Weitere Facetten des NeoeuthaNAZIsmus im Vorfeld
Laßt denen nichts durchgehen!
Teil 1
Karl Schranz, Wien
An das
Bezirksgericht Innere Stadt Wien
Marxergasse 1a
1030 Wien
19.11.2004
Aktenzeichen:

Eilt! Sofort vorlegen!

Hiermit werden folgende Anträge gestellt:

    1. Das Sachwalterschaftsverfahren wird sofort eingestellt

    2. (§ 243 AußStrG).
    3. Der Anhörungstermin am 29.11.2004 wird ersatzlos aufgehoben.
    4. Gegen Frau Richterin Wilma Hofbauer, Bezirksgericht Innere Stadt Wien, leitet die Staatsanwaltschaft ein Strafermittlungsverfahren ein.
    5. Das Justizministerium ergreift dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen die genannte Richterin.
    6. Frau Richterin Hofbauer ist wegen Befangenheit aus dem Mietrechtsverfahren - Aktenzeichen:  - auszuschließen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse z.N. von Frau Mag. Hofbauer.

Zugleich ergeht hilfsweise der

Antrag auf Verfahrenshilfe,

da ich nicht vermögend bin.

I.

Einführung und Überblick: Eine Mietrechtssache. Geregelt durch Dauerauftrag via Sozialamt. Einstellungsantrag. Sachwalterschaftsantrag (Antrag auf Betreuung) statt Verfahrenseinstellung.

Frau Richterin Wilma Hofbauer aus der Mietrechtssache ist die Anstifterin des rechtswidrigen Sachwalterschaftsverfahrens gegen mich. Für dieses Verfahren gibt es keine Rechtsgrundlage.

Es geht um keine Rechtsfrage, die etwa vom Gericht zu entscheiden wäre, sondern um eine durch Gesetz eindeutig und zweifelsfrei feststehende Rechtslage. Die vom Gesetz geforderten konkreten und begründeten Anhaltspunkte liegen nicht vor. Keine der einschlägigen Gesetzesvorschriften trifft im Vorliegenden zu.

Unter strafrechtlichen Gesichtspunkten ist das Fehlverhalten der Richterin Hofbauer zu prüfen unter anderem unter den Gesichtspunkten der Rechtsbeugung, des strafbaren Verstoßes gegen das Willkürverbot, des Verstoßes gegen das Schikaneverbot sowie des Amtsmißbrauchs.

Es gibt ein täterschaftliches Beweisstück gegen diese Richterin und zwar ihre "Verfügung" vom 29.10.2004. Darin heißt es: einen Tag vor der Verhandlung in meiner Mietsache sei ich "auffällig" gewesen (mein rechtlicher Beistand und ich waren wegen Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle gewesen), am nächsten Tag, also in der Verhandlung am 21.09.2004, sei ich dagegen gänzlich "unauffällig" gewesen, aber "im Hinblick" (so die Richterin) auf unseren Einstellungsantrag vom 18.10.2004 sei ein Sachwalterschaftsverfahren gegen mich einzuleiten.

Dieses "auffällig", das es nirgendwo sonst gibt, außer bei Frau Richterin Hofbauer, das ist alles, was diese Richterin zu bieten hat. Allein damit, also buchstäblich mit nichts, hat sie versucht, ihren Antrag auf Sachwalterschaft zu begründen.

Keinerlei Ausführungen darüber, worin die von ihr behauptete "Auffälligkeit" bestanden haben soll, keine bestimmten Tatsachen, keine Indizien, keine Beweise, keine Sachverhalte, geschweige denn sich daran anknüpfende differenzierte Überlegungen und Schlußfolgerungen. Nichts dergleichen, außer der unbewiesenen, so substanzlosen wie böswilligen und tendenziösen Zweckbehauptung, bestehend aus einem einzigen Wort, nämlich: "auffällig". Sonst nichts, gar nichts, gähnende Leere, Ebbe.

In Bezug auf den Unterzeichner sagt die Verfügung der Frau Hofbauer nichts aus. Der gähnenden Leere auf Seiten der Richterin in Sachen Begründung ihres "Antrags" steht nun aber eine Fülle gesetzlicher Vorschriften gegenüber, welche im Einzelnen regeln, wann und unter welchen Umständen überhaupt nur ein Sachwalterschaftsverfahren eingeleitet werden darf. All diese Vorschriften stehen gegen die Richterin Hofbauer. Diesen Vorschriften zufolge hätte es keine einzige Zeile Hofbauer-Verfügung geben dürfen. Aber für Frau Hofbauer gibt es diese Gesetzesvorschriften nicht. Beweis: sie mißachtet sie, das heißt: sie verstößt gegen sie. Diese Richterin meint bislang noch, die Gesetze gingen sie nichts an. Meint sie. Bislang noch. Sie ist damit ein Fall für den Staatsanwalt in strafrechtlicher Hinsicht, ein Fall für das Eingreifen des Justizministeriums in dienstaufsichtsrechtlicher Sicht.

