Staatsanwaltschaft Hamburg
Abt. 71
Postfach 30 52 61

20316 Hamburg
 

           11.08.2000
Az. 7101 Js 806/99
Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten Dr. Dorothee Gremliza
und Jens Mecklenburg
Hier: Begründung der Beschwerde vom 23.06.2000
 

Nach Einsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Hamburg wird hiermit die

Beschwerdebegründung

eingereicht.

Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat als Ergebnis ihrer Ermittlungen festgestellt:
daß sämtliche, in dem Druckerzeugnis

Margrit Schiller: „Es war ein harter Kampf um meine Erinnerung.
Ein Lebensbericht aus der RAF.“ Herausgegeben von Jens Mecklenburg.
c 1999 Konkret Literatur Verlag, Hamburg (vormals Röhlmeinhof-Postille) über das Sozialistische Patientenkollektiv (SPK) aufgestellten Behauptungen  u n r i c h t i g  sind.
Damit wurden unsere Ausführungen in der Strafanzeige gegen Frau Dr. Gremliza und Herrn Mecklenburg voll bestätigt.

Frau Staatsanwältin Neddermeyer hat in ihrem Einstellungsbescheid außerdem
1.  die Verletzteneigenschaft der Unterzeichnerin anerkannt,
2. damit festgestellt, daß Falschbehauptungen über das SPK die Unterzeichnerin treffen,
3. weiterhin bestätigt, daß auch alle anderen Konfrontationspatienten von SPK/PF(H) und SPK/PF(MFE) sowie die Patienten, welche sich an diese wenden, durch die Falschaussagen verletzt sind.

I.

I. 1.

Rechtsfehlerhaft ist jedoch die pauschale, nicht näher ausgeführte Behauptung der Frau Staatsanwältin Neddermeyer in ihrem Einstellungsbescheid vom 9.6.2000 („Dreizeiler“), ihre "eingehende Prüfung" der angezeigten Textpassagen habe zwar „Unrichtigkeiten“ erbracht, jedoch keine Hinweise auf Verstöße gegen Strafbestimmungen. Rechtsfehlerhaft ist die Einstellung des Verfahrens.

Von einer "eingehenden Prüfung" der beanstandeten Textstellen in dem Druckwerk der Beschuldigten im Hinblick auf die geltenden Strafbestimmungen kann keine Rede sein. Auch der Akteninhalt gibt keine Hinweise auf eine "eingehende Prüfung". Die Ermittlungstätigkeit beschränkte sich auf die Feststellung des Erscheinungstags des Druckwerks und der Personalien der Beschuldigten. Am 10.03.2000 wurden den Beschuldigten Anhörungsbögen übersandt. Es wurden die Akten des Zivilverfahrens Az. 36a C 219/00-AG Hamburg angefordert. Die Staatsanwältin hat zwar den Entscheidungstenor der zivilgerichtlichen Entscheidungen in ihrem Vermerk vom 09.06.2000 notiert. Dieser zivilrechtliche Tenor ist jedoch nichtssagend hinsichtlich der Beurteilung und Entscheidung der von den Beschuldigten begangenen Straftaten, denn in einem strafrechtlichen Verfahren gelten andere Maßstäbe als in einem zivilrechtlichen Verfahren. Im übrigen ersetzt das Abschreiben eines zivilrechtlichen Urteilsergebnisses keine strafrechtliche Prüfung, schon gar keine „eingehende Prüfung“.

Frau Staatsanwältin Neddermeyer gibt keine Gründe dafür an, weshalb aus ihrer Sicht durch die Falschbehauptungen der Beschuldigten keine Strafbestimmungen erfüllt seien. Da keine Gründe in dem Einstellungsbescheid angegeben sind, können diese auch nicht auf ihre Plausibilität überprüft werden. In unserer Strafanzeige vom 15.12.1999 hatten wir demgegenüber ausführlich, rechtlich und sachlich zwingend dargelegt und begründet, welche Straftatbestände erfüllt sind durch die Falschbehauptungen der Beschuldigten in ihrem Druckwerk. Diese Ausführungen blieben unwiderlegt.

Warum der staatsanwaltschaftliche Bescheid bar jeglicher Gründe ist, dies ist einem Vermerk vom 09.06.2000 zu entnehmen. Dort notierte Frau Staatsanwältin Neddermeyer, sie habe vom Inhalt unserer Strafanzeige kaum etwas verstanden(!) (Aktenseite 66). Wenn sie etwas nicht versteht, wäre es jedoch geboten gewesen, daß sie bei der Unterzeichnerin nachfragt. Sie hat aber nicht nachgefragt.

