Rechtsanwältin
Ingeborg Muhler
Hanseatisches Oberlandesgericht
Sievekingplatz 1

20355 Hamburg

23.10.2001
Az. 3401 Js 146/00 - StA Hamburg
Az. 2 Zs 427/01 - GStA Hamburg

Ermittlungsverfahren gegen RiAG Dr. Steinmetz
wegen Rechtsbeugung u.a.

Antrag auf Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens

Rechtsanwältin Ingeborg Muhler, Straße: U 5, 18, 68161 Mannheim – Antragstellerin –

Hiermit wird der

ANTRAG
auf Durchführung des

KLAGEERZWINGUNGSVERFAHRENS

gemäß § 172 Abs. 2 StPO gestellt.

Der vorliegende Antrag auf Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens richtet sich gegen

  1. den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft (GStA) Hamburg vom 17.09.2001,

  2. der Unterzeichnerin zugegangen am 27.09.2001, Az. 2 Zs 427/01,
  3. den Bescheid der Staatsanwaltschaft (StA) Hamburg vom 22.06.2001,

  4. zugegangen am 28.06.2001, Az. 3401 Js 146/00.
Gegen den Beschuldigten, Herrn Richter am Amtsgericht Hamburg-Mitte (RiAG)
Dr. Wolfgang Steinmetz, ist die öffentliche Klage zu erheben.
 
Übersicht:  Seite
A
Die rechtlichen Voraussetzungen für den Antrag auf Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens sind erfüllt
3
B
Tatsachen und Beweismittel, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen
4
1. Sachverhalt
4
a) Einleitend
4
b) Strafanzeige, zugleich Dienstaufsichtsbeschwerde gegen RiAG Dr. Steinmetz vom 15.02.2000 
18
c) Beschluß des RiAG Dr. Steinmetz vom 31.01.2000, durch welchen er die Straftat beging
21
d) Untätigkeitsbeschwerde an das Justizministerium Hamburg vom 9.3.2001 
22
e) Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 22.06.2001, Az. 3401 Js 146/00 
23
f) Beschwerde vom 02.07.2001 und Beschwerdebegründung vom 27.08.2001 
24
g) Ablehnungsbescheid der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg vom 17.09.2001, 
    Az. 2 Zs 427/01 
39
2. Auseinandersetzung mit den staatsanwaltlichen Bescheiden und rechtliche Würdigung
40

A

Die rechtlichen Voraussetzungen für den Antrag auf Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens sind erfüllt

  1. Die Antragstellerin ist berechtigt, den Antrag gemäß § 172 Abs. 2 StPO zu stellen. Durch die Rechtsverweigerung und Rechtsbeugung seitens des Beschuldigten ist die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt.
  2. Das angezeigte Delikt kann nicht auf dem Privatklageweg verfolgt werden.
  3. Der Anzuklagende ist namentlich bekannt. Es handelt sich um Richter beim Amtsgericht Hamburg-Mitte, Herrn Dr. Wolfgang Steinmetz, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg.
  4. Der Antrag nach § 172 Abs. 2 StPO ist fristgerecht gestellt. Da der 27.10.2001 ein Samstag ist, fällt das Ende der Monatsfrist auf Montag, den 29.10.2001.
  5. Auch die sonstigen Fristerfordernisse sind erfüllt, wie sich aus dem Gang des Verfahrens ergibt:
  1. Mit Schreiben vom 15.02.2000 erstattete die Antragstellerin Strafanzeige aus allen rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Rechtsverweigerung, Rechtsbeugung u.a., in dem zivilrechtlichen Verfahren Az. 36a C 219/00 und erhob zugleich Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn RiAG Dr. Steinmetz.
  2. Da mehr als ein Jahr lang keine Ermittlungen seitens der Staatsanwaltschaft Hamburg eingeleitet worden waren, erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 09.03.2001 Untätigkeitsbeschwerde bei dem Justizministerium (Präses der Justizbehörde) Hamburg.
  3. Mit Schreiben vom 22.06.2001, eingegangen bei der Antragstellerin am 28.06.2001, Az. 3401 Js 146/00, teilte Frau StAin Förtsch von der Staatsanwaltschaft Hamburg mit, sie habe das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
  4. Mit Schreiben vom 02.07.2001 legte die Antragstellerin hiergegen Beschwerde ein. Die Beschwerde ist fristgerecht am 05.07.2001 bei der Staatsanwaltschaft Hamburg eingegangen.
  5. Mit Schreiben vom 27.08.2001 wurde die Beschwerde begründet.
  6. Mit Schreiben vom 17.09.2001, der Antragstellerin am 27.09.2001 zugegangen, teilte Herr Oberstaatsanwalt Schlebusch von der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg mit, die Beschwerde werde "als unbegründet zurückgewiesen".
Gegen diesen Bescheid richtet sich der vorliegende Klageerzwingungsantrag nach § 172 Abs. 2 StPO.

Die formalrechtlichen Voraussetzungen für den vorliegenden Antrag auf Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens sind erfüllt, insbesondere ist der Antrag fristgerecht gestellt, d.h. vor Ablauf der Frist am 29.10.2001.

B

Tatsachen und Beweismittel, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen

1. Sachverhalt

Einleitend

Herr RiAG Dr. Steinmetz wird beschuldigt als Richter in unserer Zivilsache gegen die Firma KONKRET (Antrag auf Erlaß einer Einstweiligen Verfügung, Az. 36a C 219/00), zum Nachteil der Unterzeichnenden und zum Nachteil einer Vielzahl anderer Personen die Straftat der Rechtsverweigerung, der Rechtsbeugung u.a. begangen zu haben.

In dieser Zivilsache - Pressedelikt - ging es darum, daß die KONKRET Literatur Verlags GmbH in einem Druckerzeugnis erwiesenermaßen falsche Tatsachenbehauptungen über das SOZIALISTISCHE PATIENTENKOLLEKTIV (SPK) verbreitete. Dadurch wurde die antragstellende Unterzeichnerin, aktive Teilnehmerin am SPK, ebenso wie eine Vielzahl anderer Personen, nicht nur in ihrem sozialen Geltungsanspruch verletzt, welcher eine Ausprägung des durch Art. 2 I in Verbindung mit Art. 1 I Grundgesetz verfassungsrechtlich gewährten allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, sondern ihnen wurde darüberhinaus übel nachgeredet, sie wurden verleumdet und falsch verdächtigt. Hiergegen richtete sich der Antrag auf Einstweilige Verfügung, über welchen RiAG Dr. Steinmetz zu entscheiden hatte.

Es ging in dieser Zivilsache um falsche Tatsachenbehauptungen über das SPK, welche die Theorie und Praxis des SPK damals wie heute betreffen, seine Pro-Krankheit-Theorie und Praxis, an welcher die Antragstellerin nicht nur 1970/71 aktiv beteiligt war, sondern die nach wie vor auch Grundlage und Anwendungsbereich ihrer beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwältin ist.

Das SPK entstand aus der PATIENTENFRONT, PF/SPK(H), die seit 1964/65 und kontinuierlich bis heute pro Krankheit und gegen alles Ärztliche eintritt. Die Ergebnisse des SPK sind heute weltweit bekannt und gefragt (exponentiell ansteigende Abfragen im Internet). Die Verfälschung der Ziele des SPK, seiner inhaltlichen Bestimmung und Ausrichtung und der Gesamtdarstellung des Wirkens des SPK von damals (1970/71) bis heute im Druckwerk der Firma KONKRET betrifft die Antragstellerin sowohl in ihren Persönlichkeitsrechten als auch in ihrer beruflichen Tätigkeit. Die Aktivitäten des SPK haben seit 1970 im Lauf der Zeit stetig zugenommen. Die im KRRIM-Verlag für Krankheit veröffentlichten Schriften über Theorie und aktuelle Praxis von SPK/PF(H) werden weltweit in den wichtigsten Sprachen verbreitet, so z.B. in englisch, französisch, spanisch, italienisch, griechisch, niederländisch und deutsch, auch via Internet durch SPK/PF(H), KRANKHEIT IM RECHT (www.spkpfh.de). Im Verlag der PATIENTENFRONT, KRRIM - Verlag für Krankheit, werden heute etwa 60 Publikationen über Theorie und Praxis von SPK und SPK/PF(H) veröffentlicht. Gegen das wachsende Interesse einer Weltmeinung seinen bornierten Eigendünkel und seine süffisante Ignoranz stellen zu wollen, hieße im Fall des RiAG Dr. Steinmetz, versuchsweise mit irrationalem Krankheitshaß Spott zu treiben. Dergleichen gehört noch nicht einmal in eine Amtsstube.

RiAG Dr. Steinmetz hat die Straftaten der Rechtsverweigerung und Rechtsbeugung begangen durch die rechtswidrige Art und Weise seiner Behandlung unseres zivilrechtlichen Antrags auf Erlaß einer Einstweiligen Verfügung gegen die Firma KONKRET vom 27.01.2000. Die KONKRET-Falschbehauptungen, die zur gerichtlichen Beurteilung anstanden, werden im Folgenden wiedergegeben, samt ihrer Widerlegung in gedrängter und präziser Form, wie geschehen in unserem Abmahnschreiben an KONKRET vom 10.11.1999 (s.u.). Daran anschließend werden exemplarisch unsere Ausführungen zu lediglich 2 Falschbehauptungen der Firma KONKRET aus unserem von RiAG Dr. Steinmetz zu bearbeitenden Antrag in der Pressesache wiedergeben (s.u.). Dies ist zur Darstellung der sachlichen und rechtlichen Grundlage der hier in Rede stehenden Strafsache erforderlich, um die Straftat des Richters beurteilen zu können, ohne auf irgendwelche Akten zurückgreifen zu müssen.

Im Folgenden der Auszug aus dem Abmahnschreiben vom 10.11.1999 gegen das Druckerzeugnis: Margrit Schiller: "Es war ein harter Kampf um meine Erinnerung.
Ein Lebensbericht aus der RAF." Herausgegeben von Jens Mecklenburg.
c: 1999 Konkret Literatur Verlag, Hamburg:



Im Einzelnen handelt es sich bei den zu korrigierenden Falschbehauptungen über das Sozialistische Patientenkollektiv (SPK) um folgende Ausführungen in dem genannten Druckerzeugnis:

I.

Seite 30, Zeile 11 von oben:
"Selbsthilfegruppe" falsch, anachronistisch zudem! Wenn überhaupt "...gruppe",
lies: "Krankheitskriegsgruppe".

Zur Begründung der Sachverhalt:
Die Bestimmung von außen: Haß- und Aggressionskollektiv (v. Baeyer & Co, s.u.), Bestimmung von innen: Neurevolution-kraft-Krankheit-muß-sein-Kollektiv.
Beim SPK handelte es sich also um eine Krankheitskriegsgruppe.

II.

Seite 30, Zeile 15 von oben:
"verstand sich als Teil einer neuen Psychiatrie, der Anti-Psychiatrie." Falsch!
Lies: "war und ist transdisziplinäraprioristische Universalistik."

Zur Begründung der Sachverhalt:
Das SPK war nach Plan und Durchführung transdisziplinäraprioristisch, also alles andere als "anti-psychiatrisch/psychiatrisch", ein Sachverhalt, der andernorts so umschrieben ist:

Das SPK gibt es nur als SPK in der Patientenfront, SPK/PF(H)

Merke und beachte!:
Das SPK hatte und hat
– nichts zu tun mit RAF
– nichts zu tun mit Polit-Aktivisten, sog. 68er-Bewegung
nichts zu tun mit sog. Antipsychiatrie bzw. medizinischen oder
außermedizinischen Fachdisziplinen,
sondern mit Krankheit versa Iatrokapitalismus.

