Schon wieder!
Das urärztliche Modern-Morden wird ein zweites Mal am SPK zerbrechen.

KRANKHEIT IM RECHT teilt mit:

Rechtsanwältin Ingeborg Muhler
Mannheim
 

Cour Européenne
des Droits de l’Homme

67075 Strasbourg Cedex
Frankreich

Datum: 04.10.2006

Ihr Zeichen: ECHR-LGer1.1R/PGer4; KU/yre
Beschwerde Nr. 32667/06, Muhler (III) ./. Deutschland

Ihr Schreiben vom 21. August 2006
Unser Schreiben vom 28. August 2006

 

Im Folgenden haben wir darzulegen, daß ein stündliches massenhaftes Morden auf der Stelle aufhören muß.

Diese Selbstverständlichkeit geht uns etwas an, weil wir dieses Morden schon einmal, mehr als alle anderen, aus der Welt geschafft haben. Deshalb wird von uns erwartet, daß wir dies wieder tun, so selbstverständlich wie begründetermaßen. Kein Notbehelf erspart die drastische Abhilfe. Das Morden ist die Selbstverständlichkeit, die Menschenrechte nicht einmal dies. Der scheinbare Gegensatz zwischen dem Morden und dem Recht ist sonach keiner.

Wer etwas schafft, vor allem aber das Morden aus der Welt schafft, ist nicht nur nützlich, sondern in allerhöchstem Grad gemeinnützig. Die Sache, samt ihrem Ausdruck, gehört ihm und sonst niemandem. Kein "Freies Wissen", keine "Gemeinnützigkeit" hat da den Zugriff, geschweige denn da auch nur etwas zu suchen. Propaganda ist eine Begleiterscheinung des Mordens: selbstverständlich muß sie weg. Drei Selbstverständlichkeiten also insgesamt sind hier darzulegen. Anlaßgebend dafür ist die unzutreffende Ansicht, das Recht, speziell das in Europa, habe damit nichts zu tun. Dieser dortigerseits ergangene erste Bescheid ist detailliert zu widerlegen.

Unsere Beschwerde wegen Verletzung der Menschenrechte vom 25.07.2006 enthält einen

Antrag auf Erlaß europaweiter Gesetze gegen Euthanasie

Ziel: Abschaffung aller nationalen Gesetze in Europa, welche Tötung (sogenannte Euthanasie) mitbeinhalten und Verbot des diesbezüglichen Propagandamaterials.

Begründung: sie sind unvereinbar mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).

Die Auffassung des von uns angeschriebenen Europäischen Menschenrechts-Gerichtshofs, er selbst sei "nicht ermächtigt, die vorgeschlagene Maßnahme zu ergreifen", liegt neben der Sache.

Wir hatten in unserer Menschenrechtsbeschwerde gefordert:
Der Europäische Menschenrechts-Gerichtshof hat daher unverzüglich das Erforderliche zu veranlassen,

weil diese Bestimmungen unvereinbar sind mit der Europäischen Menschenrechts-Konvention ebenso wie mit der entsprechenden Menschenrechts-Konvention der Vereinten Nationen.

Wie dies vom Europäischen Menschenrechts-Gerichtshof in die Wege geleitet wird, dies hatten wir dem Gerichtshof selbst überlassen.

Der 1. Schritt wäre sicher, die entsprechende Gesetzgebung und Propaganda für unvereinbar mit der Europäischen Menschenrechts-Konvention zu erklären, verbunden mit zumindest einer Aufforderung an die entsprechenden europäischen und nationalen Einrichtungen, für schleunigste Abhilfe zu sorgen.
Oder sind die Menschenrechte nur Vorwand? Sind sie nur ein Knüppel gegen Wirtschafts-Konkurrenz-Staaten und eine versuchsweise "Rechtfertigung" heutzutage, um weltweit Kriege zu führen, angeblich um "Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte" zu verbreiten?

Auch die Richter des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden bezahlt auf der Grundlage von Strömen von Blut und 60 Millionen Toten des II. Weltkriegs, Anlaß für die Verabschiedung der Menschenrechts-Erklärungen der UNO und von Europa. Nicht nur den Toten sind diese Richter verpflichtet, sondern insbesondere auch den heute noch Lebenden, damit ihnen nicht Gleiches zugefügt wird.

"Die in Artikel 2 Absatz 1 MRK erfolgte Deklaration des Rechts des Menschen auf Leben als eines Grundrechts hat ihre besondere Bedeutung. Solche Deklaration findet sich auch in der der MRK vorausgehenden UNO-Erklärung vom 20.12.1948 und im Grundgesetz (Art. 2 Abs. 2 GG), während sie in der Weimarer Verfassung nicht enthalten war. Bei der Schaffung dieser Verfassung glaubte man, auf eine deklaratorische Festlegung dieses Grundrechts als eines selbstverständlichen Menschenrechts verzichten zu können. Die Verkennung und Mißachtung dieses Menschenrechts, die in totalitären Staaten, namentlich im nationalsozialistischen Staat zu Akten der Barbarei, zu unvorstellbaren Scheußlichkeiten und zur Sabotierung des Sittengesetzes geführt hatten, standen warnend und mahnend vor den Augen der Gesetzgeber. Man wähnte darum, der Wiederholung solcher elementarer Rechtsbrüche durch eine internationale Deklaration des Rechts des Menschen auf Leben begegnen zu müssen. So sind Artikel 2 Absatz 1 MRK ebenso wie Artikel 2 Absatz 2 GG als "Reaktion auf den Erfahrungsunterricht bestimmter historischer Verletzungsvorgänge zu verstehen ..."