Und übrigens: es kann ja der Frau Staatsanwältin Neddermeyer im Leben nochmal eher passieren als nicht, daß ihr eine formal vergleichbare Strafanzeige irgendeiner Atomenergiebehörde auf den Schreibtisch flattert. Dergleichen kann doch passieren und vorkommen heutzutage, eher als nicht, denkt die Unterzeichnende. Wird Frau Staatsanwältin Neddermeyer, ganz im Gleis und im Gefolge irgendeiner Konkret-Redaktion vielleicht, es sich herausnehmen können, dürfen oder wollen zu notieren, die meisten Inhalte der Strafanzeige habe sie nicht verstanden und per reservatio mentalis zumindest hinzufügen: Dieser verstiegene Marodenklüngel, diese Atomspinnprofessorei, die meisten Inhalte ihrer Strafanzeige habe ich nicht verstanden und damit juck?! Hol‘ ihn doch der Teufel, diesen Atomidiotenclub, egal, Verletzteneigenschaft meinetwegen tausendfach! Idioten, da genügt es doch vollauf, daß ich die meisten Inhalte nicht verstehe, vom Rest erst gar nicht zu reden; scheidet doch Strafbarkeit aus bei Idioten, sonst wären sie ja keine, das weiß doch jedes Kind.

Nein, die Unterzeichnende ist stolz darauf, aus dem SPK hervorgegangen zu sein, aber sie wird sich doch wohl noch wundern dürfen über eine solche Zierde einer Staatsanwaltschaft, die sie gern und sogar sich notfalls kranklachend einer Normalinskigesellschaft zurücküberantwortet. Und Staat mache mit dergleichen, wer irgend will und kann, von muß erst gar nicht zu reden. Wem Inhalte in einer Strafanzeige unverständlich erscheinen, der tue gefälligst Buße und fange mit dem Alphabet in seiner Amtssprache, die ja die deutsche ist, noch einmal von vorne an.

Wenn Frau Staatsanwältin Neddermeyer den Inhalt der Strafanzeige nicht oder kaum verstanden hat, dann konnte sie den Sachverhalt auch nicht beurteilen. Wenn sie aber nichts beurteilen konnte, wie konnte sie dann zu einer Entscheidung kommen?
Wenn die Staatsanwältin einerseits sagt, sie habe kaum etwas verstanden, sie andererseits aber den Sachverhalt „eingehend geprüft und beurteilt“ haben will, so widerspricht dies den Denkgesetzen. Die Einstellungsverfügung kann schon aus diesem Grund keinen Bestand haben. Denn gerichtliche Urteile und juristische Entscheidungen, zu denen auch ein staatsanwaltschaftlicher Einstellungsbescheid gehört, dürfen nicht den Denkgesetzen widersprechen. Geschieht dies dennoch, so wird die denkfehlerhafte Entscheidung aufgehoben.

Die Rechtsmittelinstanz hat hier korrigierend einzugreifen.
 
 

I. 2.

Die Einstellung des Verfahrens gegen die Beschuldigten kann weder aus sachlichen noch aus rechtlichen Gründen Bestand haben. Es handelt sich vielmehr bei den inkriminierten Äußerungen über das Sozialistische Patientenkollektiv (SPK) um Falschbehauptungen tatsächlicher Art, die allesamt strafbar sind, weshalb die Beschuldigten unter Anklage zu stellen sind.

Das Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten wurde zu Unrecht eingestellt. Die in dem Druckwerk der Beschuldigten aufgestellten Falschbehauptungen erfüllen die Straftatbestände der

Straferschwerend kommt hinzu, daß sowohl „Konkret“, als auch Herr Mecklenburg bereits einschlägig mit presserechtlichen Gesetzesverstößen in Erscheinung getreten sind und gerichtlich verurteilt wurden.

Wenn sich der Beschuldigte Mecklenburg darüber hinaus in seiner Beschuldigtenvernehmung dazu erdreistet, die strafrechtlichen Vorwürfe gegen ihn als „lächerlich“ zu bezeichnen, zu denen sich „jede Äußerung erübrige“, so stellt er damit seine besondere kriminelle Energie unter Beweis. Angesichts der Leichenberge von hunderttausenden von ermordeten Patienten von „lächerlich“ zu reden, hunderttausende von Patienten, die ermordet wurden für die „Reinerhaltung der Rasse“, für die GESUNDHEIT UND GESUNDUNG des „Volkskörpers“, stellt dies eine zutiefst nazoide volksverhetzende Gesinnung unter Beweis, welche der Behauptung einer „Auschwitzlüge“ in nichts nachsteht.

Nicht nur damals, auch heute werden Patienten umgebracht. Euthanasie ist oftmals die euphemistische Bezeichnung dafür. Manchmal werden medizinale Serientäter in Sachen Patiententötung dafür vor Gericht gestellt und verurteilt. Und in der Presse steht zu lesen, daß dies nur „die Spitze des Eisbergs“ darstelle.

Man frage sich nur einmal:
Gibt es welche, die auch heute Fragen aufwerfen wie: Haben Kranke ein Recht, geboren zu werden? Haben Kranke ein Recht, zu leben? Gibt es welche, die behaupten, Kranke seien auf der Stufe eines Tiers, deren Tötung folglich auch nicht strafbar? Gibt es welche, die Kalkulationen anstellen, was Kranke kosten? Gibt es folglich Tötung gegen Patienten in Befürwortung und im Namen der Gesundheit?
Auf all diese Fragen heißt die Antwort klar und eindeutig: Ja.