Ganz entgegen der Auffassung von Frau M. Schiller stand im SPK 1970/71 die so genannte Antipsychiatrie nie auch nur ernsthaft zur Debatte, geschweige denn hätte auch nur ein einziges Buch darüber herumstehen dürfen, schon gar nicht zum allgemeinen Gebrauch und zudem unübersetzt.
Herr Prof. Walter Ritter von Baeyer, psychiatrischer Klinikdirektor und Erzfeind des SPK, somit unverdächtiger Zeuge diesbezüglich (Gutachten auch presseöffentlich und Frau Schiller sehr wohl bekannt): "... Damit (scil. SPK) ist ein letzten Endes antitherapeutisch wirkendes Behandlungsprinzip aufgedeckt, das von allen verantwortlichen Psychotherapeuten abgelehnt wird.
Es gibt in der Tat außerhalb des SPK im In- und Ausland einzelne Gruppen, in denen psychiatrische Patienten sich selbst therapieren oder an der Gestaltung ihrer Behandlung wesentlich selbst mitbeteiligt sind. Solche Gruppen gehen nach dem Prinzip der von dem schottischen Psychiater Maxwell Jones am weitestgehenden verwirklichten "therapeutischen Gemeinschaft" vor. Doch stehen diese therapeutischen Gemeinschaften meistens dann doch unter Kontrolle verantwortlicher, gut ausgebildeter Ärzte und Psychotherapeuten und sie haben, soviel ich sehe, allesamt nicht die einseitige, politisch-aggressive Ausrichtung und den politisch-utopischen Charakter, der dem Huber-Kollektiv eigen ist."
Alle medizinischen Teil- und Fachdisziplinen mit Ausnahme der Psychiatrie selbst sind Anti-Psychiatrie. Sie alle sind seit jeher gegen Psychiatrie und Psychiater, die Internisten, Chirurgen etc., folglich Anti-Psychiatrie. Ja, sogar die Psychiater ihrerseits (s.u.) sind fakultativ Antipsychiater.

Antipsychiatrie im engeren Sinn gab es in Büchern und in geschlossenen, und selektiv zu öffnenden Institutionen. Die Patienten in der Poliklinik waren von vornherein draußen, es war ja ambulant, in der Poliklinik mit Huber Poliklinikleiter-Stellvertreter. Antipsychiatrie beinhaltet Öffnung von geschlossenen Anstalten für Einzelne, Angepaßte. Laing, Cooper und Basaglia, diese "Antipsychiater" waren Psychiater und haben stets darauf bestanden, wenigstens dies zu bleiben, und zwar unter allen Umständen, Patient hin, Patient her.

Nur bei einem kleineren Teil der Patienten des SPK handelte es sich aus ärztlich-medizinischer Sicht um psychiatrische Patienten. Es handelte sich beim SPK in der überwiegenden Mehrzahl um Patienten, die wegen der üblichen körperlichen Krankheiten und Unfallfolgen, wegen verpfuschten Operationen, Vergiftungsfolgen, Elektroschock-Traumen, neurologischen Ausfallserscheinungen etc. oder oft eher zufällig wegen nichts auch in einer Poliklinik (urspr. Armenklinik!) an der Universität Heidelberg mal vorbeigekommen waren, aber nicht selten schwerstens auch psychiatrisch gezeichnet waren, angeschwärzt, und freiwillig beschlossen hatten, insbesondere seit es das SPK gab, dort zu bleiben und mitzumachen.

Soviel und sowenig hatte das Sozialistische Patientenkollektiv je mit Psychiatrie oder Anti-Psychiatrie zu tun, d.h. gar nichts! Ärzteklasse heißt das zu lösende Problem, klassenlose Gesellschaft heißt das Ziel, Psychiatrie ist Ablenkung, Antipsychiatrie eine der zugehörigen Verstärkungen. So viel oder so wenig hat Krankheit mit Psychiatrie/Anti-Psychiatrie zu tun.

Im Übrigen hatte es das SPK von 1970/71 auch in der Folge und bis heute niemals nötig, nach Vorbildern zu suchen, die es nicht gab und bis heute (leider!) nicht gibt.

III.

Seite 43, Zeile 5 von unten:

"... Kontakt ("RAF" gab es damals noch nicht, d.Verf.) wolle?" Falsch!
Lies: "... Asylvermittlungsanfrage zu Gunsten von Anonymi, also Routinesache.
Merke: Sozialistisches Patientenkollektiv, Namenlose, und zwar per Prinzip, Methode und allgemeiner Billigung und vorsichtshalber letztendlich."

Zur Begründung der Sachverhalt:
"Rotkäppchenbande", stadtbekannt, schon längst dabei; s. auch wissenschaftliche Selbstdarstellung des SPK 1970.

IV.

Seite 232, Zeile 15 von oben:
"Mitbegründer" falsch! Lies: "Gründer".

Zur Begründung der Sachverhalt:
Herr Dr. Wolfgang Huber hat die Gruppentherapie als solche schon vorgefunden. Als Gründer der Gruppentherapie gelten J. L. Moreno und R. Battegay. Herr Dr. Huber hat u.a. auch schon Gruppentherapie während seiner Ausbildung durchgeführt, gesamtklinisch stationär und ambulant, und dann später ambulant in der Poliklinik der Universität Heidelberg fortgesetzt. Dann, seit 1965, nach Methode, Form und Inhalt abrupt erneuert. Daher zunächst seine Namensgebung Patientenkollektiv, später und nach tätiger Beseitigung aller Unterschiede zwischen Arzt und Patient seine Namensgebung Sozialistisches Patientenkollektiv (am Montag nach Beendigung der Rektoratsbesetzung). Erstmalig, einmalig und letztgültig. Niemand sonst hätte zunächst die Befugnis und später zu all dem die Kompetenz und die totale Risikobereitschaft gehabt. Er war im SPK unter Gleichen der Letzte und Erste. Dr. Huber ist Gründer, nicht Mitbegründer. Niemand sonst war dazu befugt und kompetent.

V.

Seite 232, Zeile 12 von unten:
"Ehemaliges SPK- und RAF-Mitglied", falsch! Lies: "Zeitweise im SPK, Jahre später RAF-Mitglied".

Zur Begründung der Sachverhalt:
Im SPK gab es keine Mitglieder und keine Mitgliedschaft. Hierzu siehe auch im Folgenden (VII). Außerdem suggeriert die zu korrigierende Formulierung eine zeitgleiche "Doppelmitgliedschaft". Tatsache ist jedoch, daß niemand vom SPK als SPK je bei der RAF auch nur hat mitmachen dürfen, niemand vom SPK auch nur allerunterste Handlanger-, Hilfs- oder auch nur Zuträgerdienste hat leisten dürfen, ohne allen, aber auch allen spezifischen wie unspezifischen Inhaltsbestimmungen des SPK vorher drastisch entgegengetreten zu sein (RAF- und bei weitem nicht nur RAF-Parole: "Weg mit dem Patientenscheiß!"). Jede "Mitgliedschaft" war laut RAF-Beschluß, praktiziert seit 1973, zwingend bis zur angedrohten Tötung an den Bruch mit sämtlichen SPK-Positionen gebunden.

VI.

Seite 246, Zeile 1 von oben:
"Selbsthilfeorganisation" falsch, desgleichen "Selbsthilfegruppe" S. 30, Z. 11 v.o. Lies: "Krankheitskriegsgruppenkollektiv" (vgl. oben).

Zur Begründung der Sachverhalt:
Das SPK 1970/71 inklusive bis dato war niemals eine Organisation, niemals eine Einrichtung. Ganz im Gegenteil handelte und handelt es sich um einen amorphen Wärmekörper-in-ständiger-Umschmelzung. Bekanntlich unterschied J.-P. Sartre (s. Kritik der dialektischen Vernunft) sinnadäquat mehrere Stadien revolutionärer Bewegungen: 1. Das Fusionieren, 2. ... (nur 1. ist SPK-relevant), Unterscheidungen, von ihm an vielen Beispielen erprobt und als Denkgesetze den Naturgesetzen gleich zu achten. Es hat denn auch schon der exorbitanten Hirnleistungskapazität eines Prof. H. E. Richter und eines Jochen Noth bedurft, das SPK als Michael Kohlhaas-Chaos zu bezeichnen (ersterer) und als an-die-Wand-zu-stellenden Sauhaufen (letzterer für die 68er und den SDS). Tja, ein Körnchen Wahrheit erpicken manchmal sogar die blindesten Hühner, so konkret wie schillernd noch obendrein. Aber dessen ungeachtet sind Mythosradikale um Wortbildungen, zusammengesetzt aus Organisiertheitlichkeiten und Crupusculitäten (K. Marx), gesetzwidrig auch im Sinn des StGB in SPK-Zusammenhängen gebraucht, zurückzuweisen. Sie sind durch der Sache angemessene Descriptiva zu ersetzen, auch und zumal in sämtlichen KONKRET-Texten über das SPK. Als beispielgebend ist dabei auf Krankheitskriegskollektiv hinzuweisen, herrscht doch allemal Krieg, nicht nur in unseren Städten, und auf transdisziplinäraprioristische Universalistik, wo doch SPK-bezüglich sonstige Normoisie-Topoi schlechterdings ins Leere greifen, Schaden und Verwirrung stiften und gesetzlich garantierte Schutzinteressen zu zertrampeln geeignet wären, stünden nicht sämtliche heute noch viel progredientere Krankheitswärmekräfte entgegen.

VII.

Seite 246, Zeile 1 von oben:
"400 Mitglieder" falsch! Lies: "500 Teilnehmer und jeder Mitarbeiter, alle Patienten, niemand als Arzt, Psychologe oder sonstwas beteiligt. Null Therapie seit 30 Jahren SPK/PF(H)."

VIII.

Seite 246, Zeile 5 von oben:
"gesund" falsch! Lies: "utopathisch".

Zur Begründung der Sachverhalt:
"... die Zerschlagung des kapitalistischen Systems den Menschen, und zwar allein kraft Krankheit, die Gattung Mensch bringen würde, nämlich die Menschengattung, die Gattung, die es bislang nur als Tier- bzw. Pflanzengattung gibt."
Merke: "gesund" ist ein nazistisch-biologistisches Hirngespinst (siehe SPK-Literatur bei: KRRIM-Verlag für Krankheit, Postfach 12 10 41, D-68061 Mannheim).

IX.

Seite 251, Zeile 20 von oben:
"Verbot des SPK" falsch, und zwar a) in tatsächlicher Hinsicht, b) in gerichtsobjektiver Hinsicht. Lies: "Selbstauflösung des SPK am 13.07.1971 durch strategischen Rückzug."

Zur Begründung der Sachverhalt:
Verbotsablehnung durch Gerichtsurteil im Dezember 1972, s. auch Prozeßakten der Staatsschutzkammer Karlsruhe.

X.

Seite 272, Zeile 15 von oben:
"Selbstverlag" falsch! Lies: "Verlag".

Zur Begründung der Sachverhalt:
Beim KRRIM – Verlag für Krankheit handelt es sich nicht um einen Selbstverlag. Irreführung der Leser, die meinen, das Buch könnte vergriffen sein oder nicht im offiziellen Buchhandel erhältlich. Deshalb ist auf dem Errata-Zettel eine Ausnahme in der Bezeichnung des Verlags zu machen, um den Fehler zu korrigieren. Bezeichnung muß korrekt sein.

Der fristgerechten Übersendung der Eidesstattlichen Versicherung und einer Vorlage für die zu druckenden Errata-Zettel sehen wir entgegen.

Muhler
Rechtsanwältin

Anlagen:

  • Errata-Zettel
  • Eidesstattliche Versicherung



  • Im Folgenden werden exemplarisch unsere Ausführungen zu 2 der 10 Falschbehauptungen der Firma KONKRET aus unserem von RiAG Dr. Steinmetz zu bearbeitenden Antrag in der Pressesache vom 27.01.2000 wiedergeben.
    Falschbehauptung: "Das SPK machte die sozialen und ökonomischen Verhältnisse der Bundesrepublik für die Krankheiten der Menschen verantwortlich und schlußfolgerte, daß nur die Zerschlagung des Systems die Menschen wieder gesund machen würde."

    "Gesundheit ist ein biologistisch-faschistisches Hirngespinst ...", so das SPK ausdrücklich seit seinen ersten Anfängen, heute präzisiert durch die Bezeichnung: Gesundheit ist ein biologistisch-nazistisches Hirngespinst.

    Es war genau diese Ablehnung von "Gesundheit", die als zentraler Inhalt des SPK von der Staatsschutzkammer Karlsruhe 1972 – und somit gerichtsobjektiv ! – festgehalten wurde. Sie bezog sich dabei wörtlich auf das erste Patienten-Info des SPK: "Verscharren wir ein für alle Mal die läppische Hoffnung auf "Gesundheit"! ... Es darf keine therapeutische Tat geben, die nicht zuvor klar und eindeutig als revolutionäre Tat ausgewiesen worden ist. ..." (Patienten-Info Nr.1, Dokumentation zum Sozialistischen Patientenkollektiv Teil 1).

    Auch aus gerichtsobjektiver Sicht also – und im hier Vorliegenden geht es um Rechtliches – handelt es sich bei der Ablehnung von "Gesundheit" und der Befürwortung von Krankheit als revolutionär zu betätigendem Sachverhalt um den Kern von Theorie und Praxis des SPK. Dies war den Antragsgegnern bekannt, als sie die gezielte Falschbehauptung aufstellten, dem SPK ginge es darum "Menschen wieder gesund (zu) machen".