(Schorn, Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Frankfurt, 1965)

Das Recht auf Leben als Basis aller anderen Menschenrechte ist von elementarer Bedeutung. Ist das Recht auf Leben nicht gewährleistet, entfällt die Grundlage für alles Weitere, einschließlich der Legitimation für Europarat, Europäischen Menschenrechts-Gerichtshof ebenso wie für die Europäische Union und ihre Organe.

Als Hauptverdienst des Europarats, der ältesten zwischenstaatlichen Organisation Europas, wird während seines inzwischen fast 50-jährigen Bestehens erachtet, daß er seine Mitglieder zur Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte verpflichtet.

Zu den Mitgliedern des Europarats gehören, neben einigen GUS-Staaten (Ukraine, Russische Förderation u.a.), der Türkei und einigen osteuropäischen Staaten, insbesondere auch die Staaten der Europäischen Gemeinschaft, bzw. der Europäischen Union. Ein Bürger der Europäischen Union ist "nicht Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Europa, sondern gilt als Menschenrechtsträger in einem Verbund europäischer Staaten". Schon allein diese Definition beweist die entscheidende Bedeutung der Menschenrechte.

Eine Voraussetzung für die Mitgliedschaft eines europäischen Landes im Europarat ist neben der Anerkennung der Rechtsstaatlichkeit, daß "jeder, der seiner Hoheitsgewalt unterliegt, der Menschenrechte und Grundrechte teilhaftig werden soll".

Dementsprechend hat auch das Organ des Europarats, der Europäische Menschenrechts-Gerichtshof, darauf hinzuwirken, daß die Länder des Europarats, insbesondere die Länder der Europäischen Union, die Einhaltung der Menschenrechte gewährleisten. Andernfalls hat der Europäische Menschenrechts-Gerichtshof darauf hinzuwirken, daß diese Länder aus dem Europarat und damit aus der Europäischen Union ausgeschlossen werden.

Zwar hat die von allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterzeichnete Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte (EMRK) lediglich bindende Wirkung für die einzelnen Mitgliedstaaten und keine unmittelbar bindende Wirkung im Rahmen des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union. Jedoch hat die Europäische Union als Hauptziele, die Grundfreiheiten und Grundrechte im Bereich der Europäischen Union zu sichern.

Zwar beziehen sich die Grundfreiheiten lediglich auf die Freiheit des Warenverkehrs und die damit verbundenen Rechte der Warenbesitzer, seien sie nun lediglich Besitzer ihrer Ware Arbeitskraft oder seien sie Besitzer von Wirtschaftsunternehmen: Dienstleistungsfreiheit, Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit. Schon die sog. "Freizügigkeit", garantiert im Vertrag der Europäischen Gemeinschaft (Art. 39-48 EGV), fällt unter die sogenannten "Unterfreiheiten" und schützt in Artikel 39 – 42 die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und in Artikel 43 bis 48 die Freizügigkeit der Selbständigen.

Die Grundrechte jedoch beziehen sich auf alle Leute im Bereich der Vertragswerke, sei es nun der Bereich der Europäischen Union, sei es der Bereich des Europarats. Die Grundrechte sind synonym mit den Menschenrechten, wie sie nicht nur in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Generalversammlung der UNO vom 10.12.1948 festgehalten wurden, sondern wie sie auch enthalten sind in der Europäischen Menschenrechts-Konvention vom 4.11.1950 in Rom, sowie in der Europäischen Charta der Grundrechte der Europäischen Union, feierlich proklamiert in Nizza am 8.12.2000.

In der Europäischen Charta der Grundrechte, welche die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union selbst verpflichtet, wurde festgestellt, daß die Wahrung der Grundrechte unerläßliche Voraussetzung für die Legitimität der Gemeinschaft ist. Alle EU-Mitgliedstaaten sind darüber hinaus der EMRK beigetreten, die EU nicht. Jedoch wird in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union festgehalten: "Die Union beruht auf ... der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten." Und in Artikel 6 (2) des EU-Vertrags heißt es: "Die Union achtet die Grundrechte, wie in der EMRK vom 4.11.1950 in Rom gewährleistet." In der Europäischen Charta der Grundrechte heißt es in Artikel 52 Absatz 3, daß "die Grundrechte der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie in der EMRK niedergelegt sind". Das durch die Charta gewährleistete Schutzniveau darf zwar über dasjenige der EMRK hinausgehen, sie überschreiten, aber nicht unterschreiten (Art. 52 Abs. 3, Satz 2, Art. 53 CHGrundR).

