vielleicht verständlichen und eingängigen Worten des Euthanazipropagandaministers Dr. Josef Goebbels ausnahmsweise einmal zu sagen.
Daß sich Frau Staatsanwältin Neddermeyer tatsächlich diesen Naziweißkittel anzieht, kann und darf nicht hingenommen werden.“
Soweit die angestrichenen Textstellen. Es ist also vornehmlich Politisches, das Frau Oberstaatsanwältin Nix in patientenfeindlicher Weise ankreidet. Im obigen Zusammenhang das SPK, das seit seinen Anfängen bis heute für Krankheit und gegen die Ärzte eintritt, und folglich den Nazismusan seiner Wurzel bekämpft, den Nazismus, der sich vom Faschismus wesentlich dadurch unterscheidet, daß er Krankheit mittels Ausrottung seiner Träger zu HEILen sucht (Sieg HEIL!). Patienten, Juden, Zigeuner und alle anderen wurden vergast und vernichtet, weil sie laut ärztlich-medizinischer NORM eine „Krankheit im Volkskörper“ darstellten, der nur mittels „Ausmerzung“ der „Artfremden“ und „Entarteten“ zu begegnen sei. Millionen Tote, vergast, vergiftet, zu Tode experimentiert, dies war ein Ergebnis dieser ärztlich-medizinalen Wahnidee, die im letzten Jahrhundert beileibe nicht nur in Nazideutschland Fuß gefaßt, dort aber die günstigsten Bedingungen gefunden hatte, ihre fabrikmäßige Vernichtung von Patienten, Juden und anderen durchzuführen. Dies alles dauert fort und mußte beispielsweise in Schweden 1975 durch Gesetz wenigstens verboten werden. Inzwischen gibt es hierzu eine Fülle von Fachliteratur, Filmreportagen, wissenschaftlichen Arbeiten usw. Es war jedoch das SPK, das dies bereits in den 70er Jahren erforscht, veröffentlicht und angegriffen hat. Der Krankheitshaß ist der Kern eines jeden Nazismus. Er wurde durch Ärzte, durch ihre ärztliche Ideologie und ihre ärztliche NORM in jedem verankert. Nazismus hebt man nicht durch Bekenntnisse, Demonstrationen, Lichterketten, am wenigsten durch Parteiverbot auf, erst recht nicht bei sich selbst, worauf es entschieden ankäme, sondern nur durch entschiedenes, geschlossenes und kompromißloses Eintreten für Krankheit und gegen die Ärzte.

Es ist also vornehmlich Politisches, das Frau Oberstaatsanwältin Nix in patientenfeindlicher Weise ankreidet. Es ist Politisches, das sie als Oberstaatsanwältin, die rein rechtliche Entscheidungen zu treffen hat, rechtsfehlerhaft zur Grundlage ihrer rechtswidrigen Entscheidung macht.

Ganz auf dieser Linie liegt es, wenn auf AS 86 der Akten folgende Verfügung der Frau Oberstaatsanwältin Nix zu lesen ist:

„4. 6 Wochen (GenStA Karlsruhe wegen EV - § 43 a Abs. 3 BRAO)“
Das heißt: Frau Oberstaatsanwältin Nix beabsichtigt – über die rechtswidrige Sperrung des Rechtswegs im Strafverfahren gegen KONKRET hinaus –, gegen die Unterzeichnerin ein sogenanntes ehrengerichtliches Verfahren einleiten zu lassen. Die politische Absicht der falschen Verdächtigung liegt klar zutage. Dies letztere Vorhaben, zusammen mit der verleumderischen – so hypothetischen wie tendenziösen – anlaß-, grund- und bodenlosen Unterstellung einer fehlenden Prozeßfähigkeit der Unterzeichnerin, geht weit hinaus über die Vertretung einer wenn auch noch so abseitigen Rechtsansicht. Die politische Verfolgungsabsicht ist evident. Für Justizpolitik ist das Justizministerium da, und zwar von Amts-, Einrichtungs- und Konstitutions wegen, wohingegen politische Vorurteilsbildung, wie erkennbar unkritisch auch immer im vorliegenden Fall, auch und sogar einer Oberstaatsanwältin schlicht verboten ist, wie gleichermaßen auch einem Berufsgericht.

Die verleumderischen Ideenbildungen der Frau Oberstaatsanwältin Nix haben Ausbreitungstendenz (s.o., Verfügung AS 86, Az 2 Zs 173/00). Zu verhindern, daß selbige in weitere ehr- und persönlichkeitsverletzende Straftaten umgesetzt werden, dazu ist hiermit zuständigkeitshalber dem Hamburger Justizministerium Gelegenheit gegeben.

Gegen Frau Oberstaatsanwältin Nix ist ein Strafverfahren aus allen rechtlichen Gründen durchzuführen, insbesondere wegen übler Nachrede und Verleumdung. Ebenfalls außerhalb von Hamburg, selbstverständlich. Aus den oben genannten Gründen ist zugleich ein dienstaufsichtsrechtliches Verfahren gegen Frau Oberstaatsanwältin Nix durchzuführen.

Desgleichen ist der manifest fortbestehenden Ausbreitung der gegen die Unterzeichnende gerichteten Verleumdungen entgegenzutreten, und darum geht es vorliegend hauptsächlich!: um Verleumdungen, unkorrigiert inzwischen in der 2., bald schon 3. Buchauflage, begangen von Frau Dr. Gremliza und Herrn Mecklenburg vom Konkret Literatur Verlag. Diesen Straftaten ist entgegenzutreten und Einhalt zu gebieten, indem eine Staatsanwaltschaft außerhalb von Hamburg mit der Wiederaufnahme der Ermittlungen gegen Frau Dr. Gremliza und Herrn Mecklenburg zu beauftragen ist.