    Die Falschbehauptung der Antragsgegner greift somit in eindeutig böswilliger und patientenfeindlicher Absicht eine zentrale Bestimmung des SPK an, nämlich die kompromißlose Ablehnung von "Gesundheit" als eines HEILspolitischen Kampfbegriffs, der schon immer Vorwand war für Patiententötung.

    Nicht einmal Ärzten fällt es ein zu behaupten, es gebe auch nur einen einzigen "gesunden Menschen". Wer meint, er sei gesund, der irrt. Wer beispielsweise aus eigenem Antrieb zum Psychiater geht, um sich seine "geistige Gesundheit" attestieren zu lassen, hat sich damit, ärztlich-psychiatrisch gesehen, selbst überführt: nur Kranke wollen sich ihre Gesundheit bescheinigen lassen. Der Arzt findet immer etwas, und dank moderner Diagnosetechnologie immer mehr. Erst recht den Genetikern zufolge sind ausnahmslos alle krank, mit genetischen "Defekten" behaftet, und weit und breit keine "Gesundheit". Den Ärzten kommt das gut zupaß. Denn bekanntlich sucht man immer gerade das, was man nicht hat. So dient "Gesundheit" als "Prinzip Hoffnung" den Ärzten dazu, die Patienten bei der Stange zu halten, aber auch dazu, immer wieder Forschungsmilliarden einzufordern, um aus Krankheit weiterhin Kapital zu schlagen. Nicht umsonst ist der sog. medizinisch-industrielle Komplex inzwischen "the world’s biggest business" (The Economist).

    Von der illusionären Hoffnung auf "Gesundheit" profitieren nur die Ärzte und ihre Helfer. Patienten sterben daran. Einem Sozialistischen Patientenkollektiv zu unterstellen, es habe den Ärztefetisch propagiert, "Menschen wieder gesund zu machen", ist strafbare Verleumdung, Volksverhetzung und Volksverdummung. Die Antragsgegner verletzen die persönliche Ehre der Antragstellerin ebenso wie ihr Grundrecht auf den selbstdefinierten sozialen Geltungsanspruch, enthalten in Art. 2 I GG, indem sie eine Behauptung aufstellen, mit welcher sie das SPK und SPK-Patienten als Zeugen gegen sich selbst ins Feld führen ("... das SPK ... schlußfolgerte ...").

    Die Antragsgegner geben heraus bzw. verlegen auch Bücher über Nazis. Es ist ihnen somit bekannt, daß ihre, dem SPK untergeschobene Formulierung "gesund machen" geschichtlich und politisch höchst belastet ist. Es ist eine geschichtliche Tatsache, erstmals vom SPK schon 1970/71 öffentlich gemacht und inzwischen Bestandteil des Allgemeinwissens, daß der Massenmord an Patienten während des sog. Dritten Reichs – mindestens 275 000 Ermordete – von Ärzten im Namen der "Gesundheit" betrieben wurde. Der Massenmord an Patienten war nicht Sache der Nazis, sondern vielmehr Sache der Ärzte, die in Nazideutschland die geeigneten Verhältnisse vorfanden, die seit Jahrzehnten geplante und ideologisch vorbereitete Patientenvernichtung in die Tat umzusetzen, und zwar im Namen der "Gesundheit". Mit dem Propagandabegriff "Gesundheit" wurde der Boden bereitet für die geplante Ausrottung von Patienten. Und auch die Juden wurden als Patienten bekämpft und getötet, als beispielsweise "Krebsgeschwür am Volkskörper". Andererseits wurden Juden nicht verfolgt, wenn sie "gutes, gesundes Blut" hatten. So z.B. wurden Jüdinnen (!) im sog. Lebensborn von SS-Männern geschwängert, um guten, gesunden Nachwuchs zu zeugen. Also einzig und allein das, was die Ärzte als "Gesundheit" festlegten, war das Selektionskriterium für Lebendürfen oder Sterbenmüssen.

    Hitler war nur der Vollstrecker und oberster Henkersknecht dieser Ideologie, die als therapeutische in ihrem Wüten gegen alles "lebensunwerte Leben" der Welt und nicht nur den Deutschen längst vor der Naziära geläufig war. Auch sogenannte linke Parteien in Landtag und Reichstag brachten entsprechende Gesetzesinitiativen lange vor 1933 ein. Und nicht nur in Deutschland, auch in Skandinavien, in Frankreich, der Schweiz und wo noch überall wurden Patienten in Anstalten ermordet. Die Gesundheitsideologie der Ärzte hatte schon lange zuvor den Boden bereitet für die Ermordung Hunderttausender Patienten. Die Ärzteschaft stellte öffentliche Berechnungen an, was Patienten die "Volksgemeinschaft" kosten, und stellte in grellen Farben deren Gefährlichkeit für die "Volksgesundheit" heraus nach der Devise: "erstens sind sie teuer, und zweitens Ungeheuer". Dem Propagandaschlachtruf "Gesundheit" ("Sieg HEIL!") folgte die Tötung als Therapie.

    Die Parallelen zu heutzutage sind nicht zu übersehen. Auch heutzutage wird von Seiten der Ärzte eine äußerst aggressive HEILspolitische Dauerpropaganda betrieben. Wieder werden Berechnungen lanciert, in denen Patienten vor allem als "Kostenfaktor" vorkommen, der "reduziert" werden müsse, weil sonst die Volkswirtschaft unter den Kosten der Krankheit zusammenbreche. Durch Kosten-Nutzen-Rechnungen wird das Leben der Einzelnen statistisch erfaßt, bilanziert, bewertet und entwertet. Aus Zahlen werden Überzählige: "lebensunwertes Leben", heute wie damals. Bei Krankheit Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit in den Vordergrund stellen, heißt letztlich: Zwangseuthanasie (Euthanazi). Heute trifft es den einen, morgen den andern. So fällt es nicht auf. Damit die Kasse stimmt, wird entschieden, wer leben darf und wer sterben muß. Wer dabei aber den Arzt übersieht, hat die Rechnung ohne den Wirt gemacht. Es ist der Arzt, der entscheidet, der selektiert, als Herr über Leben und Tod, in Auschwitz an der Rampe und überall dort, wo es um gesunde Zahlen und kranke Überzählige geht.

    Tatsache ist, daß es "Gesundheit" nicht gibt und nicht geben kann unter krankmachenden gesellschaftlichen Verhältnissen. Kein Arzt kann heilen. Jeder Kranke ein Vorwurf und ein Zeichen der ärztlichen Ohnmacht. Auch deshalb jubelten die Ärzte über Hitler: endlich konnten sie Patienten effektiv "gesund machen", das hieß: töten. Denn wer schon nicht heilen kann, muß wenigstens töten lernen. Es ging und geht beim "gesund machen" (dies die Formulierung der Antragsgegner) ärztlicherseits um Tötung, egal unter welchem Vorwand. "Gesund machen" ist totmachen, "Gesundheit" der Freibrief fürs Töten. Man muß nur Arzt sein. Das wissen altrömische Historiker (Plinius Secundus: der Arzt ist der einzige, der ungestraft töten darf) so gut wie südamerikanische Guerilleros (Dr.med. Che Guevara zu seinem Vater: Häng‘ ein Arztschild an Dein Haus und Du kannst fortan jeden töten, den Du willst. Es wird Dir nichts passieren). Und in einer kürzlich vom Bundesgerichtshof zurückverwiesenen Mordsache wurde eine Krankenschwester nur deshalb bestraft, weil sie eine Patientin getötet hatte, ohne Arzt zu sein: Während es dem Arzt erlaubt sei (sic!), Leben zu verkürzen (!!), mache sich eine Krankenschwester strafbar. "Die Angeklagte hat sich Kompetenzen angemaßt, die dem Arzt vorbehalten sind" (Landgericht Nürnberg). Wenn dann noch strafmildernd das "Mitleid" der Täterin mit der getöteten Patientin berücksichtigt wird, und daß das Sterbenmüssen für die Getötete eine Gnade gewesen sei, so ist diese Euthanazipropaganda nicht nur ein Echo aus längst vergangenen Zeiten, sondern das Lied vom Tod hier und heute.

    Hierzu auch folgender Bericht: Wer das 60. Lebensjahr vollendet hat, zu dem kommt der Hausarzt zu Besuch und schlägt ihm vor, demnächst zu sterben. Der Patient sei immerhin schon 60 Jahre alt, auch nicht gesund, habe diese oder jene Beschwerden und belaste deshalb die Sozialgemeinschaft mit Kosten, die vermeidbar wären, wenn er demnächst stürbe. Dies gilt nicht nur für Holland, worauf sich das Vorstehende bezieht, und wo inzwischen auf Betreiben der Ärzte im Parlament darüber diskutiert wird, ob auch Minderjährige, ohne Zustimmung ihrer Eltern, in die ärztlich vorgeschlagene Euthanasie rechtswirksam einwilligen können. Lebt jemand in einem Heim, gleichgültig ob in Holland oder sonstwo, so ist die Sache für die Ärzte noch einfacher. Durch Giftbeigabe ins tägliche Essen kommen sie schnell an ihr Tötungsziel. Auf Grund dieses systematisierten Tötens könne die Lebenserwartung für Ältere in Pflegeheimen inzwischen nur noch "in Stunden gemessen werden" (Medical Economics, 7.3.1988, Richard Fenigsen, MD PhD). Auch hierzulande ist die Euthanasie, treffender Euthanazi, längst gängige ärztliche Praxis, wenn auch nicht immer so offen und ausdrücklich zugegeben wie in Holland. Was "Heilbehandlung" ist, und sei es Tötung, bestimmt in allen Fällen der Arzt, besteht doch dessen, von ökonomischen Systemgrundlagen gesteuerte Machtvollkommenheit, heute vielfach "Ethik", bzw. sogar "Öko-Ethik" genannt, darin, durch keinerlei Wissen eingeschränkt zu sein, zumal durch kein medizinisches, besteht doch der Fortschritt in der Medizin bei ihrer Wahrheitsgrundlagenerforschung darin, daß, um exakt zu sein, im 3-Jahres-Abstand von Irrtum zu Irrtum fortgeschritten wird (SPIEGEL Nr. 14 vom 5.4.99) und über Leichen ohnedies, wäre dem hinzuzufügen.

    Falls dem Herrn Richter, es kann auch eine Frau Richterin sein, möglicherweise ausbildungs- oder amtsbedingt die Vorstellungskraft fehlt, sei nachfolgend noch etwas zur totalitären Virulenz der ärztlichen Gesundheitsideologie, hier im Bereich der Justiz ausgeführt: Eine Mutter, die ihr möglicherweise krankes Kind dennoch austragen will, für geisteskrank erklären und zwangsweise unterbringen? Die Einwilligung zur Abtreibung von einem Betreuer einholen? Ein Patient, der ärztlich "empfohlene", d.h. angeordnete Diagnose- und Therapiemaßnahmen ablehnt, durch Herbeirufung eines Psychiaters für verrückt erklären lassen, seine fehlende Einwilligung durch diejenige eines Betreuers ersetzen, oder ihn gleich noch wegen "Selbstgefährdung" nach vollzogener Exekution der Zwangstherapie anschließend zwangsunterbringen? Oder gar einen Patienten wegen "Fremdgefährdung" entmündigen lassen, wenn er die Entnahme seiner Organe verweigert, die nur maschinell transplantationsgeeignet gehalten werden können, denn andere Personen auf der "Warteliste" könnten ja möglicherweise ohne Transplantation, sei es früher, sei es später, sterben? Diese Aufzählung könnte beliebig fortgesetzt werden.

    In all den oben aufgeführten Beispielen geht es um genau dasselbe therapeutische "Gesundmachen", das von den Antragsgegnern in nicht nur rufschädigender, sondern darüberhinaus volksverhetzender Weise und wider alles bessere Wissen dem SPK als Zielsetzung unterstellt wurde.

    Im Sozialistischen PATIENTENkollektiv ging und geht es um Befreiung der Krankheit, um Kampf gegen ärztliche Therapie und Vernichtung (vgl. Krankheitskriegsgruppenkollektiv). Dem Sozialistischen PATIENTENkollektiv zu unterstellen, es habe den Ärztefetisch "Gesundheit" propagiert, ist vergleichbar mit der Behauptung, der Staat Israel sei eine Gründung und Heimstatt der SS und Adolf Hitler der erste Ehrenbürger.