Allen diesen Menschenrechts-Erklärungen gemeinsam ist als Basis aller Menschenrechte das Recht auf Leben.

Ist das Lebensrecht nicht gewährleistet, können keine anderen Menschenrechte gewährleistet sein. Tote haben keine Menschenrechte. Und auch die Grundfreiheiten sind damit außer Kraft gesetzt, denn die Waren verkehren nicht von selbst miteinander ("freier Warenverkehr"), sie werden von den Leuten bewegt.

Der Europäische Menschenrechts-Gerichtshof kann sich nicht darauf hinausreden, er sei nicht der (Minister-)Rat der Europäischen Union (oberstes Gesetzgebungsorgan der EU). Er kann sich nicht darauf hinausreden, er sei nicht der Europäische Rat der Europäischen Union, der auf seinen EU-Gipfeltreffen die Richtlinienkompetenz der Europäischen Union ausübt, somit zwar auch keine rechtlich verbindlichen Beschlüsse fassen kann, jedoch Weisungsrecht besitzt. Der Europäische Menschenrechts-Gerichtshof kann sich auch nicht hinter dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) verstecken, der mit seinen Grundsatz-Urteilen auch Maßstäbe zu den Menschenrechten innerhalb der Europäischen Union gesetzt hat.

Welche institutionellen Wege der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einschlägt, ob er direkt einwirkt auf die EU und deren Mitgliedsländer oder ob er einwirkt unter Einschaltung des beim Europarat seit 1.1.2000 eingerichteten Amts des Menschenrechts-Kommissars, derzeit ausgeübt von dem Schweden Thomas Hammarberg, das ist seine Sache.

Der Europäische Menschenrechts-Gerichtshof hat Gelegenheit, in seinem Urteil in vorliegender Sache einem dem Wesen nach urärztlichen Modern-EuthaNAZIsmus Einhalt zu gebieten, der heute und in Zukunft die Massenvernichtung im sogenannten Dritten Reich noch in den Schatten stellt, eine Massenvernichtung, die schon damals von Ärzten nicht nur jahrzehntelang vorbereitet, propagiert und in die Wege geleitet, sondern schließlich auch durchgeführt wurde. Nazi-Deutschland bot dabei lediglich die für die Ärzte günstigsten Bedingungen.

Es ist eine geschichtliche Tatsache, erstmals vom SOZIALISTISCHEN PATIENTENKOLLEKTIV (SPK) schon 1970/71 öffentlich gemacht und inzwischen Bestandteil des Allgemeinwissens, daß der Massenmord während des sog. Dritten Reichs an Leuten, die von Ärzten zu Patienten erklärt worden waren – mindestens 275 000 Ermordete –, daß dieser Massenmord von Ärzten im Namen der "Gesundheit" betrieben wurde. Die sogenannte Eugenikbewegung der Ärzte weltweit bereitete den Massenmord vor. Dieser Massenmord war nicht Sache der Nazis, sondern vielmehr Sache der Ärzte, die in Nazideutschland die geeigneten Verhältnisse vorfanden, die seit dem 19. Jahrhundert geplante und ideologisch vorbereitete Vernichtung von Leuten in die Tat umzusetzen, und zwar im Namen der "Gesundheit". Mit dem Propagandabegriff "Gesundheit" wurde der Boden bereitet für die geplante Ausrottung von Leuten. Und auch die Juden wurden als Patienten bekämpft und getötet, als beispielsweise "Krebsgeschwür am Volkskörper". Andererseits wurden Juden nicht verfolgt, wenn sie "gutes, gesundes Blut" hatten. So z.B. wurden Jüdinnen (!) im sog. Lebensborn von SS-Männern geschwängert, um guten, "gesunden" Nachwuchs zu erzeugen. Also einzig und allein das, was die Ärzte als "Gesundheit" festlegten, war das Selektionskriterium für Lebendürfen oder Sterbenmüssen.

Hitler war nur der Vollstrecker und der oberste Henkersknecht dieser Ideologie, die als therapeutische in ihrem Wüten gegen alles "lebensunwerte Leben" längst vor der Naziära weiten Teilen der Welt geläufig war, und nicht nur den Deutschen. Auch sogenannte linke Parteien im Preußischen Landtag und Reichstag brachten entsprechende Gesetzesinitiativen lange vor 1933 ein. Und nicht nur in Deutschland, auch in Skandinavien, in Frankreich, der Schweiz und wo noch überall, wurden Leute in Anstalten ermordet, und zwar auch noch lange nach der gewaltsamen Beendigung des sog. III. Reichs. Die internationale "Gesundheits"ideologie der Ärzte hatte schon lange zuvor den Boden bereitet für die Ermordung hunderttausender von Leuten. Die Ärzteschaft stellte öffentlich Berechnungen an, was Leute, die von ihnen zu Patienten erklärt worden waren, die "Volksgemeinschaft" kosten, und stellte in grellen Farben deren Gefährlichkeit für die "Volksgesundheit" heraus nach der Devise: "erstens sind sie teuer, und zweitens Ungeheuer". Dem Propagandaschlachtruf "Gesundheit" ("Sieg HEIL!") folgte die Tötung als Therapie.