Es geht im Vorliegenden nicht um mich. Es geht um Richterin Hofbauer und ihr Verhältnis zu den Gesetzen, hier zum Sachwaltergesetz. Es sind also die Vorschriften des Sachwaltergesetzes zu erörtern.

1.)
Um das Sachwaltergesetz auch nur in Betracht zu ziehen, müßte etwas irgendwie Krankheitliches vorliegen. Dieses Krankheitliche aber, wenn es sachwalterschaftlich denn überhaupt zu Buche schlagen soll, müßte gewisse dauerhafte Merkmale haben und dürfte jedenfalls nicht an nur einem Tag in der Woche feststellbar und am nächsten Tag schon wieder verschwunden sein.

Das "Auffällige" der Richterin Hofbauer jedenfalls erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Es kommt und geht, und verwandelt sich je nach Lust und Laune und von Tag zu Tag in sein Gegenteil, die Unauffälligkeit. Hätte Richterin Hofbauer behauptet, ich sei in der Geschäftsstelle als dunkelhäutiger Afrikaner "aufgefallen", am nächsten Tag in der Gerichtsverhandlung aber sei ich von ihr eindeutig als unauffälliger Weißhäutiger identifiziert worden; wäre dies auch nicht verquerer gewesen als ihre Behauptung, ich habe sozusagen im Auftreten (ich gestatte mir manchmal auch zu humpeln) die Hautfarbe gewechselt, nämlich von "auffällig" zu "unauffällig" und das von einem Tag zum andern.

Sowenig einer gleichzeitig dunkelhäutig und weißhäutig sein kann, sowenig konnte ich rund um die Gerichtsverhandlung zugleich auffällig und unauffällig sein. Beides - auffällig sein und zugleich unauffällig sein - geht nicht zusammen.

Was die Richterin diesbezüglich zu Papier gebracht hat, das sind, wenn überhaupt, dann doch gewiß recht inkohärente Gedanken ihrerseits, die jedwede Berührung mit Logik, Sachverstand und Recht durchweg vermissen lassen, gesetzt, es kann von Gedanken überhaupt die Rede sein. Auch eine Richterin kommt nicht aus ohne eine zumindest lockere Bindung an das, was man gemeinhin die Denkgesetze nennt. Diese Denkgesetze, die zwingend zu beachten sind, stehen in ihrer ehernen Folgerichtigkeit den Naturgesetzen gleich, wie man in Gesetz und Kommentaren liest. Eine gesetzeskonforme Rechtsanwendung setzt die zumindest rudimentär vorhandene Fähigkeit zu logischem Denken voraus.

Wer "auffällig, auffällig" schreit, aber nichts beweisen kann, ist selber auffällig geworden. Umso schlimmer, wenn er oder sie Richterin ist. Auffällig werden, das ist das Letzte was ein Richter werden darf. Ist doch allein schon die schwarze Robe des Richters (dies gilt umso mehr in Zivilverfahren ohne Richterrobe) der Ausdruck dessen, daß das Persönliche hinter dem Allgemeinen zurückzutreten habe, in dessen Dienst der Richter stehe; und er ist nur insofern und solange Richter, als dieses Gesetzesallgemeine den alleinigen Inhalt seiner Tätigkeit ausmacht. Recht und Gesetz sind nun aber das Letzte, woran sich Frau Richterin Hofbauer gebunden sieht. Beweis: ihr Antrag gegen den Unterzeichner.

Es kommt hinzu, daß die auffällige Richterin selbst es besser weiß, daß sie selbst nur zu gut weiß, daß an ihrem Sachwalterschaftsantrag nichts dran ist, sondern alles falsch und gegen das Gesetz. Ihr persönlicher Eindruck von mir ist der einer durchgängigen Unauffälligkeit. Diese ihre Ansicht meiner Unauffälligkeit stützt die Richterin auf meine Teilnahme an der Gerichtsverhandlung in ihrem Dienstzimmer, wo sie meine ausführlichen Rechtsausführungen durchaus zustimmend zur Kenntnis nahm, samt Sacherörterung mit allem Drum und Dran, wie es zu einer solchen Gerichtsverhandlung eben nunmal gehört. In der Verhandlung war ich unauffällig, dessen ist sich die Richterin sicher.