    Die Behauptung einer "Auschwitzlüge" wird auch presserechtlich verfolgt. Zur Begründung wird von Justizseite darauf hingewiesen, daß mit den Mitteln des Presserechts der Verhöhnung der Opfer entgegenzutreten sei, einer Verhöhnung, die darin besteht, zu behaupten, es habe gar keine Opfer gegeben bzw. es seien gar keine Juden ermordet worden. Millionen von Ermordeten lösen sich so buchstäblich in Luft auf, es gibt sie nicht, sie hat es nie gegeben. Die Ermordeten werden so ein zweites Mal ermordet, sie werden endgültig vernichtet. Diesmal durch Sprache, durch Worte, so jedenfalls der Justiz- und Pressetenor.

    Ebenso wie mit der Behauptung der "Auschwitzlüge" die Massenmorde von Auschwitz mittels Sprache eliminiert werden, haben die Antragsgegner, die KLV Konkret Literatur Verlags GmbH, Frau Dr. Gremliza und Herr Mecklenburg, in ihrem Druckerzeugnis Patienten und Krankheit mittels Sprache beseitigt. Der Herausgeber, laut Klappentext des genannten Druckerzeugnisses mit Nazitum bestens vertraut (kritisch selbstverständlich, solange sich so noch die besseren Geschäfte machen lassen), scheint hierbei einiges gelernt zu haben in Sachen Vernichtung durch Sprache. Er eliminiert Krankheit und Patienten schon auf dem Papier. Das Sozialistische Patientenkollektiv versucht er zu begraben unter medizinalem Sprachmüll ("gesund", auch "Selbsthilfegruppe", "Antipsychiatrie", etc. s.u.) und Patient, dies‘ Wort, dies‘ böse, mit seinem jüdisch-grellen Schein, darf nicht einmal mehr auf dem Papier vorkommen. Und dies im Zusammenhang Sozialistisches PATIENTENkollektiv! Dieses Totschweigen (nur Totschweigen?) von Krankheit und Patienten ist eindeutig HEILspolitisch motiviert. Die Grenzen der freien Meinungsäußerung sind damit längst überschritten, es handelt sich um eindeutig falsche Tatsachenbehauptungen, zudem noch dem SPK selbst in den Mund gelegt!

    Zum Nachteil der Antragsgegner fällt dabei Folgendes ins Gewicht: der Herausgeber gibt den von ihm verbreiteten Falschbehauptungen mit der Überschrift "Sachglossar" (Druckerzeugnis S. 9) den Anstrich, es handele sich dabei um gesicherte Tatsachen. Damit nicht genug: in psychiatrieverdächtiger Selbstüberschätzung preist er sein Elaborat dann auch noch als "Nachschlagewerk der jüngeren, noch immer nachwirkenden, deutschen Zeitgeschichte". Das wäre zum Lachen, wenn es nicht blutiger Ernst wäre. Der Herausgeber zielt mit seinen Falschbehauptungen also auf politische Effekte und zwar zum HEIL verkalkter Verhältnisse. Im Effekt also ein Totschlagewerk, und zwar gerichtet gegen alle Kranken, die heutzutage einem iatrokapitalistischen Profitsystem noch weithin so bewußtlos und orientierungslos ausgeliefert sind wie weiland die ersten Industriearbeiter ihren Unternehmern und Gönnern im Manchester-Kapitalismus.

    Die Antragsgegner haben nicht nur den selbstdefinierten sozialen Geltungsanspruch der Antragstellerin verletzt, sondern auch ihre Ehre, und zwar durch unerlaubte Handlungen, welche die Straftatbestände der üblen Nachrede, der Verleumdung, der falschen Verdächtigung, Volksverhetzung und Volksverdummung erfüllen. Dadurch sind die schutzwürdigen Interessen nicht nur der Antragstellerin, sondern einer Vielzahl von Personen verletzt, nicht nur der Patienten des SPK, des SPK/PF(H) und SPK/PF (MFE), sondern auch die Interessen aller anderen Patienten, die zu ihnen kommen. Das Ausbreitungsprinzip von SPK/PF heißt und ist wie schon damals Multi-Fokaler Expansionismus (MFE). Es gibt zum Beispiel SPK/PF(MFE) Österreich, desgleichen MFE Griechenland, Spanien und mehrere andere in Europa und Übersee. Sie alle, und alle, die zu ihnen kommen, sind verletzt durch die angefochtenen Falschbehauptungen über das SPK.

    Insbesondere ist hier SPK/PF(H), KRANKHEIT IM RECHT, PATHOPRAKTIK MIT JURISTEN zu nennen, bekannt als tätig in SPK-Kontinuität und als einzige Stelle für SPK-Information. Wer zu KRANKHEIT IM RECHT kommt – oftmals letzte Station, wenn alles andere nichts war –, hat schon eine Vorentscheidung getroffen, daß er nicht Therapie und Behandlung will, also ganz so wie die, welche 1970/71 ins SPK kamen, sich vorher entschieden hatten. Wie bereits zum SPK, kommen auch hier Leute aus allen Bereichen der Bevölkerung. KRANKHEIT IM RECHT erreichen Anfragen, nicht nur aus ganz Deutschland, sondern aus der ganzen Welt. Ein exemplarischer Wochenquerschnitt, nachzulesen im Aktionsprotokoll von KRANKHEIT IM RECHT aus dem Februar 1993, gibt darüber beispielhaft Auskunft (vgl. Festschrift). KRANKHEIT IM RECHT: keine Selbsthilfegruppe, kein Patientenschutzbund, kein Weglaufhaus, keine Sterbehilfe, kein Herrenmenschenrechtsverein, sondern Pro-Krankheit-Bereich (vgl. S. 14 der Festschrift). Der Protest der vielen wird aktiv gemacht, wirksam gegen Ärzte vorzugehen, Krankheit ins Recht zu setzen, aber nicht, um lediglich "Recht" zu bekommen, sondern ganz im Gegenteil, um die Rechtsetzung durch Krankheit zu erwirken.

    Krankheit nimmt unbestreitbar immer mehr zu. Die Ärzte profitieren davon. Dem Terror aus HEIL&Therapie, ausgehend von der Ärzteschaft als Klasse insgesamt, kann einzig und allein eine auf Pro-Krankheit bezogene Patientenfront wirksam entgegentreten. Das geht also alle etwas an und schon längst nicht mehr nur SPK, SPK/PF(H) allein.

    Wer sonst kann ernsthaft etwas einwenden gegen Organbankausschlachtung, gegen Hetze und Jagd auf Kranke, gegen die Züchtung des Herrenmenschen, gegen Euthanazi (von Abtreibung und Abschalten bis zur aktiven Tötung), solange er an das Hirngespinst Gesundheit glaubt, im Netz von HEILsversprechen und Gesundheitsfixierung zappelt?!

    Der Patient, wenn er Schutz und Unterstützung sucht in diesem Krieg der Ärzte gegen Patienten, wohin, wenn nicht an SPK/PF(H), soll er sich wenden? An die Gewerkschaft? Die will ihn erst wieder nach Wiederherstellung seiner Arbeitskraft, nicht aber als Patient. An die Politik? An die Allparteienkoalition Gesundheitspartei, an diesen "legalen Arm" (SPIEGEL) der Ärzteschaft, diese selbst dieser Diktion zufolge eine Terrororganisation, eine illegale Untergrundarmee? Oder an die Kirche? Gewiß: Not lehrt beten, aber Schmerz und Verzweiflung führen heutzutage weit eher in die Klinik als in die Kirche. Für abschiebebedrohte Kurden gibt es schon mal Kirchenasyl, aber gab es diesen Schutz je für beispielsweise anstaltsbedrohte Patienten?

    Einzig und allein das Sozialistische Patientenkollektiv und alle, die sich darauf beziehen, sind von Anfang an gegen HEIL&Therapie angetreten und haben sich positiv auf Krankheit bezogen.

    Die Falschbehauptungen der Antragsgegner verletzen daher nicht nur die Lebensinteressen all jener, die im oder mit dem SPK/PF(H) arbeiten, sondern sind insbesondere geeignet, all diejenigen, welche gegen ärztliche HEILsgewalt Unterstützung suchen, in die Irre zu führen und grob zu täuschen. Irreführungsversuche werden, auch wenn sie im Gegensatz zum hier Vorliegenden harmlos sind, rechtlich verfolgt, oft schon beim geringsten Anlaß. Unter Berufung auf drohende Verwechslungsgefahr konnte das "Handelsblatt" einer kleinen Zeitschrift verbieten lassen, den Namen "Wandelsblatt" zu führen, obwohl beide Zeitschriften in Aufmachung, Inhalt und Adressatenkreis völlig verschieden und in keiner Weise zu verwechseln waren. Das Gericht sah dennoch eine verwechslungsfähige Gleichsetzung gegeben.

    Weil es zu Verwechslungen Anlaß gibt, ist Etikettenschwindel verboten im Geschäftsleben. Ums Geschäft geht es auch im Vorliegenden, nämlich auf Seiten der Antragsgegner; auf Seiten der Patienten geht es um Leben und Tod. Durch die verwechslungsfähige Umetikettierung des SPK von einer Krankheitskriegsgruppe (wenn schon "-gruppe") zu einer weiteren Ware auf dem Markt der Gesundheitsgrüppchen ("... Menschen gesund machen") betreiben die Antragsgegner, die KLV Konkret Literatur Verlags GmbH, Frau Dr. Gremliza und Herr Mecklenburg, das Geschäft der Krankheitshasser. Durch ihre Publikation erwecken sie in der Öffentlichkeit den irrigen Eindruck, das SPK gehöre zu den Gesundheitsbefürwortern und – weitere Falschmeldung – sei darüber hinaus "verboten". "Gesund" und "Verbot", im Effekt: tot. So hätten sie es gern, diese Lohnschreiber, und die Zustimmung, wenn nicht schon Impulsgebung, seitens der Ärzte ist sicher, todsicher, ganz konkret. Diese Doppelstrategie aus Desorientierung und Abschreckung, letztlich zwar auch dies unwirksam gegen Krankheit und Pathopraktik, zielt darauf ab, dem SPK, SPK/PF(H), zumindest auf dem Papier die Existenz abzusprechen. Nicht zum Geringsten ist dies darüber hinaus zum lebensverkürzenden Schaden all derer (Patienten!), die verwirrt und verschreckt davon abgehalten werden, sich an SPK/PF(H) oder an die Antragstellerin als Rechtsanwältin von SPK/PF(H) zu wenden. Was dem isolierten Patienten in seiner Verzweiflung dann als Letztes bleibt – – die Antragsgegner lesen es beim Frühstück und meinen, es ginge sie nichts an. Es ist Sache des Gerichts, die Antragsgegner zumindest hinsichtlich des presserechtlichen Schuldzusammenhangs eines Besseren zu belehren und darüber, daß durch ihre irreführenden Falschbehauptungen über das SPK eine Vielzahl von Personen in ihren vitalen Interessen geschädigt wurden, nicht nur die Antragstellerin und die Patienten des SPK, des SPK/PF(H) und SPK/PF (MFE), sondern auch alle anderen Patienten, die zu ihnen kommen bzw. – ginge es nach den Antragsgegnern – daran gehindert werden.

    Der Sache nach geht es nämlich weltweit um einen, allerdings unerklärten Krieg der "weißen Armee"(die Ärzteschaft) gegen Patienten, die das weithin noch gar nicht bemerkt haben. "Weil der Kranke seinem Arzt gewöhnlich vertraut, fällt der Blick des einzelnen Patienten selten auf die weiße Armee ... Diese Heerschar ist tief gestaffelt, rekrutiert ohne Unterlaß neue Helfer ... An dieser Front gibt es niemals Ruhe ... Irrationalität, Aberglaube, sogar Wahnideen sind feste Bestandteile des Gesundheitswesens ... Paragraphen hat der medizinisch-industrielle Komplex einfach nicht beachtet, andere ausgehebelt oder umgangen", fiel sogar schon dem SPIEGEL (34/1998) auf.

    Alles weit übertrieben und zudem Themen der Politik und nicht des Zivilrechts, meint die Frau Richterin, der Herr Richter? Und das ginge Juristen dann ja wohl nichts an? Weit gefehlt! Es geht auch hier, wie schon eingangs erwähnt, zu allerletzt um Ideologisch-Politisches, das so oder anders darzustellen im Belieben der Antragsgegner stehe, sondern es geht um Tatsachen, den Antragsgegnern bekannte Tatsachen, denen zuwider die Antragsgegner Behauptungen aufgestellt haben, von denen sie wußten, daß sie falsch sind. Also ein Fall für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung.
     