Hat dies schon einmal dazu geführt, daß hunderttausende von Patienten umgebracht wurden?
Die Antwort ist klar und eindeutig: Ja.

Geschieht dies heute noch, daß Patienten umgebracht werden, mit und ohne Berufung auf Euthanasie?
Die Antwort ist klar und eindeutig: Ja.

Werden diese Morde aus Ablehnung der Krankheit und Befürwortung der Gesundheit getan?
Die Antwort ist klar und eindeutig: Ja.

Trifft es zu, daß in Befürwortung der Gesundheit der Haß auf alles Kranke hier und heute dazu führt, daß Rollstuhlfahrer aus Straßenbahnen in den Tod gestoßen werden, sog. Behinderte Zielscheibe von Anschlägen sind, der Haß auf alles Krankhafte in der Jagd auf Kranke gipfelt und Alten- und Pflegeheime angezündet werden?
Die Antwort ist klar und eindeutig: Ja.

Ist es verbrecherisch, Patienten umzubringen?
Die Antwort ist klar und eindeutig: Ja.

Ist es strafbar, andere des Mords und Totschlags an Patienten falsch zu verdächtigen?
Die Antwort ist klar und eindeutig: Ja.

Wenn Teile der Bevölkerung in dieser Weise wissentlich falsch verdächtigt werden, sie seien für Gesundheit (so die Beschuldigten über das SPK) und folglich gegen alles Kranke, ist dies geeignet, diese Teile der Bevölkerung zu verleumden oder andere gegen diese Teile der Bevölkerung aufzuhetzen?
Die Antwort ist klar und eindeutig: Ja.

Ist dies strafbar?
Die Antwort ist klar und eindeutig: Ja.

Wie heißt die strafrechtliche Bezeichnung für diese Tat?
Antwort: Volksverhetzung.

Einmal angenommen, es geschehe Ihnen, den geschätzten dies Lesenden, sie würden der Gesundheit wegen umgebracht oder sie würden einer solchen Tat verdächtigt, fänden Sie dies lächerlich?
Die Antwort ist klar und eindeutig: Nein, nein und dreimal nein!

Der Urheber der Äußerung („lächerlich“), Herr Mecklenburg, hat seine volksverhetzende Gesinnung tätig erneut unter Beweis gestellt.

Dem SPK zu unterstellen, es sei für das Gesundmachen und damit für das Totmachen alles Kranken, ist so strafbar wie irrwitzig. So irrwitzig, daß Vergleiche wie: man könne genausogut behaupten, der Papst und die katholische Kirche seien Teufelsanbeter, Harmlosigkeiten sind, obgleich ebenso strafbar.
 
 

II. Pars pro toto

Im Folgenden sei eine von 10 inkriminierten Textstellen und Falschbehauptungen aus dem Druckwerk der Beschuldigten exemplarisch herausgegriffen und ihre Strafbarkeit unter Beweis gestellt.

II. 1. Ad Falschbehauptung, es habe ein "Verbot des SPK" gegeben, kurz: das SPK sei jemals durch Gerichtsurteil oder dergleichen verboten worden

Mit Bezug auch auf diese Falschbehauptung schreibt Frau Staatsanwältin Neddermeyer in ihrem Einstellungsbescheid wörtlich:
" ... vorliegende Unrichtigkeiten sind nicht geeignet, die Grenze zur Strafbarkeit zu überschreiten".

Die Staatsanwältin kam also zu dem eindeutigen Ergebnis: die Beschuldigten haben eine diesbezüglich unrichtige und damit falsche Behauptung tatsächlicher Art aufgestellt. Frau Staatsanwältin Neddermeyer meinte jedoch, diese falschen und unrichtigen Behauptungen über das SPK seien nicht strafbar.

Wo liegt die Grenze, ab wann und wie werden Taten zu Straftaten? Ein Blick in das Strafgesetzbuch hätte Frau Neddermeyer darüber belehren können: Eine Tat wird zur Straftat, wenn sie der Rechtsordnung widerspricht, d.h. einen der Straftatbestände erfüllt, die in den Paragraphen des Strafgesetzbuchs enthalten sind. So einfach ist das.

In Nachholung der von Frau Neddermeyer unterlassenen rechtlichen Prüfung hier nun die strafrechtliche Beurteilung der angezeigten Falschbehauptung "Verbot des SPK" (meint: s.o. II. 1.).
 

