Rechtsanwältin Ingeborg Muhler
Mannheim

Amtsgericht Hamburg
Postfach 30 01 21

20348 Hamburg

19.04.2000


AZ.: 313.3 E 2 - 304 UA 36
Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn RiAG Dr. Steinmetz
vom 15.02.2000 betreffend das Verfahren 36 a C 219/2000,
SPK-Pressesache gegen KLV Konkret Literatur Verlag u.a.
Ablehnende Entscheidung des Präsidenten des Amtsgericht Hamburg, vertreten durch Frau Dr. Field, vom 27.03.2000

Gegenvorstellung

Frau Dr. Field lehnte die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen RiAG Dr. Steinmetz ab mit der irrigen Behauptung, unser Vorbringen habe sich auf Verfahrensgestaltung und Inhalt der Entscheidung bezogen, welche nur in der Rechtsmittelinstanz angegriffen werden könnten.

Wegen des Inhalts der amtsrichterlichen Entscheidung hatten wir Beschwerde beim Landgericht eingelegt, das die amtsrichterliche Begründung und somit die Entscheidung des RiAG Dr. Steinmetz denn auch kassierte (vgl. Anlage).

Wegen der rechtsfeindlichen Voreingenommenheit, Befangenheit und Vor-Urteilsbeladenheit, die den Amtsrichter bewogen hatte, ablehnend zu entscheiden, hatten wir uns an die Dienstaufsicht gewandt. Diese ist auch per Gesetz gehalten, hier einzuschreiten.

Im Kern handelte es sich nämlich bei der Entscheidung des RiAG Dr. Steinmetz nicht um ein rechtlich-juristisches Urteil, sondern um ein ärztlich-normiertes Vor-Urteil, um eine vorgreifende Unterwerfung unter die ärztliche Norm, die seit jeher und im Wesen rechtsfeindlich ist und durch keinerlei Grundgesetz geschützt ist. Dies hatten wir in unserer Dienstaufsichtsbeschwerde zur Genüge ausgeführt und unter Beweis gestellt.

Stehen Krankheit und Recht den Ärzten und ihrer Norm samt Anhängern gegenüber, wie in der zugrundeliegenden Presserechtssache, so wäre es Sache eines jeden Juristen, insbesondere aber eines jeden Richters, die Partei der Krankheit und des Rechts zu ergreifen, statt sich sklavenhaft und im vorauseilenden Gehorsam dem zutiefst verinnerlichten Diktat der ärztlichen Norm zu unterwerfen, erst recht und zumal in seiner öffentlichen Berufsausübung. Sklavenhafter Gehorsam gegenüber der ärztlichen Norm und richterliche Unabhängigkeit schließen sich gegenseitig aus wie Feuer und Wasser. Es ist also RiAG Dr. Steinmetz vorzuwerfen und mit entsprechenden dienstaufsichtsrechtlichen Maßnahmen zu ahnden, daß er seine richterliche Unabhängigkeit eben nicht gewahrt hat.

Im Antrag auf Erlaß einer Einstweiligen Verfügung hatten wir gechrieben und auf 40 Seiten dargelegt, begründet und unter Beweis gestellt:

„Durch ihre Publikation erwecken sie (= die Antragsgegner, Konkret) in der Öffentlichkeit den irrigen Eindruck, das SPK gehöre zu den Gesundheitsbefürwortern und – weitere Falschmeldung – sei darüber hinaus „verboten“. „Gesund“ und „Verbot“, im Effekt: tot. So hätten sie es gern, diese Lohnschreiber, und die Zustimmung, wenn nicht schon Impulsgebung, seitens der Ärzte ist sicher, todsicher, ganz konkret.“

