Merkt es Euch gut und schreibt es Euch hinter die Ohren:
Patientenwille hat höchste Rechtspriorität !!

 

Karl Schranz
A - 1110 Wien
www.spkpfh.de

An

  1. Staatsanwaltschaft Salzburg
  2. Ärztekammer für Salzburg
  3. Österreichische Ärztekammer
  4. Weltärztebund (World Medical Association)
  5. Bundesministerium der Justiz, Wien
  6. US-Botschaft Wien

26.11.2005

Gegen Laubichler, Werner, Univ.Prof.Dr. med, geb. 1. April 1932,
ladungsfähige Anschrift: 5412 Puch bei Hallein, Vollererhofstraße 682

ergeht hiermit

Strafanzeige aus allen rechtlichen Gründen

Antrag auf Entzug der Approbation

Antrag auf Streichung aus der Liste der Gerichtsgutachter

Antrag auf Streichung aus der Empfehlungsliste der US-Botschaft in Wien

 

Begründung:

  1. Mein Schreiben an Prof. Laubichler vom 7.11.2005 (Anlage 1)
  2. Mein Schreiben an Prof. Laubichler vom 16.11.2005 (Anlage 2)
  3. Deklarationen des Weltärztebundes von Tokio (1975) und Lissabon (1981)
  4. Europäische Menschenrechtskonvention
  5. Menschenrechtscharta der Vereinten Nationen

 

I.

Die Basis des Rechts ist der Wille. Meinen Widerwillen gegen jegliche ärztliche Begutachtung habe ich rechtsverbindlich und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht (siehe 1. und 2., Anlagen).

Jegliches Tätigwerden des Gutachters Laubichler sowie eventueller Nachfolger, Vertreter und Anschlußtäter* bricht geltendes Recht.

* Auch sogenannte PsychoSoziale Dienste sind gut bestückt mit "geisteskranken Rechtsbrechern" dieser Sorte, und seien sie auch nur im Volontariat (ehrenamtlich sozusagen, vulgo: Spitzel).

Der Genannte ist strafrechtlich zu verfolgen und zu verurteilen.

 

II.

Bei vorliegender Widerwillenserklärung ist eine ärztliche Begutachtung verboten auch gemäß den Deklarationen des Weltärztebundes.

Insbesondere die Deklarationen des Weltärztebundes von Tokio (1975) und Lissabon (1981) verbieten es jedem Arzt, gegen den Willen des Patienten tätig zu werden.

Gesetzesvorschriften, die im Widerspruch zu diesen Deklarationen stehen, darf der Arzt nicht beachten.

Es heißt in der Deklaration von Lissabon hierzu ausdrücklich: "Wenn die Gesetze oder die Regierung eines Landes dem Patienten diese Rechte durch Maßnahmen vorenthalten, sind die Ärzte gehalten, geeignete Mittel und Wege zu suchen, diese Rechte dennoch zu gewähren."

Es war nicht ohne Grund, daß der Weltärztebund entsprechende Verpflichtungserklärungen für Ärzte festgelegt hat. Es lagen erdrückende Beweise vor, daß es weltweit Ärzte waren, welche mit ihrem ärztlichen Arsenal Zwangsbehandlung und Folter so effektiv wie möglich durchführten und die zudem das geschundene Folteropfer am Sterben (oft ultima ratio der Gefolterten!) hinderten, um weiter foltern zu können. Unter dem Druck der internationalen Öffentlichkeit wurden die genannten Deklarationen verabschiedet, die es weltweit allen Ärzten verbieten, gegen den Willen des Patienten tätig zu werden und Zwangsmaßnahmen anzuwenden.

Diese Deklarationen des Weltärztebundes sind bindend für jeden Arzt. Diese ärztlichen Normen haben Gesetzesrang.

III.

Bei vorliegender Widerwillenserklärung ist eine ärztliche Begutachtung verboten auch gemäß den internationalen Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Menschenrechtscharta der Vereinten Nationen.

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen wurde verfaßt unter dem Eindruck der 60 Millionen Toten des II. Weltkrieges und den ärztlich-psychiatrischen Massenmordaktionen an Patienten im III. Reich. Damit sich so etwas nie mehr wiederhole, wurde die Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen verabschiedet.

 

IV.