    Falschbehauptung: Verbot und Schließung des SPK.

    Verleumderisch, volksverhetzend und volksverdummend ist die wahrheitswidrige Tatsachenbehauptung der Antragsgegner in ihrem Druckerzeugnis auf Seite 251, es hätte je ein "Verbot des SPK" gegeben. Diese bewußte Falschbehauptung belegt die politische Denunziationsabsicht der Antragsgegner, die an Tatsachen und Fakten gänzlich uninteressiert sind. Tatsache ist: das SPK wurde nie verboten. Verbotsablehnung durch Gerichtsurteil im Dezember 1972.

    Die Behauptung, das SPK sei verboten worden, ist unwahr. Ebenso wie die öffentliche Billigung, Leugnung oder Verharmlosung des Holocaust als Volksverhetzung unter Strafe gestellt ist (§ 130 Abs. 3 StGB), wird wegen Volksverhetzung mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung verleumdet (§ 130 Abs. 1 Ziff. 2 StGB). Im vorliegenden presserechtlichen Zusammenhang sind diese Straftaten als unerlaubte Handlung zu werten.

    Der Holocaust war vor 59 Jahren. Er soll unvergessen bleiben (keine Amnestie, Verbot bis heute!). Das SPK (1970/71) war vor 29 Jahren (kein Verbot!). Es kann also nicht eingewendet werden, nach mittlerweile 29 Jahren sei es unerheblich, ob das SPK verboten worden sei oder nicht. Die falsche Behauptung der Antragsgegner, das Sozialistische Patientenkollektiv (SPK) sei verboten worden, obwohl höchstrichterlich festgestellt ist, daß das SPK nie verboten wurde, ist geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Außerdem ist die Menschenwürde dadurch angegriffen, daß Teile der Bevölkerung, nämlich die Patienten des SPK und in Kontinuität seiner weiteren Arbeit die Patienten des SPK/PF(H) und SPK/PF(MFE), verleumdet werden, indem das SPK als verbotene Organisation bezeichnet wird, und damit letztlich in der Öffentlichkeit der falsche Eindruck erweckt wird, die Patienten des SPK hätten einer verbotenen Organisation angehört. Insbesondere sind durch diese Verleumdung in ihren Rechten verletzt die Antragstellerin als aktive Teilnehmerin am SPK 1970/71 und viele andere, welche diese Arbeit als SPK/PF(H) bzw. als SPK/PF(MFE) fortsetzen. Ebenso ist der Straftatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 2 Ziff. 1a) StGB verwirklicht, unerlaubte Handlung somit!, da die Verleumdung in einer Buchveröffentlichung des KLV Konkret Literatur Verlags durch denselben öffentlich verbreitet wurde und wird. Nach bürgerlichem Recht und Presserecht somit: Pressedelikt, da unerlaubte Handlung und Verletzung der Ehre der Antragstellerin.

    Die Behauptung, das SPK sei verboten, ist auch deshalb eine unerlaubte Handlung, weil sie überdies den Straftatbestand der falschen Verdächtigung nach § 164 Abs. 2 StGB erfüllt. Die wider besseres Wissen und öffentlich aufgestellte Falschbehauptung eines Verbots des SPK ist geeignet, gegen Patienten des SPK und in seiner Kontinuität des SPK/PF(H), gegen die Antragstellerin als aktive Teilnehmerin am SPK sowie gegen eine Vielzahl anderer Personen bis heute behördliche Maßnahmen herbeizuführen. Unter falschem Verdacht werden Menschen gelegentlich erschossen, und obwohl falsch der Verdacht, wird aus tot nicht wieder lebendig.

    Das Gericht hat die Aufstellung und Verbreitung dieser Falschbehauptung aber auch im eigenen Interesse, sowie im Interesse der Justiz insgesamt unter Androhung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft zu verbieten. Wenn in Publikationen wie der genannten, behauptet wird, das SPK sei verboten worden, so wird damit in objektiver und tatsächlicher Hinsicht "gerichtlich verboten" mit "gerichtlich nicht verboten" gleichgesetzt. Ein Richter kann dem weder zustimmen, noch im vorliegenden Fall untätig bleiben. Andernfalls hat er sein Amt als Richter verwirkt. Die Antragsgegner allerdings stellen damit ihre Eignung unter Beweis (es gehört nicht viel dazu), als 5. Kolonne die Interessen der Ärzteschaft zu betreiben, die als Iatrokratie sich seit jeher über Staat und Gesetze stellt (Vgl. Plinius Secundus: "... Ärzte, die einzigen ... die ungestraft töten ..."). Inzwischen steht es schon in den Massenmedien zu lesen, daß die Ärzteschaft jenseits von Gesetzen operiert und noch jedes Gesetz, das ihren Interessen zuwiderlief, wenn nicht von vornherein verhindert, dann doch zu Fall gebracht hat. Sogar die Presse beklagt inzwischen, daß dies nicht nur zu Zeiten Adenauers der Fall war, der jeden Politiker ausdrücklich davor warnte, sich mit den Ärzten anzulegen und diesen mißliebige Gesetzesvorstöße erst gar nicht zu versuchen. Ärztliches Mordmonopol bricht staatliches Gewaltmonopol. Nochmals: Das Selektieren und Töten von Patienten war keine Sache der Nazis, sondern Ärztesache, und bei weitem nicht bloß die einiger "schwarzer Schafe" oder einer Handvoll Eliteärzte, sondern es war Sache der Ärzteschaft insgesamt. Eine jahrzehntelange Kampagne in Presse und Verlagspublikationen (vorauseilender Nazoitismus) seit Malthus‘ Zeiten, und zwar eher noch von links als von rechts, ging den Tötungen voraus. Das jeweils "gute Gewissen", insbesondere gerade der Lohnschreiber und Publizisten, waren dabei die Ärztekammern, was folgte: die Gaskammern.

    Noch heute und von links-alternativen Ärzten ist zu hören: "Man muß eben bedenken, daß es in den KZs und Vernichtungslagern einzigartige Bedingungen für die medizinische Forschung gab, die man als Arzt und Wissenschaftler sonst nicht so leicht findet, das ist schon verlockend". Eben: Ärztliches Mordmonopol bricht staatliches Gewaltmonopol, damals wie heute. Auch in den 70er Jahren war es die Ärzteschaft, welche das SPK – weil pro Krankheit – bekämpfte "als Wildwuchs, der schleunigst beseitigt werden muß". Die Ärzteschaft forderte damals in ihrem offiziellen Organ, dem Ärzteblatt, "Kampfpanzer gegen Patienten des SPK" einzusetzen. Es war denn auch die Ärzteschaft, welche die Verfolgung von Patienten des SPK mittels Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten betrieben hat. Jedoch: das SPK und seinen Krankheitsbegriff konnten selbst die Ärzte nicht durch Gerichte verbieten lassen.

    Würde das Gericht die weitere Aufstellung oder Verbreitung der Verleumdung, das SPK sei "verboten" worden, nicht im eigenen justiziellen, wie auch im öffentlichen Interesse untersagen und unter Androhung von Strafe stellen, so würde es sich einmal mehr vor den Karren der Ärzte spannen lassen und sich damit zugleich jegliche Legitimation absprechen. Das Gericht würde dadurch in objektiver und tatsächlicher Hinsicht der Auffassung beitreten, daß es gleichgültig sei, ob etwas gerichtlich verboten worden ist oder nicht, frei nach der Devise "egal legal", um es in den uns sehr widerstrebenden, aber auch für anspruchslosere Gemüter vielleicht verständlichen und eingängigen Worten des Euthanazipropagandaministers Dr. Josef Goebbels ausnahmsweise einmal zu sagen. Dann dürften jedoch künftig weder Staatsanwaltschaften noch Gerichte beanspruchen, irgend jemanden oder irgend eine Gruppe zu verfolgen, wenn diese trotz rechtlichem Verbot in ihrem Tun fortfahren. Beispielsweise dürften sie keinen mehr verfolgen, weil er Nazi-Embleme öffentlich verwendet. Keiner dürfte verfolgt werden, wenn er sich mit anderen zusammen als NSDAP wiederbetätigt. Staatsanwaltschaften und Gerichte müßten dafür sorgen, daß etliche Bestimmungen des Strafgesetzbuches gestrichen werden. Ein gut‘ Teil der Stellen bei Gerichten und Staatsanwaltschaften könnten dadurch zwar ebenfalls eingespart werden und dies würde zur Verringerung der allseits beklagten Kostenlast beitragen. Doch das staatliche Gewaltmonopol wäre damit auch juristischerseits für obsolet erklärt und Gerichte und Staatsanwaltschaften würden sich selbst ihrer Existenzberechtigung insgesamt berauben. Das Gericht hat daher auch im eigenen wohlverstandenen Interesse, sowie im Interesse der Justiz im Ganzen, das Aufstellen und Verbreiten dieser verleumderischen Falschbehauptung zu unterbinden.

    Insoweit die Antragsgegner die rechtswidrige Falschbehauptung aufstellen, es habe jemals ein "Verbot" des SPK gegeben, haben sie in ganz besonderem Maße vorwerfbar schuldhaft gehandelt. Die Rechtsprechung hat wiederholt darauf hingewiesen, daß die Anforderungen an Umfang und Intensität der zu fordernden Bemühungen um eine wahrheitsgemäße Darstellung um so höher sind, je schwerer der Vorwurf und die mit ihm verbundene Möglichkeit der Beeinträchtigung des Ansehens und Rufs eines Getroffenen ist. Gesteigerte Nachforschungspflichten werden von Gerichten insbesondere gefordert bei Äußerungen über behauptete Verbrechen.

    Es wird verwiesen auf die Urteile des Landgericht Frankfurt am Main, Az. 2/3 0 179/92, Az. 2/3 0 181/92, Az. 2/3 0 182/92, mit denen der SPIEGEL-Herausgeber und SPIEGEL-TV-Redakteur Stefan Aust zur Zahlung verurteilt wurde von
    a) DM 30.000,-- Schmerzensgeld in einem Verfahren,
    b) DM 25.000,-- weiteres Schmerzensgeld in einem anderen Verfahren und
    c) DM 25.000,-- Schmerzensgeld lautete in einem dritten Verfahren das Urteil,
    zudem Verurteilung zum Abdruck eines Widerrufs.

    Das Gericht hatte ausgeführt, daß "bei derartigen Vorwürfen" (gemeint: behauptete Straftaten) "größte Vorsicht und Sorgfalt in der Berichterstattung geboten" ist. "Gegenüber solchen Äußerungen und ihren Folgen im sozialen Umfeld ist keine anderweitige zumutbare und angemessene Ausgleichsmöglichkeit ersichtlich. Es ist daher als ultima ratio ein Schmerzensgeld zuzusprechen", so das Gericht.
    Wie aus Obigem hervorgeht, wurde in dem Druckerzeugnis der Firma KONKRET also nicht nur die nachweisliche Falschbehauptung aufgestellt, das SPK mit seiner Pro-Krankheit-Theorie und Praxis sei lautSelbstbekunden ganz im Gegensatz hierzu für das biologistisch-nazistische Hirngespinst Gesundheit eingetreten, sondern es wurde auch die durch rechtskräftiges Gerichtsurteil längst zurückgewiesene Falschbehauptung aufgestellt, das niemals verbotene SPK sei verboten worden. Diese wider besseres Wissen und öffentlich aufgestellte Falschbehauptung eines Verbots des SPK war und ist geeignet, gegen Patienten des SPK und in seiner Kontinuität des SPK/PF(H) bis heute behördliche Maßnahmen herbeizuführen. Unter falschem Verdacht werden Menschen gelegentlich erschossen, und obwohl falsch der Verdacht, wird aus tot nicht wieder lebendig.



    Im Übereiltempo hat RiAG Dr. Steinmetz den Erlaß eine Einstweiligen Verfügung abgelehnt (Beschl. vom 31.01.2000, s.u.), und zwar - und darauf kommt es in vorliegender Strafsache an! - indem er wissentlich und willentlich das Recht gebeugt hat.