Auch die Sterilisationsgesetze für sog. "erbkranken Nachwuchs" waren keine Erfindung der Nazis. Bereits 1907 wurde in Indiana/USA eine Sterilisationsgesetzgebung aus sog. eugenischen Gründen erlassen. Mindestens 30 US-Staaten folgten. Die Zwangssterilisierung wurde in den USA genauso wie in skandinavischen Ländern – zum Beispiel Schweden – bis Ende der 1970er Jahre fortgeführt.

Die Universität Heidelberg hat 1936 dem US-Amerikaner Harry Hamilton Laughlin den Ehrendoktor verliehen, und zwar für seine "Wissenschaft der Rassenreinigung" ("science of racial cleansing").
Einen Ehrendoktor der Universität Heidelberg erhielt derselbe Laughlin, dessen Sterilisationsgesetz bereits in den 20er Jahren in den USA in über 20 Staaten als Vorlage für die Gesetzgebung genommen wurde und auch als Vorlage für die deutsche Sterilisationsgesetzgebung in den 30er Jahren diente. Mehr als 60 000 Leute wurden aufgrund von Laughlins Sterilisationsgesetzen in den USA zwangssterilisiert, viele Hunderttausende von Leuten wurden in Deutschland zwangssterilisiert. Der Epileptiker Harry H. Laughlin, Vater dreier Kinder, wäre nach den Maßstäben seiner eigenen Sterilisationsgesetzgebung selbst ein Kandidat für die Zwangssterilisation gewesen. Er handelte nach dem urärztlichen Prinzip: selbst krank, selbst überzählig, wird die eigene Überzähligkeit auf andere abgewälzt, um der eigenen Vernichtung zu entgehen.

Harry Laughlin war u.a. Mitglied der Galton Society, der Eugenics Research Association, Chef des Eugenic Record Office in Washington D.C., Mitglied der American Society of International Law, Präsident der American Eugenics Society, Mitherausgeber der Eugenical News von 1916 bis 1939, Sekretär des Third International Congress of Eugenics 1932, und er diente als Eugenik-Experte der US-Einwanderungsbehörde zur Abwehr süd- und osteuropäischer Einwanderer aus "eugenischen Gründen" ebenso wie als Mitglied der permanenten Einwanderungskommission des International Labor Office der Vereinten Nationen. Er wollte verhindern, daß aus den süd- und osteuropäischen Ländern "erbkranke", weil arme oder kommunistische, Einwanderer in die USA kamen, während er die Einwanderung "gesunder" nordeuropäischer (sogenannt arisch-germanischer) Leute begünstigte.

Dieselbe Universität Heidelberg, welche Harry H. Laughlin einen Ehrendoktor verlieh und bis zur Stunde nicht entzogen hat, stellte renommierte ärztliche Professoren, welche maßgeblich beteiligt waren an der Vorbereitung und Durchführung der sog. Aktion T4 – Euthanasie an mindestens 275 000 Leute allein in Deutschland bis zum Ende des 2. Weltkriegs.

Es war dieselbe Universität Heidelberg, welche im Auftrag der Ärzte das SOZIALISTISCHE PATIENTENKOLLEKTIV (SPK 1970/71) als "Wildwuchs, der schleunigst beseitigt werden muß" bekämpfte. Und dieselbe Universität Heidelberg hat noch 34 Jahre nach der Verleihung der Ehrendoktorwürde an Laughlin einen Dr.med. Wolfgang Huber, Gründer des SOZIALISTISCHEN PATIENTENKOLLEKTIV, entlassen, einen Dr.med. Wolfgang Huber, d.h. so wahr, wie wirklich, den Doktor eines Wunderschöpfers in Philosophie und Psychiatrie, hervorgegangen aus eben dieser Universität Heidelberg. Warum? Einzig deshalb, weil er ausnahmslos Partei ergriffen hat für Krankheit und für die Patienten, gegen die verbrecherische Ärzteklasse und deren Morden.

Bei uns, in unserer engeren Gesellschaft – Patientenfront / Sozialistisches Patientenkollektiv, SPK/PF(H): pro Krankheit! – haben wir seit Jahrzehnten die Abschaffung der EuthaNAZI bereits verwirklicht, und zwar durch Ausschluß der Ärzteklasse, der Ärzte insgesamt. Wir haben gelernt, mit unserer Krankheit gemeinsam selbst klarzukommen und uns die Ärzte vom Leib zu halten. Kein Zahnarzt, kein Gynäkologe, kein Hausarzt oder Vorsorgearzt hat bei uns was zu suchen. Auch unsere folgende Parole wurde inzwischen weltweit aufgegriffen: "Jeder ist auf Einzelkrankheit angelegt, damit Menschengattung draus wird. Aber die Iatrokraten (Ärzteklasse, Ärzteherrscher) verstärken die Einzelkrankheit damit Geld draus wird."