II. 2. Der Straftatbestand der  ü b l e n   N a c h r e d e  ist erfüllt.

Die entsprechende Bestimmung des Strafgesetzbuchs lautet:

§ 186 StGB
Wegen übler Nachrede wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch Verbreitung von Schriften in Beziehung auf einen anderen
a) eine Tatsache behauptet,
b) welche geeignet ist, denselben verächtlich zu machen oder in der
    öffentlichen Meinung herabzuwürdigen,
c) wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist.
ad a) Handelt es sich bei der Behauptung, das SPK sei verboten worden, um eine Tatsachenbehauptung, ja oder nein?
Antwort: Ja, es handelt sich um eine Tatsachenbehauptung, jedoch, widerlegt und ermittelt, um eine erweislich falsche Tatsache.

ad b) Die Beschuldigten suggerieren mit dieser gezielten Falschbehauptung, die sich im sogenannten "Sachglossar" des inkriminierten Druckwerks befindet, daß die Patienten des SPK, alle aktiv Teilnehmenden am SPK, einem verbotenen Zusammenschluß angehörten.
Gilt die Teilnahme an einer verbotenen Organisation als etwas in der öffentlichen Meinung Hochgeschätztes oder als etwas laut Gesetz Kriminelles und damit Verächtliches, als etwas, das geeignet ist, den Teilnehmer in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen?
Antwort: Als etwas Herabwürdigendes.

Ist dieser Straftatbestand damit erfüllt, ja oder nein?
Antwort: Ja.

ad c) Ist die Behauptung eines Verbots des SPK erweislich wahr, ja oder nein?
Antwort: Nein.
Sie ist nicht nur „nicht erweislich wahr“, sondern sogar eindeutig falsch. Das SPK ist nie verboten worden, weder gerichtlich noch seitens irgend einer Behörde. Durch Gerichtsurteil vom 19.12.1972 der Staatsschutzkammer Karlsruhe, Az. I Kls 3/72, IV AK 6/72 wurde ein Verbot des SPK ausdrücklich abgelehnt.

Haben die Beschuldigten damit sämtliche Patienten des SPK, welches sie als "verboten" brandmarken, durch diese falsche Tatsachenbehauptung in der öffentlichen Meinung herabgewürdigt und ihnen übel nachgeredet, ja oder nein?
Antwort: Ja.

Ist dies strafbar gem. § 186 StGB, ja oder nein?
Antwort: Ja.

Ist daher Anklage zu erheben, ja oder nein?
Antwort: Ja.
 

II. 3. Der Straftatbestand der  V e r l e u m d u n g   ist erfüllt.

Die entsprechende Bestimmung des Strafgesetzbuchs lautet:

§ 187 StGB
Wegen Verleumdung wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer
a) wider besseres Wissen
    durch Verbreitung von Schriften in Beziehung auf einen anderen
b) eine unwahre Tatsache behauptet,
c) welche geeignet ist, denselben verächtlich zu machen, in der
    öffentlichen Meinung herabzuwürdigen (...).
Der Unterschied zwischen Übler Nachrede und Verleumdung besteht laut Gesetz darin, ob die Falschbehauptung aufgestellt wurde, und

1) derjenige, der die Behauptung aufstellt, dabei nicht weiß, ob sie wahr ist (Üble Nachrede)
oder
2) derjenige, der die Behauptung aufstellt, weiß, daß sie nicht wahr ist (Verleumdung).

Die Behauptung eines Verbots des SPK ist, wie dargetan, eindeutig falsch und nicht lediglich nur „nicht erweislich wahr“.

Wußten die Beschuldigten, daß die Behauptung des Verbots falsch ist, ja oder nein?
Antwort: Ja.

Ihnen war dies bekannt, insbesondere durch die ihnen unsererseits übersandten Abmahnschreiben vom 29.05.1997 und vom 22.06.1997. Die Beschuldigten wußten also, daß es ein Verbot des SPK nie gegeben hatte und daß die Patienten des SPK und in seiner Kontinuität SPK/PF(H) und alle, die sich auf Theorie und Praxis des SPK stützen, sich an keiner verbotenen Organisation beteiligt haben oder beteiligen.

Wurden die Patienten des SPK – und die durch uns Beschuldigten brandmarken ja versuchsweise das SPK trotz wiederholentlicher Abmahnung (s.o.) als eine verbotene Organisation – durch diese falsche Tatsachenbehauptung somit wider besseres Wissen in der öffentlichen Meinung herabgewürdigt und dadurch verleumdet, ja oder nein? Anwort: Ja.

Ist dies strafbar gem. § 187 StGB, ja oder nein?
Antwort: Ja.

Ist daher Anklage zu erheben, ja oder nein?
Antwort: Ja.
 
 

II. 4. Der Straftatbestand der  V o l k s v e r h e t z u n g  ist erfüllt.

Die entsprechende Bestimmung des Strafgesetzbuchs lautet:

§ 130 StGB
[Abs. 2 Ziffer 1 a) und d)]
Wegen Volksverhetzung wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer
a) in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
b) Schriften verbreitet, liefert oder vorrätig hält,
die
c1) zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstacheln oder
c2) die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der
      Bevölkerung verleumdet werden.
Im Unterschied zur einfachen Verleumdung wird beim Straftatbestand der Volksverhetzung nicht nur ein Einzelner verleumdet, sondern Teile der Bevölkerung, und zwar so, daß der öffentliche Frieden gestört wird.
Bei der Behauptung, das SPK sei verboten worden, handelt es sich, wie bereits unter Beweis gestellt, um eine Verleumdung.