Zurück zu den Voraussetzungen der Anwendbarkeit des Sachwaltergesetzes im Allgemeinen: Eine unterstelltes Krankheitliches wie vom Gesetz zwingend gefordert als zumindest eine unter mehreren Bedingung für eine Sachwalterschaftsbestellung, ein solches Krankhaftes hätte sich nun gerade in einer Belastungssituation, die eine Gerichtsverhandlung für die meisten nun einmal ist, doch irgendwie zeigen müssen. Aber nichts hat sich gezeigt. Es gab ja auch nichts. Die Richterin sagt es selbst: nichts ist ihr während der Verhandlung aufgefallen. Allein schon damit ist ihr Sachwalterschaftsantrag unheilbar gescheitert.

Irgendwelche Eindrücke von Rechtspflegern und Kanzleileiterinnen, welche die Richterin sonst noch erwähnt, sind unbeachtlich. Diese waren und sind viel zu sehr mit sich selbst beschäftigt und völlig damit ausgelastet, ihre totale Unfähigkeit zur Führung der Amtsgeschäfte wie notdürftig und hilflos auch immer zu kaschieren. Waren doch bei unserer Vorsprache speziell bei der Kanzleileiterin alle Zeichen einer beruflichen Überforderung festzustellen (die ist immer so, wie wir bei einer weiteren Vorsprache in der Kanzlei Wochen später vergleichend feststellen konnten). Sowohl am 20.9.2004 als auch am 15.11.2004 war diese Kanzleileiterin sichtlich überfordert mit unseren mündlichen Anträgen auf Akteneinsicht, einem Routinevorgang auf jeder Gerichtskanzlei. An beiden Tagen versuchte sie zuerst, uns wegzuschicken: die Richterin sei nicht da und sie, die Kanzleileiterin(!) wisse nicht, ob sie uns Auskunft geben dürfe. Unser Rat hierzu: ins Gesetz schauen. Da stehen solche Sachen drin.

Da wir, d.h. der Beistand und ich, auf das Recht auf Akteneinsicht verwiesen haben und bei unserem Antrag geblieben sind, rief die überforderte Kanzleileiterin(!) per Telefon den Rechtspfleger herbei. Dieser kam und er war es, ohne dessen Hilfe die Kanzleileiterin(!) einen eigentlich doch recht einfachen Vorgang nicht bewältigt hätte, nämlich meine bürgerliche Identität anhand des Lichtbildausweises zu überprüfen. Schließlich bekamen wir dann doch noch den Gerichtsakt zum Kopieren, wie von uns beantragt und wie im Gesetz vorgesehen.

Am 15.11.2004, einen Monat später also, konnte die Kanzleileiterin sich immerhin noch daran erinnern, daß der Beistand schon einmal da gewesen war, und eigentlich wisse sie ja schon, wer er sei, so sagte sie. In Kenntnis der Zustände in dieser Gerichtskanzlei hatte mein Beistand vorsorglich ein übriges getan und eine von mir speziell für die neuerliche Akteneinsicht ausgestellte Vollmacht auch noch dabeigehabt. In der Sache der Akteneinsicht hat das aber erstmal nichts gebracht. Die Kanzleileiterin(!) hatte nämlich wieder vergessen gehabt, was einen Monat zuvor schon abschließend geklärt gewesen war, nämlich daß es das Recht auf Akteneinsicht tatsächlich gibt. Einen Blick in die einschlägige Gesetzesvorschrift zu nehmen, dazu hatte sie in der Zwischenzeit offensichtlich auch keine Gelegenheit gefunden. Gleich einer fixen Idee wiederholte sie wortwörtlich und abseits von Recht und Gesetz ihren Spruch vom Monat zuvor: "Ich weiß nicht, ob ich Ihnen Auskunft geben darf".

Wer also Auffälligkeiten sucht, der sei hiermit auf die Gerichtskanzlei der Richterin Hofbauer verwiesen. Er wird überreichlich Material finden. Wir wissen nicht, ob das daher kommt, daß die inkohärenten Gedanken der Richterin sich im Laufe der Zeit und durch die Zusammenarbeit auf die Personen in der Kanzlei übertragen haben, mit dem Endzustand einer folie à deux bzw. folie à trois oder à multi. Wer nicht weiß, was das psychiatrischerseits bedeutet (was gehen einen denn die Psychiater an!), für den hier die Übersetzung ins Deutsche, kurz und knapp: wie der Herr, so 's Gscherr. Es kann auch mal eine Frau und ihr Gescherr sein.