Das SPK hat zudem in all den Jahrzehnten seither auch für andere seine Bollwerkfunktion gegen euthaNAZIstische Übergriffe durchzusetzen gehabt. Proskriptions-Propagandisten, darunter der Hauptverantwortliche Andreas Praefcke bei dem Konsortium "Wikipedia", haben es immer noch nötig, das SPK versuchsweise in eine schwarze Liste umzumünzen. Das SPK schreibt über sich selbst. Jede Propaganda von anderen über das SPK müßte so selbstverständlich wie automatisch verboten werden, nunmehr auch seitens der europäischen Einrichtungen. Wir warten im Hinblick auf die Todeslistenfunktion jeder anderen Propaganda, die ihrem Wesen nach wegen Krankheitsfeindlichkeit nur eine Euthanasiepropaganda sein kann, auf die so selbstverständliche wie automatische Gegenmaßnahme seitens Europas in jedem Einzelfall. Für Rechtssicherheit ist, wie dargelegt, seit 1948 gesorgt. Auch vorgreifend besteht Handlungsbedarf; und nach dem Totalzusammenbruch der neuen Laughlinwelle, die sich "Freiheit der Wissenschaft und Erziehung" nennt (Wikipedia) erst recht und allemal.

Dem Propagandaschlachtruf "Gesundheit" ("Sieg HEIL!") folgte bei weitem nicht nur im sog. III. Reich die Tötung als Therapie. Die Parallelen zu heutzutage sind nicht zu übersehen. Übrigens auch nicht im Parteiprogramm sogar der Grünen-Partei von heute. Auch heutzutage wird von Seiten der Ärzte eine äußerst aggressive HEILspolitische Dauerpropaganda unter dem Vorzeichen "Gesundheit" betrieben. "Gesundheit" gibt es nicht, hat es nie gegeben. Erst recht nicht heute: aus genetischer Sicht ist keiner "gesund", jeder genetisch defekt, jeder krank. Und wieder werden Berechnungen verbreitet, in denen Patienten vor allem als "Kostenfaktor" vorkommen, der "reduziert" werden müsse, weil sonst die Volkswirtschaft unter den Kosten der Krankheit zusammenbreche. Durch Kosten-Nutzen-Rechnungen wird das Leben der Einzelnen statistisch erfaßt, bilanziert, bewertet und entwertet. Aus Zahlen werden Überzählige: "lebensunwertes Leben", heute wie damals. Bei Krankheit Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit in den Vordergrund stellen, heißt letztlich: Zwangseuthanasie (EuthaNAZI). Heute trifft es den einen, morgen den andern. So fällt es weniger auf. Damit die Kasse stimmt, wird entschieden, wer leben darf und wer sterben muß. Wer dabei aber die herrschende Ärzteklasse, eingeschlossen Ihren Hausarzt, übersieht, hat die Rechnung ohne den Wirt gemacht. Es ist der Arzt, der entscheidet, der selektiert, als Herr über Leben und Tod, in Auschwitz an der Rampe und überall dort, wo es um "gesunde" Zahlen und kranke Überzählige geht.

Auch die Richterinnen und Richter des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind davor nicht gefeit, gleichgültig ob alt oder jung, ob krank oder angeblich "gesund". Im Frühjahr freuen sich die Ärzte über die kommende Schönwetterperiode: "Das ist Motorradfahrer-Zeit, da bekommen wir bald wieder frische Spenderorgane geliefert aus wie auch immer tödlich Verunglückten -." In Holland dürfen unmündige Kinder ohne Einwilligung ihrer Eltern "freiwillig" dem Arzt ihre Zustimmung zur ärztlichen Tötung – genannt "Sterbehilfe" – geben. In Deutschland laufen auf offener Straße Altenpfleger herum, die im Kielwasser der Ärztepropaganda öffentlich erklären: "Es gibt sowieso viel zuviele Alte, die gehören weg!" Die Zeitungen sind voll von Berichten über "Todespfleger", "Todesengel" und "Todesärzte", welche Patienten meuchlings ermordet haben. Krankenhaus-Schwestern warnen vor allem ältere Patienten: "Gehen Sie nicht ins Krankenhaus. Das könnte Ihr Ende sein!"

Ganz anders aber spricht der Herr Ex-Oberbürgermeister von Bremen mit seinen 67 Jahren: "Schon bald werden die über 60-Jährigen die Mehrheit der Wahlberechtigten stellen. Ohne uns läuft nichts. Wer uns mobbt, wird versenkt (hört, hört!: torpediert und versenkt durch die Alten, durch die majorisierten Alten, wie auch immer)." Und er ergänzt: "Wer zahlt denn die hohen Eintrittspreise von Kulturveranstaltungen? Wer hört sich denn noch die Reden der Politiker an? Die Alten!"