ad a) Ist die Verbreitung der Falschbehauptung eines "Verbots" des SPK geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, ja oder nein?
Antwort: Ja.
Denn diese Falschbehauptung ist geeignet, die davon Betroffenen dem Haß und daraus folgenden Handlungen von Seiten anderer Bevölkerungsteile auszusetzen, ebenso wie der Denunziation und polizeilicher und justizieller Verfolgung.

ad b) Haben die Beschuldigten Schriften mit der Falschbehauptung verbreitet, ausgeliefert und vorrätig gehalten, ja oder nein?
Antwort: Ja (eine ganze Bucherstauflage davon).

ad c1) Ist diese Verleumdung gegen Teile der Bevölkerung gerichtet, ja oder nein?
Antwort: Ja.
Sie richtet sich nicht nur gegen Einzelne, sondern gegen Teile der Bevölkerung, nämlich gegen die Patienten des SPK und mehr noch: gegen die Patienten des SPK in seiner Kontinuität bis heute als SPK/PF(H) und SPK/PF(MFE), einschließlich der Anwaltsklientel der Unterzeichnenden bei KRANKHEIT IM RECHT, PATHOPRAKTIK MIT JURISTEN, Mannheim, die damit als Teilnehmer an einer verbotenen Organisation verleumdet und angegriffen werden.
Werden die Leser des Druckwerks der Beschuldigten dadurch aufgehetzt, ja oder nein?
Antwort: Ja.

ad c2) Wird hier die Menschenwürde anderer angegriffen, dadurch daß Teile der Bevölkerung – die Patienten des SPK, des SPK/PF(H) und SPK/PF (MFE) sowie alle anderen, die sich als Patienten an diese wendenverleumdet werden, ja oder nein?
Antwort: Ja.

In subjektiver Hinsicht haben die Beschuldigten bei der öffentlichen Verbreitung ihrer Falschbehauptung bewußt und vorsätzlich gehandelt.

Haben die Beschuldigten somit Volksverhetzung betrieben, ja oder nein? Antwort: Ja.

Ist dies strafbar gem. § 130 Abs. 2 Ziffer 1a) und d) StGB, ja oder nein? Antwort: Ja.

Ist daher Anklage zu erheben, ja oder nein?
Antwort: Ja.
 

II. 5. Der Straftatbestand der  f a l s c h e n  V e r d ä c h t i g u n g   ist erfüllt.

Die entsprechende Bestimmung des Strafgesetzbuchs lautet:

§ 164 Abs. 2 StGB
Wegen falscher Verdächtigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer
a) über einen anderen öffentlich wider besseres Wissen
b) eine Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist,
c) ein behördliches Verfahren oder eine andere behördliche
    Maßnahme gegen ihn herbeizuführen, und
d) wer in dieser Absicht handelt.
ad a) Die Behauptung eines "Verbots" des SPK ist objektiv falsch. Die Beschuldigten haben diese Behauptung im Wissen und in dem Bewußtsein aufgestellt, daß sie falsch ist. Sie hatten zur Zeit der falschen Verdächtigung Kenntnis von der Unrichtigkeit ihrer Behauptung.
Handelten sie somit wider besseres Wissen, ja oder nein?
Antwort: Ja.
Ist eine solche Falschbehauptung, die in einem Druckwerk durch einen Verlag verbreitet wird, öffentlich aufgestellt, ja oder nein?
Antwort: Ja.

ad b) Ist die öffentliche Falschbehauptung der Beschuldigten in ihrem Druckwerk, es habe ein "Verbot" des SPK gegeben, eine Behauptung tatsächlicher Art, ja oder nein? Antwort: Ja.
Denn die Falschbehauptung stellt keine Meinung oder Einschätzung dar, sondern erweckt bei den Lesenden den Eindruck, daß das SPK gerichtlich oder durch sonstige staatliche Behörden verboten worden sei. Es wird also eine Tatsache behauptet, mit anderen Worten: eine Behauptung tatsächlicher Art aufgestellt.

ad c) Ist die Behauptung eines "Verbots" des SPK geeignet, ein behördliches Verfahren oder sonstige Verfolgungsmaßnahmen herbeizuführen gegen alle, die aktiv am SPK und in seiner Kontinuität an SPK/PF(H) und SPK/PF (MFE), und damit angeblich an einer verbotenen Organisation teilnehmen, ja oder nein?
Antwort: Ja.

ad d) Die Beschuldigten hatten bei Veröffentlichung ihrer falschen Verdächtigung auch die Absicht, ein behördliches Verfahren oder sonstige Maßnahmen gegen die falsch Verdächtigten herbeizuführen. Sie wußten, daß die Teilnahme an verbotenen Organisationen oder deren Fortsetzung strafbar ist und strafrechtliche oder sonstige behördliche Maßnahmen nach sich ziehen kann. Sie wußten also um die Folgen und Konsequenzen ihrer Tat. Im Wissen um die Konsequenzen haben sie ihre Tat ausgeführt. Sie haben daher die Tat und ihre Folgen auch gewollt. Sonst hätten sie ihre Tat nicht ausgeführt, sondern im Wissen um die Folgen unterlassen. Damit haben sie absichtlich gehandelt. Andernfalls müßte man annehmen, die Beschuldigten könnten ihr Tun nicht durch ihre Einsicht und ihr Wissen um die Folgen willentlich steuern, wären also ein Fall für den Psychiater. Dies hat aber weder Frau Staatsanwältin Neddermeyer noch sonst jemand bisher unseres Wissens behauptet.
Haben die Beschuldigten demnach absichtlich gehandelt, ja oder nein? Antwort: Ja.