Man stelle sie sich vor, die zwei von der Geschäftsstelle und die Richterin, wenn sie von uns vor Gericht gebracht und befragt werden, die Kanzleifrau beispielsweise zum Recht auf Akteneinsicht, die Richterin zur Sachwalterschaft, und der Rechtspfleger darf noch einmal vorführen, wie er den Ausweis des Unterzeichners überprüft hat und die Kanzleichefin darf es nachmachen, wenn sie es nach dem neunundneunzigsten Durchgang dann vielleicht doch noch kapiert hat. Viel Spaß im Gerichtssaal wird das geben, aber die Wut und den Klassenhaß auf solche kaum mindern.

2)
Soweit die auffällige Richterin sich auf ein "Schreiben" von uns vom 18.10.2004 bezieht, ist dazu das Folgende zu sagen: das ist kein "Schreiben" gewesen, sondern eine mit "Einstellungsantrag" überschriebene ordnungsgemäße Eingabe von uns in der Mietsache, eine Eingabe, über welche die Richterin schon längst zu entscheiden gehabt hätte. Mit dem Einstellungsantrag vom 18.10.2004 (Schulden bezahlt, Gründe entfallen) hätte die Sache zur Zufriedenheit aller Verfahrensbeteiligten abgeschlossen sein können. Frau Richterin Hofbauer hat dies schuldhaft verhindert, indem sie die entscheidungsreife Mietrechtsache auf das tote Gleis eines so rechtswidrigen wie unhaltbaren Sachwalterverfahrens abzuschieben versucht hat.

Die Richterin hat dem Unterzeichner den Rechtsweg blockiert, zum Nachteil und zum Schaden des Unterzeichners. Die Staatsanwaltschaft hat das Verhalten der Richterin Hofbauer aus allen rechtlichen Gründen zu bestrafen, unter anderem als Rechtsbeugung. Nähere Angaben zur Täterpersönlichkeit der auffälligen Richterin bleiben vorzutragen in den entsprechenden Verfahren gegen sie. Zivilrechtliche Regreßansprüche gegen die Richterin sind gesondert zu verfolgen.

"Im Hinblick" (so ihre Worte) auf diesen unseren Einstellungsantrag in der Mietsache, den die Richterin bis heute rechtswidrigerweise unbearbeitet gelassen hat, will sie ein Sachwalterschaftsverfahren anzetteln. Dieser unser Einstellungsantrag umfaßt sechs Seiten. Abschmieren mit einem Verrücktheitsukas, statt durchlesen und eine Einstellungsmitteilung an uns zu veranlassen, ist eben einfacher, ist doch viel bequemer, na klar! Aber mit der Anschwärze "Sachwalterschaft" kann ich dann in Wien herumlaufen, und alle Spatzen pfeifen es schon jetzt von den Dächern. Und unter denen, die das mitbekommen haben, sind gar nicht wenige bereit, zu meinen Gunsten in den Zeugenstand zu treten.

Um nochmals daran erinnert zu haben: Keinen einzigen Satz in dem Einstellungsantrag, kein einziges Wort konnte die Richterin benennen, das ihr mißfallen hat. Es fehlt jede vom Gesetzgeber gerade auch hier zwingend geforderte Begründung.

Mit dem Unterzeichner und mit all denen, die mit ihm zusammen den Einstellungsantrag verfaßt haben, hat der "Hinblick" der Richterin somit realiter, d.h. unter sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkten, nicht das Geringste zu tun. Nichts was sie in ihrer Verfügung geschrieben hat, steht in einem wie auch immer gearteten realitätsbezogenen Verhältnis zum Unterzeichner.

Die Verfügung der Richterin ist ein Dokument des völligen Verlustes jedweder Bindung dieser Richterin an die Erfordernisse des Richteramtes als da sind:

Quod non est in actis, non est in mundo, dieser Rechtsgrundsatz markiert den historischen Übergang von Kabinettsjustiz und Geheimverfahren zum heutigen Gerichtswesen, für das Öffentlichkeit und Transparenz konstitutiv sei. Anhand der Akten müssen für jeden Verfahrensbeteiligten richterliche Handlungen durchschaubar und nachvollziehbar sein. Selbst im früher so genannten Ostblock hatten sich Offenheit und Transparenz seit Michail Gorbatschows Glasnost auf breiter Front durchgesetzt. Schon lange vor Glasnost gab es hierzulande die entsprechenden Gesetzesvorschriften, welche dasselbe für Gerichtsverfahren regeln, nämlich: Bindung an die Gesetze, Begründungszwang, Nachvollziehbarkeit richterlicher Entscheidungen. Fehlt nur noch, daß die Richterin mir diese Rechtsausführungen als neben der Sache liegend, weil "politisch" zur Last zu legen versucht. Nichts ist daran politisch, auch wenn es in der Zeitung so gut wie im Gesetzbuch steht. Es ist selbstverständlich, wenn auch scheint's nicht für Frau Richterin Hofbauer. Und eben deshalb gehört es gesagt, hingeschrieben und ihr vorgehalten, wo immer erforderlich. Vielleicht versucht sie nach all dem, mir die Dr.-Mengele-Bande zur Last zu legen. Ich selbst entlaste mich davon gut und gern, wo immer ich gehe und stehe, auch im wohlverstandenen Interesse einer Frau Richterin Hofbauer. Oder will sie selbige auf ihre eigene Richterkappe nehmen?!