Diesem Pressedelikt hat Herr RiAG Dr. Steinmetz noch ein weiteres Delikt hinzugefügt, indem er kurzerhand das SPK samt SPK-Patienten für tot erklärte („die Zeit darüber hinweg geschritten“). Dies ist weder durch sachliche, rechtliche oder sonstige Tatsachen, Erwägungen und Kenntnisse zu erklären, sondern allein durch abgrundtiefen Haß gegen Krankheit und Kranke. Oder hat Herr RiAG Dr. Steinmetz etwa glaubhaft unter Beweis gestellt, daß er Krankheit bejaht, befürwortet, begrüßt oder ihr auch nur neutral gegenüber steht? Hegt er nicht vielmehr die tiefe Überzeugung, daß Krankheit und Kranke weg gehören?! Wie steht er etwa zu „Sterbehilfe“ „Euthanasie“ und Genmanipulation? Sein Krankheitshaß ist stärker, tiefer, älter und fester verankert als alle juristische Ausbildung, Gesetzeskenntnis und bürgerliche Anstandstünche. Ihm hat er geradezu zwanghaft alles untergeordnet und damit Hohn und Spott auf die „richterliche Unabhängigkeit“ gehäuft. Er hat keine richterliche Entscheidung getroffen, sondern ärztliche Imperative vollstreckt. Dies kann keine richterliche Dienstaufsicht dulden, will sie sich nicht selbst Rechtsgrundlage und Legitimation entziehen.

Wenn Krankheitshaß und Krankheitsfeindlichkeit blind und ohne Ansehen von Sache und Recht die „richterliche Entscheidung“ diktieren und wenn somit die diesbezügliche richterliche Abhängigkeit von der ärztlichen Norm zwanghaft betätigt wird, und dies darüber hinaus auch noch von einem Präsidenten eines Amtsgerichts zum „Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit“ erklärt wird, Logik hin, Gesetze her, dann ist dies zwar kein Novum, allerdings eine so bierehrlich offene Kapitulation der Justiz vor der Iatrokratie, daß beantragt wird, selbige nicht nur in der NJW (Neue Juristische Wochenschrift) zu veröffentlichen, sondern diese Kapitulation auch der Allgemeinheit, d.h. dem weltweit allgemeinen Betroffensein aller durch Krankheit, nicht länger zu verschweigen.

Darüber hinaus bleibt festzuhalten, daß die Geltendmachung des Artikel 97 des Grundgesetzes seitens des Amtsgerichts gegen die Antragstellerin nicht Sache eines Amtsgerichts sein kann, sondern nur dem Bundesverfassungsgericht obliegt, zumal im speziellen Fall. Das Amtsgericht hat jedoch nicht dargetan, daß es die Angelegenheit auch nur hilfsweise dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hat. Es kann nicht im Sinne der Väter von Grundgesetz und Verfassung gewesen sein, Herrn RiAG Dr. Steinmetz den Freibrief dafür zu liefern, sich über die Naturgesetze, die den Denkgesetzen gleichrangig sind, zu erheben. Gesetzt, er habe die Fähigkeit zur Levitation, Präkognition und Postkognition, dann hätte all dies, es kommt ja selten genug vor, weil das Seltene eben selten ist, mit der vom Gesetzgeber gemeinten Kernbereichsfreiheit mit Sicherheit nichts zu tun gehabt und Herr RiAG Dr. Steinmetz wäre gehalten gewesen, dergleichen außen vor zu lassen, anstatt sich freischwebend und in munterer Schau zwischen oben und unten unter Mißachtung aller Schwerkraftdifferenzen samt Zeit-, Geschichts- und Raumvektoren in Grauzonen des Rechts zu tummeln; denn exakt diesen Abweg in einen Euthanazismus eines neuerlichen Krankheits- und Krankenhasses gedachten die Verfassungsväter zu verrammeln, als sie die richterliche Unabhängigkeit haben einführen lassen.

Fehlt somit vorliegendenfalls dem „Kernbereich richterlicher Tätigkeit“ zur Gänze die Verfassungsrelevanz, so drängt sich gegenvorstellend um so zwingender die Vorstellung des Warenschutzes auf, kostenpflichtig ist sie ja, die Dienstaufsicht, insbesondere dann, so garkeine stattfindet. Das Erfordernis einer Aufsicht über Dienstleistungen bzw. dienstliche Fehlleistungen, Waren allesamt, seien sie richterlich, seien sie präsidial, steht außer Frage und Zweifel. Nur wer im bezüglichen dortigen Schreiben vergeblich nach einer auch nur halbwegs tragfähigen Begründung sucht, wird um so schmerzlicher einen rechtsmittelbelehrenden Hinweis auf den Verbraucherschutz, die Stiftung Warentest und dergleichen mehr vermissen. Kommt man doch, warenprüfenderseits schwerlich umhin, außer der Verpackung auch die Sache wenigstens eines Hinweises zu würdigen, und sei es auch nur nach Maß, Zahl und – – Gewicht.
 

Muhler
Rechtsanwältin