Haben die Beschuldigten demnach die Patienten des SPK und in seiner Kontinuität des SPK/PF(H) und SPK/PF(MFE) falsch verdächtigt, ja oder nein? Antwort: Ja.

Ist dies strafbar gem. § 164 Abs. 2 StGB, ja oder nein?
Antwort: Ja.

Ist daher Anklage zu erheben, ja oder nein?
Antwort: Ja.

Die Beschuldigten sind entsprechend zu bestrafen.

Der Nachweis der Tatsache, daß auch die übrigen neun, von uns in der Strafanzeige gegen Frau Dr. Gremliza und Herrn Jens Mecklenburg inkriminierten Textstellen Straftaten darstellen, die unter Anklage zu stellen sind, könnte schulbuchmäßig genauso nachgezeichnet werden, wie an obigem Beispiel exemplarisch ausgeführt. Der Nachweis als solcher ist aber bereits durch unsere Strafanzeige samt Anlagen erbracht.
 
 

III. Das Vorstehende zusammenfassend und beurteilend

Die Entscheidung von Frau Staatsanwältin Neddermeyer ist falsch und rechtsfehlerhaft. Um zu einer Entscheidung zu kommen, die rechtlichen Bestand haben kann, hätte Frau Staatsanwältin Neddermeyer nur prüfen müssen:

1. War das SPK je verboten? Ja oder nein?
Antwort: nein.

2. Haben die Beschuldigten wahrheitswidrigerweise behauptet, das SPK sei verboten? Ja oder nein?
Antwort: Ja.

3. Ist die Teilnahme an einem verbotenen Zusammenschluß, einer verbotenen Organisation oder Vereinigung verboten und wird dies strafrechtlich verfolgt? Ja oder nein?
Antwort: Ja.

4. Haben die Beschuldigten somit das SPK und damit zugleich die Unterzeichnerin als SPK-Teilnehmerin einer verbotenen Tat bezichtigt ? Ja oder nein?
Anwort: Ja.

5. Ist es strafbar, andere fälschlicherweise einer Straftat zu bezichtigen? Ja oder nein?
Antwort: Ja.

6. Hatte Frau Staatsanwältin Neddermeyer nach dem Gesetz demnach Anklage gegen die Beschuldigten zu erheben? Ja oder nein?
Antwort: Ja.

7. Hat Frau Staatsanwältin Neddermeyer demgemäß Anklage gegen die Beschuldigten erhoben? Ja oder nein?
Antwort: Nein.

8. Hat Frau Staatsanwältin Neddermeyer damit in Einklang mit den Gesetzen gehandelt? Ja oder nein?
Antwort: Nein.

9. Ist Frau Neddermeyer dann noch Staatsanwältin? Ja oder nein?
Antwort: Nein.

Gemäß der herrschenden Rechtsauffassung widerspricht es der Rechtsordnung, wenn behauptet wird, etwas (hier: SPK) sei verboten, wenn es im Gegenteil nicht verboten ist. Die Unterscheidung zu treffen zwischen: Straftat: ja oder nein? Verboten oder nicht verboten? ist demnach konstitutiv für jede Rechtsordnung. Anders ist kein Staat zu machen, anders gibt es keine Rechtsprechung, sondern es herrscht Willkür, die gemäß der derzeit für herrschend gehaltenen Rechtsauffassung heutzutage als überwunden gilt. Im Feudalzeitalter, häufig „Mittelalter“ genannt, war die Rechtsprechung noch Sache des Königs, der z.B. einmal im Jahr von Ort zu Ort gereist ist und auf dem Marktplatz Gericht gehalten hat. Welches Urteil gesprochen wurde, hing oftmals von der momentanen Laune des Königs ab, von seiner guten oder schlechten Verdauung, seinem guten oder schlechten Schlaf und ähnlichem, von seinem „Verständnis der Inhalte“, samt diskriminierten bzw. favorisierten Personengruppen.