Diese Richterin ist den Anforderungen ihres Amtes nicht gewachsen. Einen einfachen Mietprozeß, der entscheidungsreif ist, antragsgemäß durch Einstellung zum Abschluß bringen, dazu war sie nicht imstande. Sie war überfordert durch die Rechtshandlungen des Unterzeichners und versucht nun, durch einen Antrag auf Sachwalterschaft, sich aus der Affäre zu ziehen (wogegen nichts einzuwenden wäre, hätte sie den Antrag denn nur mal für sich selbst gestellt). Sie ist am Ende und ruft nach medizinischer Hilfe, damit sie sich mit dem anstehenden Mietprozeß nicht länger befassen muß. Diese Richterin braucht Hilfe. Also helft ihr endlich! Gebt ihr die medizinische Hilfe, nach der sie so verlangt! Stellt sie unter Sachwalterschaft! Befreit sie von der Last ihres Amtes! Darauf hat sie sogar gesetzlichen Anspruch, nämlich auf fachliche Hilfe in vollem Umfang, die ihr seitens des Dienstvorgesetzten schon aus Fürsorgegründen vollumfänglich zu gewähren ist, bis hin zur vorzeitigen Versetzung in den Pensionsstand, zu ihrem eigenen Besten, aber auch zum Wohl all derjenigen, die dann zumindest mit dergleichen Amtswaltern künftig nichts mehr zu tun haben müssen. Also ab ins Sanatorium oder in die Kurklinik mit ihr, in bester Lage selbstverständlich! Aber keinen Tag länger mehr bei Gericht!

Einen Sachwalter bekommt, wer seine Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann. Frau Richterin Hofbauer kann ihre dienstlichen Angelegenheiten nicht länger selbst besorgen. Sie kann nicht einmal mehr Routinearbeiten zustandebringen, wie die Verfahrenseinstellung in einer simplen Mietsache (es ging um rückständige Zahlungen). Der Unterzeichner dagegen kann nicht nur für alle seine Rechtsangelegenheiten bestens selbst sorgen, denn er kennt nicht nur die Identität von Krankheit und Kapital(ismus) (SPK), sondern auch die Krankheitskraft (PF), sich dagegen zu wehren. Was das heißt, ist unter anderem nachzulesen in den Veröffentlichungen von PF/SPK(H), auch im Internet unter www.spkpfh.de. Der Unterzeichner hat außerdem Kräfte frei und kann auch noch in Frau Hofbauers Angelegenheiten tätig werden werden, sozusagen als ihr de facto Sachwalter, indem er fürsorglich dahingehend Veranlassung in die Wege leitet, daß Frau Hofbauer nicht länger mit der für sie untragbar gewordenen Bürde ihres Richteramtes belastet bleibt, sondern endlich der Behandlung zugeführt wird, die sie dringend nötig hat.

Erschwerend kommt bei der auffälligen Richterin Hofbauer hinzu, daß sie mit ihrer Unfähigkeit, ihr Dienstliches in den Griff zu bekommen, zugleich eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, hat sie doch qua Richteramt die Möglichkeit, ihre Einzelkrankheit auf andere abzuladen. Der Unterzeichner, Frontpatient, wie auch der Richterin bekannt, ist der letzte, der wem auch immer seine oder ihre Einzelkrankheit übelnimmt. Es kommt aber immer darauf an, was einer oder eine aus ihrer Einzelkrankheit macht.

II.

Zur Rechtsfeindlichkeit der abzulösenden Richterin Hofbauer noch das Folgende:

Der Unterzeichner hat in der laufenden Mietrechtsstreitigkeit, über welche Frau Richterin Hofbauer zu entscheiden gehabt hätte, verschiedene Rechtshandlungen vorgenommen. Richterin Hofbauer konnte den Unterzeichner nicht anders denn als Rechtsperson kennenlernen. Es sind folglich diese vom Unterzeichner vorgenommenen Rechtshandlungen, seine Inanspruchnahme der auch ihm gesetzlich garantierten Rechte, welche Frau Richterin Wilma Hofbauer, ihrer persönlichen Meinung zufolge, für "auffällig" hält.