    RiAG Dr. Steinmetz hat

    1. in dieser Zivilsache schriftlich eingestanden, daß er weder einzig maßstabsetzende Teile der Zeitgeschichte kennt, noch dem Sachvortrag der Antragstellerin folgen wollte (RiAG Dr. Steinmetz wörtlich: "Ich muss gestehen - insbesondere mit der "Krankheit im Recht" - gewisse Verständnisschwierigkeiten zu haben").
    RiAG Dr. Steinmetz hat
    1. sich nicht etwa seiner richterlichen Pflicht gemäß sachkundig gemacht, um auch nur die Urteilsvoraussetzungen zu schaffen, sondern
    RiAG Dr. Steinmetz hat
    1. einen Abweisungsbeschluß erwiesenermaßen innerhalb einer Zeit verfaßt, in welcher weder er, noch sonst jemand, das Vorbringen der Unterzeichnenden gebührend zur Kenntnis genommen und rechtlich angemessen gewürdigt haben, noch auch nur genau gelesen haben konnte, sei es das Ganze, sei es Details betreffend. Denn es handelte sich hierbei um eine 40 Seiten umfassende Antragsschrift nebst beigefügtem weit umfangreicheren Beweismaterial.
    RiAG Dr. Steinmetz hat
    1. ohne Sachkunde und unter Nichtbeachtung des diesbezüglichen Sachvortrags in unserer Antragsschrift bestritten, daß die rechtlich geforderte Betroffenheit auf Seiten der Antragstellerin vorliegt.
    An dieser Betroffenheit besteht mittlerweile höherinstanzlich (Oberlandesgericht Hamburg) kein Zweifel mehr. Hierzu wörtlich: "zuzugestehende erhebliche persönliche Betroffenheit der Antragstellerin ...".

    Entsprechend hatte übrigens schon das Landgericht Hamburg als übergeordnete Instanz in diesem Punkt gegen Herrn RiAG Dr. Steinmetz entschieden.

    Das inkriminierte Verhalten des RiAG Dr. Steinmetz erfüllt den Straftatbestand der Rechtsverweigerung, der Rechtsbeugung u.a.

    Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird hier die Strafanzeige vom 15.02.2000 gegen RiAG Dr. Steinmetz vom Amtsgericht Hamburg wiedergegeben, um den Rückgriff auf Verfahrensakten zu erübrigen.



    Amtsgericht Hamburg-Mitte
    - Ziviljustizgebäude -
    Sievekingplatz 1
    20355 Hamburg
    15.02.2000
    Az. 36a C 219/2000
    Einstweilige Verfügungssache
    Rechtsanwältin Muhler
    gegen
    1. KLV Konkret Literatur Verlags GmbH
    2. Frau Dr. Gremliza
    3. Herrn Mecklenburg

    Wegen der Abweisung unseres Antrags auf Einstweilige Verfügung durch Herrn RiAG Dr. Steinmetz ergeht hiermit

    Dienstaufsichtsbeschwerde
    Strafantrag aus allen rechtlichen Gründen

    Die Antragsabweisung vom 31.01.2000 erfüllt den Straftatbestand der Rechtsverweigerung.

    Gründe:

    Dieser Herr Amtsrichter, hätte man ihn vor seinem Akt der Antragsabweisung gekannt, wäre wegen Befangenheit abzuweisen gewesen. Aber erst durch seine Antragsabweisung konnte evident werden, wie tief sein irrationaler Haß greift, wenn er es mit Krankheitsaktivierung durch Patienten zu tun bekommt, wo ihm die diesbezügliche Ausrottungspropaganda die zu bejahende schiere Selbstverständlichkeit ist, vor allem dann, wenn er der Parteinahme für Krankheit eine Rechtsanwältin zugesellt sieht, die für die rechtsetzende Kraft der Krankheit, wie es sie in allen Teilen der Bevölkerung nun eben einmal ausnahmslos gibt, so entschieden wie rechtsverbindlich eintritt. Er möchte, könnte er wie er will, das SPK vernichten, samt der Antragstellerin, wie schon einmal geschehen und gescheitert vor 30 Jahren durch die versuchte Rechtlosstellung von 500 SPK-Patienten. Weil das SPK und seine damals 500 Patienten neurevolutionär sind statt tot, erklärt er sie schlichtweg dazu ("Die Zeit ist darüber hinweggeschritten") und bedauert zutiefst, daß er selbst es ist, der nun durch seine Antragsabweisung den ersten Einschnitt vollziehen muß, deren es ja keinerlei gegeben habe, zum besonderen Wohl der Antragstellerin, wie er freiluft behauptet und unterstellt. Für die Einrichtung KONKRET fällt dabei bezüglich des SPK der Status einer narrenfreien Lügenfabrik ab, "freie Meinungsäußerung", ganz nach dem Willen und Dafürhalten besagten Herrn Amtsrichters; und falls er sich bezüglich der Tatsachengrundlagen irre, wie er einräumt, na: Hauptsache tot. Aber wo der blanke Haß spricht, hat da das Recht wirklich zu schweigen? Es gibt ja immerhin wegen Rufmords mehrfach verurteilte Chefredakteure im Geltungsbereich des herrschenden Rechtssystems.

    Die tendenziöse Seite der amtsrichterlichen Haßmotorik ist mit wenigen Bemerkungen zum hier vorliegenden Zweck hinreichend genug skizziert:

    1. Der Herr Amtsrichter hat die mündliche Verhandlung gescheut, denn sonst wäre er SPK-tatsachenbezüglich samt den Vertretern der KONKRET-Lügenfabrik in Konfrontation mit 40 (vierzig) Kilo Beweismaterial und den 40 (vierzig) Seiten unseres fugendichten Rechts- und Sachvortrags sozusagen und jedenfalls höchst blamabel auf dem blanken Arschzt gelandet. Wir haben übrigens Auskunft darüber eingeholt, daß der Herr Amtsrichter die Sache in einer knappen halben Stunde entschieden hat. Nun, wer so viele Kilo und so viele Seiten in einer halben Stunde liest, den wird jedermann mit Fug und Recht doch wohl eher in einer Klapsmühle vermuten als auf einem noch so schleudersicheren Richtersitz.
    2. Bezeichnend, aber dennoch falsch, ist auch dies, daß der Herr Amtsrichter durchweg von Betroffenheit schreibt, die Rechtsformel des objektiv und grundgesetzlich geschützten selbstdefinierten (und somit subjektiv bestimmten) sozialen Geltungsanspruchs ihm aber offensichtlich so wenig geläufig ist, daß er sie keiner Erwähnung würdigt, geschweige denn sie sachgemäß appliziert, und sei es, um sie zu verwerfen, hätte er gekonnt; sich statt dessen jedoch einen projektiv-schlichologischen Spaltirrenblödsinn erlaubt ("subjektiv ... / objektiv ..."), so ganz ins Blaue hinein ein wenig als-ob-subjektelnd (VAIHINGER, Philosoph des Als-ob), gegen ihm von uns vorgetragene bindende Gerichtentscheidungen, also Objektivismen, die für dergleichen versuchsweisen Spaltblödsinn keinerlei Raum lassen.
    3. Der SPK-Gründer, zugleich auch Gründer des KRRIM-Verlag für Krankheit, und somit nach sozialer, d.h. subjektiver und objektiver Selbsteinschätzung Hauptinvolvierter, gleichermaßen wie die Antragstellerin, hätte ihm als Nebenkläger in die Quere kommen können, samt einer Vielzahl anderer aus der Parteiung für Krankheit, zumal wegen des noch weit umfänglicheren engen wechselseitigen Beraterverhältnisses aller Kollektivbeteiligten, und er hätte die schon bei der Antragstellerin gegebene Unmittelbarkeit des Sachbezugs noch zwingender erhärten können, als es dem Herrn Amtsrichter mehr "recht" als lieb sein dürfte, hätte sich selbiger seine blamable Tatsachenleugnung zugunsten von "konkreter" Lügenfabrik, gestützt auf oberfaule Bequemlichkeit und sonst nichts, erspart. Was das ist, dieser Sachbezug, auch dies ahnt freilich der auch grundrechtbrechende Antragsabweiser, Exponent einer mehrheitlich abgewirtschafteten, arbeitsteiligen Zersplitterungsgesellschaft ebensowenig, wie er andererseits, laut Selbstbekunden, einzig maßstabsetzende Teile der Zeitgeschichte einfach nicht kennt. Im diametralen Gegensatz zu unserem Antragsvorbringen ist es aber er selbst, als Favorisierer der KONKRET-Lügenfabrik, am allerwenigsten, der verfassungsmäßig garantierten Minoritätenschutz in Anspruch nehmen kann. Seine letztlich ärzteparteiisch begründete HEILschlafnarkose verbietet es ihm, in vorliegender Sache von Minoritätenschutz auch nur zu träumen. Das mag erbärmlich sein, jedoch, und darauf kommt es hier einzig an: im Sinne des Gesetzgebers, in Sachen Minoritätenschutz, ist das nicht.
    4. Wen hätte er sonst bemühen können, der Herr Amtsrichter, außer Frau "Zeit" und Herrn "Einschnitt", um seinen Beschluß so versuchsweise wie vergeblich zu stützen? Wer aber, wie der Herr Amtsrichter, ganz offensichtlich Zeit mit Zeitung verwechselt, und diese werden ja seitens des SPK seit 30 Jahren aktiv boykottiert nach allen grob rechtsbrüchigen Vorausverurteilungen seitens der deutschen Presse und zugegebenermaßen auch seitens der damaligen Regierungen, und wer, wie der Herr Amtsrichter, der Antragstellerin noch viel mehr SPK-"Einschnitte" nicht nur in die Geschichte gewünscht hätte, statt gar keiner, d.h. Behördenärger angezettelt von der weißen Ärztearmee (DER SPIEGEL) und der roten (RAF), um blutende Wunden zu erkennen und betroffenheitsrelevant zu würdigen, dem kann es nicht um Recht und Gesetz zu tun sein, addiert er doch zu seiner Haßmotorik noch die Mentalität eines Inquisitionsrichters aus längst verflossen geglaubten Epochen. Zu wie vielen "Einschnitten", von welcher Intensität und welchen Umfangs es sonst noch gekommen ist in all den 30 Jahren, auch dies hätte der Herr Amtsrichter dem 40 Kilo-Paket Beweismaterial in lesefreundlicher und anteilig gedrängter Form mit leichter Mühe entnehmen können, hätte er sich besagte Mühe gemacht, wozu er von Rechts wegen und nicht zuletzt auch aufgrund der sogenannten normativen Kraft des Faktischen zwingend verpflichtet ist.
    Weiterreichung an die zuständigen Instanzen ist beantragt.

    Vorliegender Strafanzeige und Dienstaufsichtsbeschwerde ist aus allen rechtlichen und tatsächlichen Gründen stattzugeben. Die Namen der Bearbeiter und die entsprechenden Aktenzeichen sind der Unterzeichnerin mitzuteilen.

    Muhler
    Rechtsanwältin

    Soweit der Wortlaut unserer Strafanzeige vom 15.02.2000.


    Der Beschluß vom 31.01.2000, mit welchem RiAG Dr. Steinmetz unter der Geschäfts-Nr. 36a C 219/00 unseren Antrag auf Erlaß einer Einstweiligen Verfügung gegen die Firma KONKRET vom 27.01.2000 in einer knappen halben Stunde ablehnte und durch welchen er die Straftat der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsbeugung beging, wird nachfolgend im Wortlaut wiedergegeben:



    Gründe:

    Der zulässige Antrag ist unbegründet.

    1.
    Das Gericht vermag hier bereits nicht zu erkennen, daß die Antragstellerin durch Äußerungen, welche das SPK betreffen, in für das Bestehen eines Verfügungsanspruchs relevanter Weise verletzt ist. Die Antragstellerin war offensichtlich nur kurzzeitig -2 Jahre - Mitglied des SPK. Unter diesen Umständen vermag das Gericht in Äußerungen für Vorgänge beim SPK, welche etwa 30 Jahre zurückliegen, keine Betroffenenheit der Antragstellerin zu erkennen.

    Wenn die Antragstellerin sich selbst (subjektiv) betroffen fühlt, so bedeutet dies noch nicht, daß dies auch objektiv so ist. Dabei sei ergänzend darauf hingewiesen, daß die Antragstellerin hier eine Reihe von Äußerungen über andere Personen beanstandet. Weshalb der Antragstellerin insoweit Rechte zustehen sollen, ist für das Gericht nicht erklärlich.

    Im übrigen wendet sich die Antragstellerin gegen eine Reihe von Äußerungen, welche keine Tatsachenbehauptungen sind, sondern sich lediglich als Meinungsäußerungen darstellen - so zum Beispiel "wieder gesund", "Psychiatrie", "Anti-Psychiatrie", "Selbsthilfegruppe", "Selbsthilfestruktur" und "Selbsthilfeorganisation".