Hochachtungsvoll
Muhler
Rechtsanwältin

Anlagen:
1. Strafanzeige vom 15.12.1999
2. Beschwerdebegründung vom 11.08.2000
3. Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung vom 27.01.2000
4. Beschwerde vom 15.02.2000 gegen den Beschluß des Amtsgericht Hamburg

Nachtrag

1. Ein Fall für den Rechnungshof übrigens, diese Frau OStA Nix. Die mir erst jetzt möglich gemachte, nochmalige gründliche Prüfung der Akten klärt für mich zunächst Unverständliches und daher fast Übersehenes. Schon der Gedanke an eine Anzeige beim Berufsgericht gegen mich in vorliegender Sache erfüllt, in die Tat umgesetzt, den Sachverhalt sinnloser Verschwendung von Steuergeldern. Dies für eine in Aussicht genommene Pathologisierung zwecks Sperrung des Rechtswegs, einer Pathologisierung, der keinerlei Erfolg beschieden sein kann. Es gab in der Patientenfront/Sozialistisches Patientenkollektiv (1970/71ff) aus juristischer Sicht, die medizinische und fachmedizinische Befunderhebung selbstverständlich mit eingeschlossen, unter 500 keine Prozeßunfähigkeit, mich selbst mit eingeschlossen, auch bei den forensischen Zwangsbegutachtungen einiger weniger anderer gab es die nicht.

2. In der Sache eines anderen aus dem SPK hervorgegangenen Krankheitsanwalts ist dem damals befaßten Berufsgericht der Rechtsanwaltskammer durch sein Scheitern 1982 – verbunden mit großem finanziellem und erst recht ideellem Schaden – bekannt, und zwar durch eingehende forensisch-psychiatrische Begutachtung, daß auch die Theorie des SPK keinerlei Merkmale einer irgendwie gearteten Verrücktheit aufweist, sondern bis ins letzte Detail nachvollziehbar, verständlich und einfühlbar ist.

3. Ausweislich dieser Theorie sind und bleiben alle: „Naziweißkittel“, es sei denn, sie kämpfen erkennbar dagegen an. Dortigerseits ist dergleichen erkennbar nicht gegeben. Frau OStA Nix u.v.a. in den Zeugenstand, nötigenfalls per Gerichtsvollzieher und durch alle Instanzen! Alle Berufskollegen und Rechtsanwälte, welche diese SPK-Theorie längst mit tragen, zweifelhaft in ihrer Prozeßfähigkeit? Bisher wurden Inflationen mit dem Geld in Verbindung gebracht (Preisanstieg), inflationäre Prozeßunfähigkeit bei Anwälten? Das wäre noch nicht gerade die richtige Revolution, aber schon mal wenigstens eine Abwechslung. Wo nichts ist, da hätte auch ein Berufsgericht sein Recht verloren und Steuergelder zu verschleudern ist ihm gleichermaßen verboten wie einer Frau Oberstaatsanwältin.

Vorsorglich ergeht mit gleicher Post Nachricht an den zuständigen Rechnungshof und an das Bundesjustizministerium.

Durch KRANKHEIT IM RECHT ist darüberhinaus Nachricht an das europäische Ausland und nach Übersee in Aussicht genommen. Die eine oder andere dortige „Unverständlichkeit“, im Zusammenhang mit KRANKHEIT IM RECHT, nunmehr auch mir gerichtsaktenkundig geworden, samt dortigen Prozeßfähigkeitszweifeln könnte dadurch einer so umfassenden, wie vielleicht weniger angenehm überraschenden Klärung zugeführt werden. Ist doch gerade der politische Mißbrauch von Justiz und Medizin, ganz zu schweigen vom so genannten politischen Mißbrauch der Psychiatrie, ein weltweites Öffentlichkeitsthema, wie andererseits das Eingreifen von KRANKHEIT IM RECHT in Alltags- und Weltkatastrophen dann wohl die längste Zeit eines der bestgehüteten Geheimnisse geblieben wäre, bestgehütet zumal von uns selbst mit gutem Grund und zum Vorteil unserer, uns von Zigtausenden abverlangten und aufgenötigten Multi-HerkulesEdison-Arbeit bei weitem nicht nur im Alltäglich-Unmittelbaren.

Einzig das Gebot der Sachlichkeit gegenüber versuchsweisen, in der Fechtkunst so genannten (Prozeßunfähigkeits-)Sauhieben* und die unsererseits großzügig geübte Rücksicht auf die Waffengleichheit, um die es dort denkbar schlecht bestellt ist – Aus der Krankheit eine Waffe machen, ja, können vor schlappem Geheule immer erst hinterher! – veranlassen mich, auch dies (siehe ab 'Nachtrag') noch vorab festzuhalten.

* Wie kommt man zu „Zweifeln an der Prozeßfähigkeit“? Ganz einfach: Irgendein KONKRET schreibt „Selbsthilfegruppe“, „Antipsychiatrie“ – in heutiger spezifischer Diktion gleichbedeutend mit „Beklopptenclub“ – und noch einigen Faselschwachsinn mehr. Das Gericht läßt das so stehen. Und schon ist die Gleichung fertig: „Selbsthilfegruppe“ = „Bekloppte“ = Prozeßunfähige. Nein und dreimal nein: In dem KONKRET-Schlamm soll sich wälzen, wer will und gehe er schleunigst ans Prüfen seiner Prozeßfähigkeit, seiner eigenen!, und irgendeine Minna steht immer bereit. Hinterher nehme er KONKRET per Verursacherprinzip in Anspruch. Mal sehen, wie das funktioniert. Bekannt, punctum, na klar!