Das allerdings ist höchst auffällig, nämlich daß eine Richterin Rechtshandlungen für "auffällig" hält!

Es sind ausschließlich Rechtshandlungen, auf welche die Richterin in ihrer auffälligen Verfügung Bezug nimmt und zwar die folgenden Rechtshandlungen:

  1. Der Unterzeichner hat an der Verhandlung am 21.09.2004 teilgenommen.
  2. Der Unterzeichner war einen Tag vor der Verhandlung bei der Geschäftsstelle des Gerichts (es ging um Akteneinsicht).
  3. Der Unterzeichner hat unter dem Datum des 18.10.2004 einen Einstellungsantrag in der anhängigen Rechtssache vorgelegt.
Damit steht soviel fest:

der Unterzeichner hat in seiner Rechtssache Rechtshandlungen vorgenommen. Mehr ist der Verfügung der angezeigten Richterin in sachlich und rechtlicher Hinsicht in Bezug auf den Unterzeichner nicht zu entnehmen.

Der Unterzeichner hat damit Rechte in Anspruch genommen, und zwar

  1. das Recht, Akteneinsicht zu nehmen auf der Geschäftstelle des Gerichts,
  2. das Recht, an Gerichtsverhandlungen teilzunehmen, zumal wenn die Sache ihn selbst betrifft,
  3. das Recht, schriftlich die eigene Rechtsansicht darzulegen und der Gegenseite rechtlich entgegenzutreten, samt einer Eingabe zur Verfahrensbeendung (Einstellungsantrag).
Statt Recht zu sprechen, hat die Richterin dem Unterzeichner verbotenerweise den Rechtsweg verweigert. Durch Schuld der Richterin ist die Delogierungssache noch immer nicht vom Tisch. Faktisch ist längst schon alles erledigt und geregelt zur Zufriedenheit aller Prozeßbeteiligten: Mietrückstände sind beglichen, Dauerauftrag ist eingerichtet. Um anderes ging es nicht. Nur Richterin Hofbauer stellt sich quer und blockiert und sabotiert mit ihrem Amt und durch das Amt: strafbar unter anderem als Rechtsbeugung, zudem ein strafbarer Verstoß gegen das Willkürverbot, ein Verstoß gegen das Schikaneverbot sowie strafbar als Amtsmißbrauch.
 
 

III.

Die Richterin beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien, Abteilung 8, Frau Ulrike Toyooka, wäre nach Recht und Gesetz verpflichtet gewesen, die Einleitung des Sachwalterverfahrens von vornherein abzulehnen. Es lag kein Antrag im Sinne des Gesetzes vor, keine der Voraussetzungen, die das Gesetz verlangt, war erfüllt.

Für dieses Verfahren gibt es keine Rechtsgrundlage. Die vom Gesetz geforderten konkreten und begründeten Anhaltspunkte liegen nicht vor. Es gibt nichts dergleichen. Keine der einschlägigen Gesetzesvorschriften trifft im Vorliegenden zu. Es geht um keine Rechtsfrage, die etwa vom Gericht zu entscheiden wäre, sondern um eine durch Gesetz eindeutig und zweifelsfrei feststehende Rechtslage.

In allen einschlägigen Kommentaren ( z.B. Univ.Prof. Dr. Hans Dolinar: Außerstreitverfahren und Exekutionsverfahren, 1997) wird darauf hingewiesen, daß es Absicht und Wille der Regierungsvorlage war, daß die bloße Behauptung der Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung nicht hinreicht (aus RV 742 BlgNR 15. GP). Die Anhaltspunkte müssen konkret und begründet sein. Fehlen solche Anhaltspunkte, wie im Vorliegenden, so ist ein Verfahren nicht einzuleiten, die Akten sind abzulegen, ein Einstellungsbeschluß ist nicht erforderlich (aus RV 742 BlgNR 15. GP).

Wird anders verfahren, nämlich entgegen der Gesetzesvorschrift, so ist das strafbar als Rechtsbeugung, zudem ein strafbarer Verstoß gegen das Willkürverbot, ein Verstoß gegen das Schikaneverbot sowie strafbar als Amtsmißbrauch.

Frau Richterin Toyooka weiß spätestens jetzt, wie sie zu verfahren hat: Verfahrenseinstellung.