    Bei alledem will das Gericht nicht verhehlen, daß es das Vorbringen der Antragstellerin nur unter großen Schwierigkeiten nachzuvollziehen vermag. Die Antragstellerin wird möglicherweise bemängeln wollen, daß dem Gericht die historischen Hintergründe nicht hinreichend bekannt sind. Dennoch verbleibt es dabei, daß die Betroffenheits-Eigenschaft der Antragstellerin heute, nachdem die Zeit offensichtlich über das SPK ohne besondere Einschnitte hinweggegangen ist, nicht nachvollziehbar ist.

    Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 91 ZPO.

    Dr. Steinmetz


    Soweit der Wortlaut des Beschlusses des RiAG Dr. Steinmetz vom 31.01.2000.

    Die Kenntnis der zivilgerichtlichen Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 29.02.2000 in ihrem Wortlaut ist für die Prüfung der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des vorliegenden Klageerzwingungsantrags und für die Entscheidung nicht erforderlich, da es vorliegend um die Straftat des Amtsrichters und ausschließlich um strafrechtliche Belange geht.
     

    Nach jahrlanger Untätigkeit seitens der Staatsanwaltschaft Hamburg in der Strafsache gegen RiAG Dr. Steinmetz wegen Rechtsverweigerung, Rechtsbeugung u.a., erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 09.03.2001 Untätigkeitsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Hamburg beim Hamburger Justizministerium. Die Untätigkeitsbeschwerde hatte folgenden Wortlaut:


    Sehr geehrter Herr Präses,

    in der Strafsache gegen Herrn RiAG Dr. Steinmetz besteht im Gesamtkomplex Firma KONKRET und Schillerbuch im Zusammenhang mit der Fischeraffäre der Verdacht, daß die Staatsanwaltschaft des Hamburger Freistaats beabsichtigt, die Strafsache durch Nichtbearbeitung zu verschleppen. Sie hätte auch dieses Verfahren an ein anderes Bundesland abzugeben gehabt. Aber eine diesbezügliche Vollzugsmeldung liegt hier bis zur Stunde nicht vor. Über die Eingangsbestätigung Az. 3401 Js 146/00 hinaus, also seit Juni 2000, nichts.

    Inzwischen ist zur Schadensmehrung noch einiges hinzugekommen. Hatte Herr RiAG Dr. Steinmetz wesentlich mitverursachend die Regierungskrise in der Fischer-Schiller-Affäre in Gang gebracht durch übereilte Zurückweisung unseres Vorbringens gegen die Firma KONKRET, so hat er in der Folge darüberhinaus durch einen in der Sache völlig unbegründeten in höchstem Grad beleidigenden und ehrenrührigen Aktenvermerk den Staatsanwältinnen Nix und Neddermeyer Gelegenheit gegeben und Veranlassung geboten, ihr Heil in sachfremden Winkelzügen zu suchen, unter anderem durch versuchsweise Anzettelung eines berufsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens. Sogar der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe sah sich veranlaßt, mit Schreiben vom 06.03.2001 seine Unzuständigkeit zu erklären.

    Bei dieser Sachlage kommt nur die Rückversetzung in den vorigen Stand den Gesamtkomplex KONKRET betreffend in Betracht. Dem steht lediglich die Reaktionslosigkeit der Staatsanwaltschaft des Freistaats Hamburg im Weg. Äußerung über die Beseitigung dieses Hindernisses in vorliegender Eilsache ist hiermit ausdrücklich beantragt.

    Muhler
    Rechtsanwältin

    Soweit der Wortlaut unserer Untätigkeitsbeschwerde vom 09.03.2001.


    Auf unsere Untätigkeitsbeschwerde versuchte Frau OStAin Korth von der Staatsanwaltschaft Hamburg mit Schreiben vom 18.04.2001 zunächst, die jahrlange Verzögerung damit zu entschuldigen, daß der mit dem Ermittlungsauftrag befaßten Dezernentin die Ermittlungsakte nach Fristablauf (19.07.2000) wegen einer "besonders angespannten Personallage im Bereich des Serviceteams der Staatsanwaltschaft Hamburg" "nicht erneut vorgelegt worden" sei.

    Anschließend forderte die bearbeitende Staatsanwältin, Frau Förtsch, die Akten des Zivilverfahrens in der Einstweiligen Verfügungssache gegen die Firma KONKRET mehrfach beim Amtsgericht Hamburg an, obwohl diese Akten vom Amtsgericht schon längst an die Staatsanwaltschaft Hamburg gesandt worden waren.

    Mit Schreiben vom 22.06.2001 stellte Frau StAin Förtsch das Ermittlungsverfahren "gem. § 170 Abs. 2 StPO" ein, "weil keine zureichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat gegeben" seien. Dies geschah 16 Monate nach Eingang der Strafanzeige gegen RiAG Dr. Steinmetz. Nicht etwa, daß zuvor irgendwelche Ermittlungen, beispielsweise eine Vernehmung des Beschuldigten oder ähnliche Maßnahmen durchgeführt worden waren. RiAG Dr. Steinmetz war noch nicht einmal zu einer Beschuldigtenvernehmung auch nur geladen worden, geschweige denn hat er sich zur Sache eingelassen. Jedoch wurde nach unserer Untätigkeitsbeschwerde beim Justizministerium ein "Einstellungs"bescheid erteilt.

    Der Bescheid hat folgenden Wortlaut:



    Staatsanwaltschaft Hamburg Johannes-Brahms-Platz 12/14
    20355 Hamburg

    Geschäfts-Nr. 3401 Js 146/00 22.06.2001

    Betr.: Ihre Strafanzeige vom 15.02.2000
    gegen RiAG Dr. Steinmetz wegen Rechtsbeugung pp.

    Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Muhler,

    das auf Ihre Strafanzeige vom 15.02.2000 eingeleitete Verfahren wegen Rechtsbeugung pp. ist eingestellt worden, weil keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat gegeben sind, § 170 Abs. 2, § 152 Abs. 2 StPO.

    Ihrem Sachvortrag können keine über bloße Behauptungen hinausgehende nachprüfbaren Tatsachen entnommen werden, die einen Anfangsverdacht einer Rechtsbeugung oder einer anderen Straftat begründen. Auch sonst sind derartige Tatsachen nicht ersichtlich.

    In dem von Ihnen geschilderten und durch Beiziehung der Verfahrensakte des Amtsgerichts Hamburg überprüften Sachverhalt fehlt es an jedem Hinweis dafür, daß RiAG Steinmetz durch die Abweisung Ihres Antrags auf einstweilige Verfügung eine bewußte Verletzung des Rechts zu Ihrem Nachteil begangen hat.

    Die Staatsanwaltschaft ist nicht berufen, gleichsam als außergerichtliche Überprüfungsinstanz - auf dem strafrechtlichen Umweg über den Tatbestand der Rechtsbeugung - die Rechtmäßigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu überwachen und zu kontrollieren. Selbst ein objektiver Rechtsfehler reicht nicht aus, um den auf ein Verbrechen hindeutenden Anfangsverdacht zu begründen. Als Rechtsbeugung (§ 339 StGB) ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein eine Rechtsanwendung relevant, die sich objektiv in derart eklatanter Weise von Recht und Gesetz entfernt, daß grundlegende Prinzipien des Rechts oder der Rechtsordnung als Ganzes verletzt oder dementsprechende Normen der Rechtspflege selbst in Frage gestellt werden. Darüber hinaus muß ein objektiv fundamental gegen die Rechtsordnung gerichtetes Handeln subjektiv getragen sein von dem Bewußtsein und dem Willen zum Rechtsbruch oder dessen innerlich billigender und einverständlicher Inkaufnahme.

    Für einen vorsätzlich begangenen Rechtsbruch in dem vorbezeichneten Sinn fehlt es an jedem konkreten Anhalt, zumal das Landgericht Hamburg mit Beschluß vom 29.02.2000 die Entscheidung von RiAG Steinmetz bestätigt hat.

    Die Staatsanwaltschaft ist daher zum Einschreiten weder berechtigt noch verpflichtet.

    Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.

    Hochachtungsvoll

    Förtsch
    Staatsanwältin


    Soweit der Einstellungsbescheid der StA Hamburg vom 22.06.2001.

    Die Entscheidung des Landgericht Hamburg, auf welche sich die Staatsanwältin beruft, kam zwar im Ergebnis zu einer Abweisung unseres Rechtsmittels, ist aber weder eine "Bestätigung", noch gar eine Rechtfertigung der Rechtsverweigerung und Rechtsbeugung von Seiten des RiAG Dr. Steinmetz. Im Gegenteil. Inhaltlich war dieser Landgerichtsbeschluß eine glatte Ohrfeige für den Amtsrichter (siehe unten).

    Gegen den Bescheid der StA Hamburg vom 22.06.2001 legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 02.07.2001 Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 27.08.2001 begründet. Die Beschwerdebegründung wird nachstehend vollständig wiedergegeben.


    Staatsanwaltschaft Hamburg
    Abt. 34
    Postfach 30 52 61
    20316 Hamburg

    Datum: 27.08.2001
    Az. 3401 Js 146/00

    Ermittlungsverfahren gegen
    Richter am Amtsgericht (RiAG) Dr. Steinmetz
    wegen Rechtsbeugung u.a.

    Bezug: Strafanzeige gegen RiAG Dr. Steinmetz vom 15.02.2001
    Bescheid der StA Hamburg vom 22.06.2001, zugegangen am 28.06.2001
    Unsere Beschwerde vom 02.07.2001

    Beschwerdebegründung

    I. Sachzusammenhang

    1.

    RiAG Dr. Steinmetz beging die hier in Rede stehenden Straftaten als Richter in unserer Zivilsache gegen die Firma KONKRET (Einstweilige Verfügung gegen die Veröffentlichung des "Schiller-Buchs"). In einer anderen Strafsache in diesem Sachkomplex hatten wir bereits am 20.02.2001 Veranlassung gehabt, auf folgende wesentlichen neuen Gesichtspunkte und verfahrensrelevanten Tatsachen hinzuweisen, welche auch in dem Verfahren gegen RiAG Dr. Steinmetz zu berücksichtigen sind:

    Zu unserer Straf- und Zivilsache gegen die Firma KONKRET bei der Hamburger Justiz sind inzwischen neue sachrelevante Gesichtspunkte hinzugekommen. Durch Publikation erweislich falscher Tatsachen über den Herrn Außenminister Fischer hat KONKRET einmal mehr unter Beweis gestellt, politische Interessen zu verfolgen und Positionen zu begünstigen, die eindeutig rechte und ultrarechte sind. Dies wird auch im Ausland mit Besorgnis wahrgenommen.

    Schon vor Jahresfrist hatten wir die Hamburger Justiz und KONKRET dringend gewarnt, die Falschbehauptungen in dem KONKRET-Druckerzeugnis unkorrigiert weiterzupublizieren, ausdrücklich: ne quid detrimenti capiat res publica. Dieser Fall ist eingetreten.

    Die Hamburger Justiz hatte ausdrücklich zugegeben und eingeräumt, daß das von uns inkriminierte Druckerzeugnis die von uns inkriminierten schadenslastigen Falschbehauptungen enthält, uns jedoch versuchsweise dahingehend belehrt, dies habe insoweit seine Ordnung, als die Grenzen zur Strafbarkeit nicht gebrochen seien, kurz: Falschbehauptungen, nur sozusagen vom Gesetzgeber verboten, seien eben gerade nicht verboten, wenn dies einer Hamburger Staatsanwaltschaft eben gerade so und nicht anders beliebt. Herr Bundesaußenminister Fischer, als Mitglied des Parlaments, ist bei denjenigen dabei, welche die Gesetze machen. Eine andere Justiz, nämlich die Frankfurter und nicht die Hamburger, ist derzeit mit ihm befaßt. Ihm ist daher Gelegenheit gegeben, zu beobachten und zu prüfen, ob ein kalter juristischer Rechtsputsch nur dann keiner ist, wenn er in einem Freistaat Hamburg stattfindet.

    Mit der Firma KONKRET, gegen die wir in dieser Angelegenheit schon vor Jahresfrist vorgegangen sind, hat dies alles angefangen. Hingegen hat der Kölner Verlag Kiepenheuer & Witsch wenigstens Anstand genommen, seinen Vertrag mit einer gewissen Autorin Röhl gerade noch rechtzeitig zu lösen. Unterdessen hat die Firma KONKRET ihr Falschbehauptungs-Druckerzeugnis ungehindert und ohne juristische Kennzeichnung als solches weiterverbreitet.