Prof. Laubichler weiß laut Selbstbekunden, daß ihm jegliches Tätigwerden gegen den erklärten Willen des Unterzeichners verboten ist. Auf mein Schreiben vom 7.11.2005
(Anlage 1):

"Ihnen ist hiermit jegliche Begutachtung verboten",

schickte Prof. Laubichler den Akt postwendend an das Gericht zurück mit dem Vermerk:

"Akt unerledigt zurück. Herr Schranz verweigert die Untersuchung."

Dieses sein handschriftliches Faxschreiben vom 11.11.2005 an das Gericht ist als Beweisstück in den Akten enthalten. Es ist das Schuldeingeständnis des Prof. Laubichler und das Dokument seines Unrechtsbewußtseins.

Prof. Laubichler weiß also, daß er nicht gutachten darf. Trotzdem hat er seiner Ladung als Gutachter zum 6.12.2005 bis heute nicht widersprochen, noch hat er den von ihm als rechtswidrig erkannten Gutachtenauftrag endgültig zurückgegeben.

Dies verstößt eindeutig gegen die genannten Deklarationen des Weltärztebundes und die darin niedergelegten Verhaltensvorschriften für Ärzte. Die Deklarationen des Weltärztebundes sind bindend für jeden Arzt und haben Gesetzesrang.

Dabei ist das Verhältnis dieser ärztlichen Verhaltensnormen zu anderen Vorschriften, insbesondere auch zu Gesetzesvorschriften eindeutig bestimmt. Der Arzt ist verpflichtet, vorrangig die ärztlichen Verhaltensregeln zu befolgen. Dem Arzt wird darüberhinaus auferlegt, sich aktiv zu Gunsten des Patienten einzusetzen und dies nötigenfalls auch im Widerspruch zu entgegenstehenden Gesetzesvorschriften.

Hierzu heißt es in der Deklaration des Weltärztebundes von Lissabon ausdrücklich:

"Wenn die Gesetze oder die Regierung eines Landes dem Patienten diese Rechte durch Maßnahmen vorenthalten, sind die Ärzte gehalten, geeignete Mittel und Wege zu suchen, diese Rechte dennoch zu gewähren."

Das heißt: Prof. Laubichler hätte seine Ladung als Gutachter zum 6.12.2005 (und auch zu jedem anderen Termin) sofort zurückweisen müssen, weil es ihm verboten ist, gegen den Willen des Unterzeichners tätig zu werden.

Der Genannte weiß von der Strafbarkeit seines Tun, aber er ist entweder nicht willens oder nicht in der Lage, gemäß dieser Einsicht zu handeln. Es ist somit Sache der zuständigen Instanzen zum Zweck der Schadensabwendung schnellstmöglich die entsprechenden Maßnahmen gegen Prof. Laubichler, Schüler des Kinder-Massenmörders Prof.Dr.med. Heinrich Gross, zu ergreifen. Dies nicht zuletzt aus generalpräventiven Gründen. Es besteht Wiederholungsgefahr.

Es ist antragsgemäß zu verfahren.

 

Hinweis:

Ein ähnliche Sache vor gerade mal einem Jahr ist bös ausgegangen für die damaligen Täter. (siehe Internet unter www.spkpfh.de/Mordanschlag vereitelt). Auch ist das Fehlverhalten und Versagen sämtlicher österreichischer Behörden noch heute beim Europäischen Gerichtshof. (www.spkpfh.de/Euthanazistische Wiederbetätigung - Europaklage über die österreichische Verfassung; Stellungnahme an die Europäische Kommission - Klage gegen die Republik Österreich).

Da ist nachzulesen, wie dergleichen endet, nämlich bös und mit Absturz für die anschlaganzettelnden Täter im Amt.

Übrigens: der Unterzeichner war seinerzeit in anderer Sache (für Herrn Dr. B.) erfolgreich tätig, und zwar als Beistand im Krankheitswesen. Die ärztlichen Gutachter von damals sind dauerflüchtig geblieben.

Schon damals sind sie an die Falschen geraten, nämlich an Konfrontationspatienten. Sogar gereimt ist es nachzulesen (www.spkpfh.de/Krankheitsweltgericht2 ; Auszug):

Der Krankheit Waffe Gegenschlag

traf fetzend diesen Magistrat

samt allen Jacker-Mauscheltratsch.

Das gibt noch manchen and'ren Knatsch.

Für "Magistrat" können aktuellerweise Namen wie Laubichler, aber auch Kail und Schober eingesetzt werden.

Karl Schranz

Anlagen:

Mein Schreiben an Prof. Laubichler vom 7.11.2005 (Anlage 1)

Mein Schreiben an Prof. Laubichler vom 16.11.2005 (Anlage 2)