Ergänzend und in Vervollständigung noch die folgenden rechtlichen Hinweise:

1.)
Der Unterzeichner hat durch sein prozessuales Verhalten und durch unseren Einstellungsantrag nicht nur sich, sondern auch den anderen Prozeßbeteiligten genützt. Aufgrund unseres Einstellungsantrags stand die Mietrechtsache vor ihrem Abschluß. Das war nicht nur in meinem Interesse, sondern kam auch allen anderen Prozeßbeteiligten entgegen, konnte doch aufgrund unseres Einstellungsantrags das Verfahren einvernehmlich abgeschlossen werden - hätte einvernehmlich abgeschlossen werden können, wäre da nicht Frau Richterin Hofbauer in Schieflage dagegengestanden.

Wäre es also je um die Frage gegangen, ob wer sich selbst oder anderen schadet, so kann die Antwort nur lauten: es gibt einen Schaden, allerdings, und der ging und geht einzig und allein von Richterin Hofbauer aus: in dem Moment, wo wir detailliert und unter Vorlage von Einzahlungsquittungen meine Mietzahlungen nachgewiesen hatten, damit das Verfahren beendet wird und ich nicht delogiert werde, genau in diesem Moment blockierte die Richterin das Verfahren, verweigerte die von ihr zu treffende Entscheidung und verfügte statt dessen die Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens gegen mich.

Von wem also geht der Schaden aus, von wem geht die Gefährdung aus? Die Gefährdung und Schädigung hat einen Namen: Wilma Hofbauer. O Schande! – Wieso Schande? Für welche, die es genau wissen wollen: der Vorname Wilma ist die Kurzform von Wilhelmine, dies die weibliche Form von Wilhelm. Und Wilhelm, dieser urgermanische Name bedeutet: der bereitwillige Schützer (vgl. auch Helm, wie Wil-Helm). Deshalb: O Wilma, welche Schande!

Richterin Toyooka wäre nach Recht und Gesetz verpflichtet gewesen, die Einleitung des Sachwalterverfahrens von vornherein abzulehnen. Es lag kein Antrag im Sinne des Gesetzes vor, keine der Voraussetzungen, die das Gesetz verlangt, war erfüllt. Dergleichen kann auch nicht nachgeschoben werden.

2.)
Alle die Sachwalterschaft betreffenden Paragraphen im ABGB und der ZPO betonen die Notwendigkeit des Vorliegens von etwas Krankhaftem, das jedoch, für sich genommen, völlig unbeachtlich und injustiziabel ist, wenn nicht und solange nicht das hinzukomme, daß jemand sich nicht ausreichend um seine Angelegenheiten kümmern könne, und dies letztere muß rechtlich in ursächlichen Zusammenhang gebracht sein mit dem unterstellten Krankhaften, sonst ist es kein Fall für eine Sachwalterschaft. Bei mir: weit und breit nichts dergleichen.

Richterin Toyooka wäre nach Recht und Gesetz verpflichtet gewesen, die Einleitung des Sachwalterverfahrens von vornherein abzulehnen. Es lag kein Antrag im Sinne des Gesetzes vor, keine der Voraussetzungen, die das Gesetz verlangt, war erfüllt. Dergleichen kann auch nicht nachgeschoben werden.

3.)
Selbst dann, wenn bei wem auch immer eine sog. "Behinderung" im Sinne des Gesetzes vorliegt, darf eine Sachwalterbestellung nur dann erfolgen, wenn sie unbedingt notwendig ist und wenn alle anderen Mittel zuvor versagt haben. Also auch von daher: kein Raum für ein Sachwalterschaftsverfahren. Dies hätte Richterin Toyooka wissen müssen.

Richterin Toyooka wäre nach Recht und Gesetz verpflichtet gewesen, die Einleitung des Sachwalterverfahrens von vornherein abzulehnen. Es lag kein Antrag im Sinne des Gesetzes vor, keine der Voraussetzungen, die das Gesetz verlangt, war erfüllt. Dergleichen kann auch nicht nachgeschoben werden.

Die genannten Kriterien zugrundegelegt und es sind die Kriterien, die das Gesetz nennt und sie zu beachten wäre die Pflicht von Frau Richterin Toyooka gewesen, diese gesetzlichen Kriterien also zugrundegelegt, hätte Richterin Toyooka den sog. Antrag der Richterin Hofbauer auf der Stelle zurückweisen müssen. Daß sie aus gegebenem Anlaß auch gleich noch hätte zum Hörer greifen müssen, um sich bei ihrer Richterkollegin, vielleicht von Frau zu Frau, vorsichtig nach deren Befinden zu erkundigen, dies will man ja nicht auch noch verlangen.