In Europa lassen Notfallärzte Patienten sterben, weil sie Prämien von Bestattungs-Unternehmen erhalten, wenn diese von den Hinterbliebenen einen Auftrag erhalten. In der Presse werden die Ärzte in Schutz genommen: die Ärzte verdienten zu wenig, davon könnten diese nicht leben und seien auf ein "Zubrot" angewiesen. Ein kannibalistisches "Zubrot" fürwahr, denn es wird – entsprechend dem Prinzip der allgemeinen Tausch- und Täuschgesellschaft – aus Leichen gemacht. Wenn einer, der nicht Arzt ist, einen anderen tötet, um sich ein "Zubrot" zu verschaffen, wird nicht etwa gefordert, daß dessen Einkünfte erhöht werden müssen, damit er aufhöre, andere zu töten. Er wird wegen Mordes aus niederen Beweggründen lebenslang eingesperrt. Doch die Ärzte morden ungestraft und finden auch noch Verständnis dafür: ihnen fehlte es eben an "Zubrot". Dies geschieht nicht nur außerhalb der Europäischen Union, wie im kürzlich berichteten Fall, in Serbien. Auch in Polen wird euthanasiert. Dort sind so genannte "Fell-Jäger" unterwegs: Notfall-Ärzte, die mit ihren Spritzen dafür sorgen, daß der Notfallpatient stirbt. Sie haben ein Abkommen mit Beerdigungsunternehmen geschlossen und bekommen für jedes gelieferte "Fell", also für jeden toten Patienten, eine Prämie. Die Hinterbliebenen mußten feststellen, daß der Patient nicht trotz, sondern wegen des ärztlichen Einschreitens starb.

Wenn es um EuthaNAZI, Mord an Leuten unter dem Vorwand "Gesundheit" geht, wird auch schon mal die Schlagzeile in Zeitungen aufgemacht mit: "Mord als T4 getarnt" (Rhein-Neckar-Zeitung vom 29.09.2006). Aber nur und erst dann, wenn das entsprechende T4-Programm schon 60 Jahre abgeschlossen ist. Zuvor hieß es: "Gnadentod". Das T4-Programm ist abgeschlossen, nicht aber das Morden. Eine ehemalige OLG-Richterin aus dem Nationalen Ethikrat aus Deutschland redet von "Sterbehilfe". Der 66. Deutsche Juristentag (oder war es der biblische 666.?, viel Großes Tier war jedenfalls dabei), dieser Juristentag, der im vorigen Monat tagte, sprach sich für eine Abschaffung der sogenannten Garantenstellung des Arztes und für die Einführung einer gesetzlich erlaubten EuthaNAZI aus, wobei diese höhnisch zur "Stärkung des Patientenwillens" umgelogen wurde. Gemeint ist damit, daß es dem Arzt erlaubt sein soll, einem Patienten zum "Selbst"-Mord zu verhelfen. Damit soll angeblich das euthaNAZIstische Töten durch Ärzte gesetzlich beschränkt werden, vor allem aber der "Unsicherheit von Richtern und Ärzten" abgeholfen werden, die – dumm gestellt – nicht wissen wollen, ob und wann Mord Mord ist.  

Auch die niederländische EuthaNAZI-Gesetzgebung war laut Selbstbekunden des niederländischen Gesetzgebers dazu gedacht, die gesetzlos betriebene EuthaNAZI auf enge Grenzen zu beschränken. Nachdem die justizministeriell zugesicherte Straffreiheit für Tötung durch Ärzte nicht genügte, dieses Morden in Grenzen zu halten, trat in den Niederlanden am 1.1.1994 ein erstes EuthaNAZI-Gesetz in Kraft. Nachdem die Ärzte in ihrem massenhaften Morden sich nicht an die gesetzlichen Grenzen hielten, wurden diese Ärzte nicht etwa vor Gericht gestellt und verurteilt. I wo! Die Bestrafungsgesetze wurden geändert, um ihnen die Schärfe zu nehmen, und den Ärzten die Angst davor. Die Grenze für strafloses Töten durch Ärzte wurde mit Wirkung zum 1. April 2001 weiter gefaßt: noch mehr Patienten und Patientengruppen wurden zum tötungswürdigen Freiwild der Ärzte erklärt. Als auch diese zweite Gesetzesänderung immer noch nicht genügte, um das beutegierige ärztliche Morden an Patienten innerhalb des gesetzlichen Rahmens zu halten, wurden nicht etwa nun endlich die Mord-Ärzte aus dem Verkehr gezogen, nein, wiederum mußte das Gesetz den Ärzten weichen. Der Vorwand der Juristen und Parlamentarier aus den Niederlanden, "die Euthanasie durch die Legalisierung einzudämmen und Mißbrauch zu verhindern", ist bloßgestellt. Sogar ehemalige Mitglieder der Enquête-Kommission "Ethik und Recht der modernen Medizin" des Deutschen Bundestags stellten dies schon vor Jahresfrist fest.