Gegen diese despotische „Rechtsprechung“ gilt es gemäß herrschender Rechtsauffassung als Fortschritt, daß seit dem Übergang vom Feudalismus zum Kapitalismus, seit der englischen und französischen Revolution, häufig „Einführung der Demokratie“ genannt, Urteil und Urteilsfindung nicht mehr von Lust und Laune des Herrschers abhängig sind, nicht mehr rein willkürlich getroffen werden können, sondern daß Regeln aufgestellt wurden, nach welchen Strafverfolgung, Urteilsfindung, Urteil und Strafvollstreckung sich zu richten haben. Dieser Fortschritt wurde mit dem Blut und Leiden der vielen erkämpft, die dafür gestritten haben – der besonderen Klientel auch von „Konkret“ übrigens, laut Redaktionsideologie –, denn die jeweiligen Herrscher gaben nicht freiwillig nach. Aber schließlich mußte sich beispielsweise auch und sogar ein „Alter Fritz“ an die Entscheidung der Gerichte halten, als er den Prozeß gegen den Müller von Sanssouci verloren hatte und sogar lobte: „Wie gut, daß wir noch Gerichte haben“.

Frau Staatsanwältin Neddermeyer fällt demgegenüber in für die herrschende Rechtsauffassung längst überlebt gehaltene Zeiten und noch hinter den „Alten Fritz“ zurück, wenn sie sich – wie vorliegend geschehen – auf den Standpunkt stellt: „Zu dumm, daß wir noch Gerichte haben“ = „Zu dumm, daß ich das nicht verstehe“. Denn nach ihrem Dafürhalten, so ihr Text, ist es völlig egal, anders als schon für den Alten Fritz, ob etwas verboten ist oder nicht, völlig egal, ob es ein Gerichtsurteil gibt (mit welchem ein Verbot des SPK abgelehnt wurde) oder nicht! Das kann doch nicht ihr Ernst sein!

Seit Abschaffung des Faustrechts und der Übertragung des Gewaltmonopols auf den Staat muß gemäß der herrschenden Rechtsauffassung der Staat, will er nicht jegliche Legitimation verlieren, Verbotenes grundsätzlich verfolgen. Soll Justiz keine Willkür sein, so hat sie alle gleichzustellen, und sei es auch nur vor dem Gesetz. Das heißt, ihre Legitimation bezieht die Justiz gemäß der herrschenden Rechtsauffassung nur daraus, daß sie die Gesetze auf alle gleich anwendet und keine Unterschiede macht. Will sie Legitimität beanspruchen, muß die Justiz folglich auch einschreiten, wenn jemand – gleich wer es sei – irgend einen anderen zu Unrecht einer verbotenen Tat bezichtigt und damit strafrechtsverletzend den Betreffenden behördlichen, polizeilichen und gerichtlichen Maßnahmen aussetzt.

Unter falschem Verdacht werden Menschen gelegentlich erschossen, und obwohl falsch der Verdacht, wird aus tot nicht wieder lebendig.

Schon in unserer Strafanzeige hatten wir auf Folgendes hingewiesen:

Würde die Staatsanwaltschaft die Verleumdung, das SPK sei „verboten“ worden, nicht im eigenen justiziellen, wie auch im öffentlichen Interesse verfolgen, so würde sie sich einmal mehr vor den Karren der Ärzte spannen lassen und sich („objektivste Behörde der Welt“) und den Gerichten damit zugleich jegliche Legitimation absprechen. Die Staatsanwaltschaft würde dadurch in objektiver und tatsächlicher Hinsicht der Auffassung beitreten, daß es gleichgültig sei, ob etwas gerichtlich verboten worden ist oder nicht, frei nach der Devise „egal, legal“, um es in den uns sehr widerstrebenden, aber auch für anspruchslosere Gemüter vielleicht verständlichen und eingängigen Worten des Euthanazipropagandaministers Dr. Josef Goebbels ausnahmsweise einmal zu sagen.
Daß sich Frau Staatsanwältin Neddermeyer tatsächlich diesen Naziweißkittel anzieht, kann und darf nicht hingenommen werden.

Die Staatsanwältin meint: die Verbreitung einer strafbaren Behauptung sei nicht strafbar und bleibt – statt Anklage zu erheben – untätig. Wenn in einem Staat Straftaten strafrechtlich nicht verfolgt werden, wird dies gemeinhin Justitium bezeichnet, gleich: Stop der Rechtspflege, aus welchen äußeren Gründen und Anlässen auch immer.

Wir hatten in unserer Strafanzeige diesbezüglich bereits ausgeführt:

Dann dürften jedoch künftig weder Staatsanwaltschaften noch Gerichte beanspruchen, irgend jemanden oder irgend eine Gruppe zu verfolgen, wenn diese trotz rechtlichem Verbot in ihrem Tun fortfahren. Beispielsweise dürften sie keinen mehr verfolgen, weil er Nazi-Embleme öffentlich verwendet. Keiner dürfte verfolgt werden, wenn er sich mit anderen zusammen als NSDAP wiederbetätigt. Staatsanwaltschaften und Gerichte müßten dafür sorgen, daß etliche Bestimmungen des Strafgesetzbuches gestrichen werden. Ein gut‘ Teil der Stellen bei Gerichten und Staatsanwaltschaften könnte dadurch zwar ebenfalls eingespart werden und dies würde zur Verringerung der allseits beklagten Kostenlast beitragen. Doch das staatliche Gewaltmonopol wäre damit auch juristischerseits für obsolet erklärt und die Staatsanwaltschaft würde sich selbst ihrer Existenzberechtigung insgesamt berauben. Die Staatsanwaltschaft hat daher gerade auch im eigenen wohlverstandenen Interesse, sowie im Interesse der Justiz im Ganzen, diese verleumderische Falschbehauptung zu verfolgen.