Auch dies für Frau Richterin Toyooka zur Beachtung:

Bei der sog. Erstanhörung am 29.11.2004 handelt es sich um eine Ausgestaltung des Grund- und Menschenrechts auf Rechtliches Gehör. Dies ist ein Recht und keine Pflicht. Das Gericht kann mich daher weder zwangsweise laden noch vorführen lassen. Ich nehme hiermit mein Recht wahr, die Ausgestaltung des Rechtlichen Gehörs selbst zu bestimmen. Ich habe hierfür die Schriftform gewählt.

Eine Teilnahme verbietet sich allein schon aufgrund der Tatsache, daß es dieses Verfahren, diesen Termin - wäre es denn nach Recht und Gesetz gegangen - erst gar nicht hätte geben dürfen. Es geht um keine Rechtsfrage, die etwa vom Gericht zu entscheiden wäre, sondern um eine durch Gesetz eindeutig und zweifelsfrei feststehende Rechtslage. Diese versuchte Verfälschung der Rechtslage zum Nachteil des Unterzeichners werde ich nicht gutheißen, und sei es auch nur durch meine persönliche Anwesenheit.

Es bleibt nur die sofortige Verfahrenseinstellung.

Hinweis:

Schon vor Jahren hatten wir uns ausgiebig mit Sachwalterschaftsangelegenheiten zu befassen und zwar in fremder Sache. Der Unterzeichner war hilfsbereit und tätig gewesen als Beistand (§ 10 AVG), und zwar erfolgreich in der Abwendung einer versuchten Sachwalterschaft, die sich gegen einen Bekannten gerichtet hatte. Seit 5 Jahren stimmt nunmehr die Kasse, und "Auffälliges" ist seitdem nicht mehr dazugekommen. Vorliegend ist die Kasse stimmig gemacht. Und eine "Auffälligkeit" wird von Richterinnen-Seite aus der Luft gegriffen, um die Stimmigkeit in der sprichwörtlichen Waage der Justiz zu verhunzen. Gern will ich mir die Europäischen Richter in Straßburg anhören. Aber ins Bezirksgericht Innere Stadt Wien komme ich nicht.

Zur Erinnerung:

Angefangen hatte es damals beim selben Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Antragsteller war der Magistrat, Richterin im Sachwalterschafts-Verfahren war Frau Öllinger. Inzwischen ist die Sache, nämlich das Fehlverhalten und Versagen sämtlicher österreichischer Behörden, beim Europäischen Gerichtshof und schon längst objektiv und erstmalig in ein politisches Stadium eingetreten, während vorher Euthanazi-Politisches, vor allem beim Wiener SPÖ-Magistrat hartnäckig bestritten wurde und bei den Anwalts-Kamarillen um so mehr. Wahl-Slogan: Massenmordet kühnlich, Ihr Ärzte, Junge und Alte, Mengele-Auschwitz ist tot, euthanazieren Sie modern, wählen Sie SPÖ und Magistrat, und wer noch und wer nicht. Siehe auch Internet unter www.spkpfh.de (Euthanazistische Wiederbetätigung - Europaklage über die österreichische Verfassung; Stellungnahme an die Europäische Kommission - Klage gegen die Republik Österreich). Da ist nachzulesen, wie so etwas endet.

Die ärztlichen Gutachter von damals sind dauerflüchtig geblieben (Mollik-Kreuzwirt pp). Vorliegend reicht es noch nicht einmal zu einem Aktengutachten. Die Richterinnen haben diesbezüglich null und nichts (siehe oben).

Schon damals sind sie an die Falschen geraten, nämlich an Konfrontationspatienten. Sogar gereimt ist es schon seit 5 Jahren nachzulesen (Auszug):

Der Krankheit Waffe Gegenschlag
traf fetzend diesen Magistrat
samt allen Jacker-Mauscheltratsch.
Das gibt noch manchen and'ren Knatsch.
Es werden folgende Anträge gestellt:
    1. Das Sachwalterschaftsverfahren wird sofort eingestellt

    2. (§ 243 AußStrG).
    3. Der Anhörungstermin am 29.11.2004 wird ersatzlos aufgehoben.
    4. Gegen Frau Richterin Wilma Hofbauer, Bezirksgericht Innere Stadt Wien, leitet die Staatsanwaltschaft ein Strafermittlungsverfahren ein.
    5. Das Justizministerium ergreift dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen die genannte Richterin.
    6. Frau Richterin Hofbauer ist wegen Befangenheit aus dem Mietrechtsverfahren - Aktenzeichen: - auszuschließen.
Karl Schranz

Für die vielen, die sich diesem Antrag schon angeschlossen und daran mitgewirkt haben:

i.A.
N.N.