Anlaß zu dieser Stellungnahme des Enquête-Mitglieds war die Tagung der Parlamentarischen Versammlung des Europarats im April 2005, auf welcher über ärztliche EuthaNAZI entschieden werden sollte. Die Ärzteschaft hatte einen Schweizer Abgeordneten mit Namen Dick Marty gefunden, der zu ihren Gunsten eine "Empfehlung" bei der Parlamentarischen Versammlung des Europarats einreichte, die er zunächst mit dem Titel: "Euthanasie" versah. Nach Protesten von Konkurrenten über diesen Klartext nannte er seine Empfehlung: "Hilfe für Patienten am Ende des Lebens". Der Vorstoß des Schweizers war bereits der 4. Anlauf in nur 1 ½ Jahren gewesen, einen Pro-EuthaNAZI-Beschluß im Europarat herbeizuführen. Ziel dieses Vorstoßes war eine Abänderung der Empfehlung, welche die Parlamentarische Versammlung des Europarats 1999 den 46 Mitgliedstaaten gegeben hatte, eine Empfehlung, die den Titel trug: "Schutz der Menschenrechte und Menschenwürde". Darin war festgehalten worden, daß die Staaten das Recht auf "menschenwürdiges Leben bis zuletzt" zu garantieren hätten. In dieser Empfehlung wurde festgestellt, daß "der Wunsch zu sterben keinen Anspruch rechtfertigen könne, durch die Hand eines anderen zu sterben oder gar eine Legalisierung der Tötung auf Verlangen zu begründen."

Resolutionen der Parlamentarischen Versammlung sind für die einzelnen Nationen zwar juristisch nicht bindend, geben aber häufig politische Initialzündungen, wie immer wieder in Presse und Fachzeitschriften betont wird. Gleiches hat zu gelten für eine eindeutige Gerichtsentscheidung des Europäischen Menschenrechts-Gerichtshofs gegen urärztliche Modern-EuthaNAZI.

Der Kommentar eines ehemaligen Mitglieds der Enquête-Kommission des Deutschen Bundestages zur Tagung der Parlamentarischen Versammlung des Europarats und im Blick auf die Niederlande: "Wenn die Schleuse einmal geöffnet ist, und die Tötung auf Verlangen zur legalen medizinischen Behandlung erklärt worden ist, ändert sich offensichtlich die Mentalität der Mediziner (die Mentalität sei nicht mehr, Leben zu schützen), Ärzte töten dann auch ohne Verlangen, wenn die weitere Behandlung von ihnen als sinnlos erachtet wird, wenn die Angehörigen als zu belastet gelten oder wenn die Lebensqualität von den Ärzten als zu niedrig eingeschätzt wird."

Falsch ist an dieser Stellungnahme, daß das Kommissions-Mitglied glaubt, daß es eines Gesetzes bedürfe, um eine Mentalitätsänderung bei Ärzten zu bewirken. Diese Tötungs-Mentalität (Gesinnung) ist bei Ärzten in ihrem Krankheitshaß immer schon vorhanden. Mord ist und bleibt Mord, auch, gerade und erst recht dann, wenn er von Ärzten verübt wird.

Demgegenüber kann auch nicht eingewendet werden, Patienten im Koma, Patienten an den Apparaten, werden doch nur künstlich am Leben gehalten. Diese sollte man "sterben lassen". Erst vor kurzem ist ein Patient in den USA aus 19-jährigem Koma erwacht. Er sagt: "Das Leben ist schön!" Keiner kann sich anmaßen, zu behaupten, das Leben eines anderen beinhalte keine "Lebensqualität" mehr, es sei nicht mehr lebenswert. Dieser totalitaristische Dogmatismus betreffend "unwertes Leben" ist durch sämtliche Menschenrechts-Deklarationen geächtet.

Der urärztliche Modern-EuthaNAZIsmus ist zu verurteilen, gleichgültig hinter welcher beschönigenden Floskel er versteckt wird: "Sterbehilfe", "Sterbenlassen", "Stärkung des Patientenwillens" und was alles noch. Gleichermaßen ist jegliche Beihilfe zur EuthaNAZI durch Propaganda hierfür als unvereinbar mit den Menschenrechten zu verurteilen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat hiermit Gelegenheit, unter Beweis zu stellen, ob das Konglomerat des Europarats und der Europäischen Union nur dem Schutz des Warenflusses und der Kapitalakkumulation, ungehindert durch nationale Schranken und Schutzzölle dient, oder ob die Unsummen von Geldern verschlingenden Einrichtungen des Europarats und der Europäischen Union zumindest auch dem elementaren Schutz des Lebens all derer zu dienen haben, welche im Bereich des Europarats und der Europäischen Union leben, ohne deren Arbeit und ohne deren Warenkonsum eine Kapitalakkumulation überhaupt nicht möglich wäre und ohne deren Steuergelder es auch weder einen Europarat, einen Europäischen Menschenrechts-Gerichtshof noch eine Europäische Union gäbe.