IV. Gegenvorstellend noch dies:

Um der Beschwerdeinstanz die rechtliche Problematik von Frau Staatsanwältin Neddermeyers unhaltbarem Standpunkt nochmals von einer ganz anderen Seite vor Augen zu führen, lassen wir das SPK einmal ganz beiseite und nehmen wir Folgendes an: Die Beschuldigten Mecklenburg und Gremliza hätten in einem Druckwerk über Frau Neddermeyer folgende Falschbehauptungen aufgestellt und damit behauptet, sie habe etwas Verbotenes getan. Die Beispiele sind in ihrer Drastik dem Verständnishorizont des heutigen, durchschnittlichen Zeitungs- und TV-Konsumenten angenähert:

Das alles und noch mehr würden also die Beschuldigten in ihrem Druckwerk über Frau Staatsanwältin Neddermeyer geschrieben haben. Man stelle sich nun weiter vor, eines Morgens beträte der Behördenleiter das Amtszimmer von Frau Staatsanwältin Neddermeyer und hebe umständlich und unter allen Anzeichen größter Verlegenheit zu etwa folgender Rede an: „Sehr verehrte Frau Kollegin Neddermeyer, wie Sie wissen, schätze ich Sie und Ihre Arbeit sehr und nicht, daß Sie mich falsch verstehen und auch nur, weil ich als Ihr Vorgesetzter mit der Sache befaßt wurde, aber, äh, ja, wie soll ich sagen, sehen Sie mal hier, in diesem Buch steht über Sie ... „ (siehe oben). Und zum Schluß, nach Vergießen etlicher Schweißtropfen, würde der Vorgesetzte sagen: „Ich bitte doch sehr darum, daß Sie dafür Sorge tragen, daß diese Falschbehauptungen über Sie nicht länger verbreitet werden.“ Und dann würde Frau Staatsanwältin Neddermeyer antworten: „Aber Herr Kollege, ist doch lächerlich! Sind doch nur Unrichtigkeiten, aber deswegen noch lange nicht strafbar. Ich, eine Nuttenchefin, die gut verdient am sexuellen Mißbrauch von Kindern, an Vergewaltigung, Erpressung und Drogenhandel, ich bitte Sie, Herr Kollege, sind doch nur Unrichtigkeiten, zwar Falschbehauptungen, aber doch nicht strafbar!“

Vielleicht würde der entsetzte Dienstvorgesetzte sogar noch Anstand nehmen, waltend seines Amtes, darauf hinzuweisen, daß es die für solche Fälle geschaffenen Straftatbestände der Verleumdung, der üblen Nachrede, der falschen Verdächtigung usw. tatsächlich gibt, die all diese Falschbehauptungen unter Strafe stellen. Was allerdings Frau Staatsanwältin Neddermeyer betrifft, so wäre dies wohl ihr letzter Tag im Amt gewesen. Man könnte sie, und sei es auch nur aufgrund der Anmutungsqualität allzu großer Oberflächlichkeit wegen z.B. in Sachen eines jedermann abverlangten Bildungsniveaus hinsichtlich Lebenserfahrung und zeitgeschichtlichem Bildungsstand, künftig „auf Dauer beurlaubt“, „in den vorzeitigen Ruhestand versetzt“ zu Hause besuchen oder in einem standesgemäßen Heranwachsendenfortbildungs- und Rehabilitationssanatorium, ganz nach Maßgabe ihres gehobenen sozialen Status.
 
 

V.

Durch die vorstehenden Ausführungen ist hinlänglich unter Beweis gestellt, daß die von Frau Staatsanwältin Neddermeyer rechtsfehlerhafterweise als ledigliche und bloße „Unrichtigkeiten“ bezeichneten inkriminierten Äußerungen in dem Druckerzeugnis der Beschuldigten, nämlich der Frau Dr. Gremliza und des Herrn Mecklenburg, Straftaten sind.

Die Anklage gegen die Beschuldigten, Frau Dr. Dorothee Gremliza und Herrn Jens Mecklenburg, ist zu erheben.

Wegen der drohenden Verjährung ist die Anklage unverzüglich zu erheben.

Hilfsweise wird

beantragt,

zur Unterbrechung der Verjährung sogenannte Unterbrechungshandlungen vorzunehmen, z.B. die Beschuldigten vorzuladen oder sie zum obigen Vorbringen erneut anzuhören. Anschließend ist die Anklage zu erheben.

Der sträflichen und strafbaren Verweigerung von Recht und Begründung, Sinn und Verstand durch die abfertigende Staatsanwaltschaft der Vorinstanz ist aus allen rechtlichen Gründen abzuhelfen.
 

      Muhler
Rechtsanwältin