Die Sache hat also nichts zu tun mit innerstaatlichen Gesetzen oder zwischenstaatlichen Verträgen, wie der dortige Erstprüfer vermeint hat, uns bescheiden zu können. Ganz im Gegenteil ist es der Europäische Menschenrechts-Gerichtshof selbst, der tätig zu werden hat. Der Europäische Menschenrechts-Gerichtshof hat darauf hinzuwirken, daß die Länder des Europarats, insbesondere die Länder der Europäischen Union die Einhaltung der Menschenrechte gewährleisten.

  1. Der Europäische Menschenrechts-Gerichtshof hat nicht nur unserer Menschenrechtsklage stattzugeben, sondern auch ausdrücklich in seinem Urteil festzustellen, daß jede Euthanasie, treffender: urärztliche Modern-EuthaNAZI – unter welchem Deckmantel auch immer – und ebenso jede Propaganda dafür unvereinbar ist mit der Europäischen Menschenrechts-Konvention. Der 1. Schritt wäre also, zu erklären, daß eine entsprechende nationale Gesetzgebung und jegliche Propaganda für EuthaNAZI unvereinbar mit der Europäischen Menschenrechts-Konvention ist, verbunden mit zumindest der Aufforderung an die entsprechenden europäischen und nationalen Einrichtungen, für schleunigste Abhilfe zu sorgen.
  2. Der Europäische Menschenrechts-Gerichtshof kann das Amt des Menschenrechts-Kommissars des Europarats einschalten, das seit 1.1.2000 eingerichtet ist und das derzeit ausgeübt wird von dem Schweden Thomas Hammarberg.
  3. Der Europäische Menschenrechts-Gerichtshof kann sich an die Parlamentarische Versammlung des Europarats wenden, welche bereits 1999 den 46 Mitgliedstaaten eine Empfehlung gegeben hatte mit dem Titel: "Schutz der Menschenrechte und Menschenwürde". Darin war festgehalten worden, daß die Staaten das Recht auf "menschenwürdiges Leben bis zuletzt" zu garantieren haben. In dieser Empfehlung wurde festgestellt, daß "der Wunsch zu sterben keinen Anspruch rechtfertigen könne, durch die Hand eines anderen zu sterben oder gar eine Legalisierung der Tötung auf Verlangen zu begründen." Der Europäische Menschenrechts-Gerichtshof kann die Parlamentarische Versammlung auffordern, für die Einhaltung dieser Empfehlung zu sorgen und deren Verletzung mit Sanktionen zu belegen.
  4. Der Europäische Menschenrechts-Gerichtshof kann direkt einwirken auf die EU und deren Mitgliedsländer, bzw. auf deren Einrichtungen, um zu veranlassen, daß entsprechende nationale Gesetze verabschiedet werden, welche EuthaNAZI verbieten.
  5. Andernfalls hat der Europäische Menschenrechts-Gerichtshof darauf hinzuwirken, daß diese Länder aus dem Europarat und damit aus der Europäischen Union ausgeschlossen werden. Ist doch jedes Mitglied des Europarats zur "Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte" verpflichtet.

Damit sind dem Europäischen Menschenrechts-Gerichtshof 5 zwingende Maßnahmen genannt, tätig zu werden, und die erfolgversprechenden zu gewichten und zum Einsatz zu bringen. Gibt es noch mehr und bessere?

Der casus belli ist das blanke, massenhafte, stündliche Morden. Sachdienliche Hinweise nimmt jede Polizeistation und jeder Bürger in seiner gesetzlich definierten Funktion als Parapolizei-im-Notfall entgegen. Der Notfall ist gegeben. Der Europäische Menschenrechts-Gerichtshof, als eine der höchsten einschlägigen Instanzen, wenn auch nicht der ersten und nicht der letzten, ist demnach nicht in Verlegenheit um Mittel und Einrichtungen, das stündliche, zivile Morden zu verhindern, ist doch jeder einzelne Bürger, sind doch auch die Beschäftigten am Europäischen Menschenrechts-Gerichtshof, zuallermindest Parapolizei. Wo kein Kläger ist, ist auch kein Richter? Zuallermindest wenigstens ein Kläger hat sich gefunden. Hier, unübersehbar, die Unterzeichnende. Der Europäische Menschenrechts-Gerichtshof ist voller Richter. Es gibt kein Entkommen. Der EuthaNAZIsmus, gerade weil er ein urärztlicher ist, bleibt immer des Schweißes der Edelsten würdig. Nur die Alleredelsten: nämlich die Ärzteklasse trieft vor Schweiß und Blut im stündlichen zivilen Mordgeschäft unter Bürgern und Steuerzahlern. Auch diese Grenze kann, mit der Europäischen Charta der Grundrechte zu reden, höchstens überschritten, jedoch niemals unterschritten werden. Schluß damit auf der Stelle, auf jeder Stelle!

Muhler
Rechtsanwältin

 

Das urärztliche Modern-Morden wird ein weiteres Mal am SPK zerbrechen  II