    Der verantwortliche Herausgeber bei KONKRET, ein gewisser Herr Mecklenburg, anders als Herr Bundesaußenminister Fischer, ist um eine staatsanwaltliche Einvernahme und Beweisermittlung umstandslos herumgekommen. Hatte er die besseren Staatsanwälte, weil es Hamburger Freistaatler waren? Es war Herrn Mecklenburg in Hamburg ja sogar vergönnt, die fortbestehenden Ärztegreuel aus der Nazizeit als "einfach lächerlich" (schriftlich zu den Akten) versuchsweise abzutun, und die Hamburger Staatsanwaltschaft ist dem geflissentlich beigetreten, indem sie unseren Sachvortrag samt zugehörigen Paragraphen, Beweisen und Gegenvorstellungen einfach unsachlich befand, sonst nichts, kein weiteres Wörtchen darüber. Sie hofft darüber hinaus, zutiefst gekränkt, und zwar ohne Angabe von Gründen, auf den Beistand der Anwaltskammer, sucht also ganz offensichtlich ihr Heil im Irrationalen.

    Die eingangs gekennzeichnete Positionalität in politisch rechtslastigen bis ultrarechten politischen Interessen und Tendenzen, Relikten der Euthanazi-Ära, erhält dadurch ihre Bilderbuchreife, und im Interesse der gesamtdeutschen Justiz hoffentlich nur vorläufige Abrundung.

     

    2.

    Inzwischen ist hinzugekommen:
    Wie schon von der Unterzeichnenden vorausgesagt, ist es ein Frankfurter Gericht, das inzwischen bewirkt hat, daß in dem Fischer-Schiller-Staatskrisenskandal KONKRET den Kürzeren gezogen hat, angeschlagen ist, und überdeutlich Wirkung zeigt. Das von der Unterzeichnenden inkriminierte KONKRET-Druckerzeugnis darf nicht mehr bei KONKRET erscheinen, sondern nur noch zu Billigpreisen auf dem Ramschmarkt. Es bedurfte nämlich keiner besonderen Beweiserhebung, nicht in Hamburg, wohl aber in Frankfurt, das Ganze als eine strafwürdige Verleumdung, dazu noch "erinnerungslos" und "justizscheu" dingfest zu machen. Die Ex-KONKRET-Autorin Schiller, an der also letztlich alles hängenbleibt, kann sich für diese Mehrbelastung bei der Hamburger Justiz beklagen gehen, die sie, freischaffend, untätig, rechtsverweigernd, in der Falle KONKRET hat hocken lassen, in die sie, nicht die einzige, so achtlos wie eigensinnig hineingetappt war und die Frankfurter Grünen-Piefkes hätten schlecht einen Strafantrag gegen KONKRET stellen können, sind sie doch damit im Geschäft.
     
     

    3.

    In diesem Sachzusammenhang hat Herr RiAG Dr. Steinmetz Straftaten im Amt und durch das Amt begangen, die wir am 15. Februar 2000 zur Anzeige brachten. Die Strafanzeige lautete wie folgt:

    Wegen der Abweisung unseres Antrags auf Einstweilige Verfügung durch Herrn RiAG Dr. Steinmetz ergeht hiermit
    Strafantrag aus allen rechtlichen Gründen
    Die Antragsabweisung erfüllt den Straftatbestand der Rechtsverweigerung.

    Gründe:

    Dieser Herr Amtsrichter, hätte man ihn vor seinem Akt der Antragsabweisung gekannt, wäre wegen Befangenheit abzuweisen gewesen. Aber erst durch seine Antragsabweisung konnte evident werden, wie tief sein irrationaler Haß greift, wenn er es mit Krankheitsaktivierung durch Patienten zu tun bekommt, wo ihm die diesbezügliche Ausrottungspropaganda die zu bejahende schiere Selbstverständlichkeit ist, vor allem dann, wenn er der Parteinahme für Krankheit eine Rechtsanwältin zugesellt sieht, die für die rechtsetzende Kraft der Krankheit, wie es sie in allen Teilen der Bevölkerung nun eben einmal ausnahmslos gibt, so entschieden wie rechtsverbindlich eintritt. Er möchte, könnte er wie er will, das SPK vernichten, samt der Antragstellerin, wie schon einmal geschehen und gescheitert vor 30 Jahren durch die versuchte Rechtlosstellung von 500 SPK-Patienten. Weil das SPK und seine damals 500 Patienten neurevolutionär sind statt tot, erklärt er sie schlichtweg dazu ("Die Zeit ist darüber hinweggeschritten") und bedauert zutiefst, daß er selbst es ist, der nun durch seine Antragsabweisung den ersten Einschnitt vollziehen muß, deren es ja keinerlei gegeben habe, zum besonderen Wohl der Antragstellerin, wie er freiluft behauptet und unterstellt. Für die Einrichtung KONKRET fällt dabei bezüglich des SPK der Status einer narrenfreien Lügenfabrik ab, "freie Meinungsäußerung", ganz nach dem Willen und Dafürhalten besagten Herrn Amtsrichters; und falls er sich bezüglich der Tatsachengrundlagen irre, wie er einräumt, na: Hauptsache tot. Aber wo der blanke Haß spricht, hat da das Recht wirklich zu schweigen? Es gibt ja immerhin wegen Rufmords mehrfach verurteilte Chefredakteure im Geltungsbereich des herrschenden Rechtssystems.

    Die tendenziöse Seite der amtsrichterlichen Haßmotorik ist mit wenigen Bemerkungen zum hier vorliegenden Zweck hinreichend genug skizziert:

      Der Herr Amtsrichter hat die mündliche Verhandlung gescheut, denn sonst wäre er SPK-tatsachenbezüglich samt den Vertretern der KONKRET-Lügenfabrik in Konfrontation mit 40 (vierzig) Kilo Beweismaterial und den 40  (vierzig) Seiten unseres fugendichten Rechts- und Sachvortrags sozusagen und jedenfalls höchst blamabel auf dem blanken Arschzt gelandet. Wir haben übrigens Auskunft darüber eingeholt, daß der Herr Amtsrichter die Sache in einer knappen halben Stunde entschieden hat. Nun, wer so viele Kilo und so viele Seiten in einer halben Stunde liest, den wird jedermann mit Fug und Recht doch wohl eher in einer Klapsmühle vermuten als auf einem noch so schleudersicheren Richtersitz.

      Bezeichnend, aber dennoch falsch, ist auch dies, daß der Herr Amtsrichter durchweg von Betroffenheit schreibt, die Rechtsformel des objektiv und grundgesetzlich geschützten selbstdefinierten (und somit subjektiv bestimmten) sozialen Geltungsanspruchs ihm aber offensichtlich so wenig geläufig ist, daß er sie keiner Erwähnung würdigt, geschweige denn sachgemäß appliziert, und sei es, um sie zu verwerfen, hätte er gekonnt; sich statt dessen jedoch einen projektiv-schlichologischen Spaltirrenblödsinn erlaubt ("subjektiv ... / objektiv ..."), so ganz ins Blaue hinein ein wenig als-ob-subjektelnd (VAIHINGER, Philosoph des Als-ob), gegen ihm von uns vorgetragene bindende Gerichtsentscheidungen, also Objektivismen, die für dergleichen versuchsweisen Spaltblödsinn keinerlei Raum lassen.

      Der SPK-Gründer, zugleich auch Gründer des KRRIM-Verlag für Krankheit, und somit nach sozialer, d.h. subjektiver und objektiver Selbsteinschätzung Hauptinvolvierter, gleichermaßen wie die Antragstellerin, hätte ihm als Nebenkläger in die Quere kommen können, samt einer Vielzahl anderer aus der Parteiung für Krankheit, zumal wegen des noch weit umfänglicheren engen wechselseitigen Beraterverhältnisses aller Kollektivbeteiligten, und er hätte die schon bei der Antragstellerin gegebene Unmittelbarkeit des Sachbezugs noch zwingender erhärten können, als es dem Herrn Amtsrichter mehr "recht" als lieb sein dürfte, hätte sich selbiger seine blamable Tatsachenleugnung zugunsten von "konkreter" Lügenfabrik, gestützt auf oberfaule Bequemlichkeit und sonst nichts, erspart. Was das ist, dieser Sachbezug, auch dies ahnt freilich der auch grundrechtbrechende Antragsabweiser, Exponent einer mehrheitlich abgewirtschafteten, arbeitsteiligen Zersplitterungsgesellschaft ebensowenig, wie er andererseits, laut Selbstbekunden, einzig maßstabsetzende Teile der Zeitgeschichte einfach nicht kennt. Im diametralen Gegensatz zu unserem Antragsvorbringen ist es aber er selbst, als Favorisierer der KONKRET-Lügenfabrik, am allerwenigsten, der verfassungsmäßig garantierten Minoritätenschutz in Anspruch nehmen kann. Seine letztlich ärzteparteiisch begründete HEILschlafnarkose verbietet es ihm, in vorliegender Sache von Minoritätenschutz auch nur zu träumen. Das mag erbärmlich sein, jedoch, und darauf kommt es hier einzig an: im Sinne des Gesetzgebers, in Sachen Minoritätenschutz, ist das nicht.

      Wen hätte er sonst bemühen können, der Herr Amtsrichter, außer Frau "Zeit" und Herrn "Einschnitt", um seinen Beschluß so versuchsweise wie vergeblich zu stützen? Wer aber, wie der Herr Amtsrichter, ganz offensichtlich Zeit mit Zeitung verwechselt, und diese werden ja seitens des SPK seit 30 Jahren aktiv boykottiert nach allen grob rechtsbrüchigen Vorausverurteilungen seitens der deutschen Presse und zugegebenermaßen auch seitens der damaligen Regierungen, und wer, wie der Herr Amtsrichter, der Antragstellerin noch viel mehr SPK-"Einschnitte" nicht nur in die Geschichte gewünscht hätte, statt gar keiner, d.h. Behördenärger, angezettelt von der weißen Ärztearmee (DER SPIEGEL) und der roten (RAF), um blutende Wunden zu erkennen und betroffenheitsrelevant zu würdigen, dem kann es nicht um Recht und Gesetz zu tun sein, addiert er doch zu seiner Haßmotorik noch die Mentalität eines Inquisitionsrichters aus längst verflossen geglaubten Epochen. Zu wie vielen "Einschnitten", von welcher Intensität und welchen Umfangs es sonst noch gekommen ist in all den 30 Jahren, auch dies hätte der Herr Amtsrichter dem 40 Kilo-Paket Beweismaterial in lesefreundlicher und anteilig gedrängter Form mit leichter Mühe entnehmen können, hätte er sich besagte Mühe gemacht, wozu er von Rechts wegen und nicht zuletzt auch aufgrund der sogenannten normativen Kraft des Faktischen zwingend verpflichtet ist.

    Soweit unser Vorbringen in unserer Strafanzeige vom 15.02.2000.
     
     

    4.

    Die Tatsache, daß das ablehnende Urteil von RiAG Dr. Steinmetz in unserer Pressesache gegen die Firma KONKRET in rechtlicher Hinsicht völlig unhaltbar war, wurde nochmals unter Beweis gestellt, als das Landgericht Hamburg als Beschwerde-Instanz eine Entscheidung in der Sache getroffen hatte.

    Die Begründung des Landgerichts war eine glatte Ohrfeige für den Amtsrichter. Es hätte keiner einzigen Zeile, geschweige denn 4 Seiten Landgerichts-Begründung bedurft, wenn die Amtsrichter-Begründung eine gewesen wäre.

    Das Landgericht hat in seiner Entscheidung zu unseren Gunsten und gegen RiAG Dr. Steinmetz bestätigt:

    1. SPK weltweit zunehmend, theoretisch und praktisch.
    2. Theorie und Praxis des SPK Grundlage für Berufstätigkeit als Anwältin, folglich antragsbefugt.
    3. Anwältin öffentlich bekannt im Zusammenhang SPK und damit objektiv betroffen.
    4. KONKRET-Äußerungen sind falsch.
    Die Ergebnisse unseres Vorgehens in der Beschwerdeinstanz auf Landgerichtsebene gingen weit über das Juristische hinaus. Den Richtern des Landgericht Hamburg war es aus justiztechnischen Gründen verwehrt, ihre Entscheidung in all ihren Konsequenzen ausreichend zu präzisieren.

    Ihre Entscheidung, bezogen auf die Kernaussagen, deshalb hier im Klartext:

    Die Kräfte der Krankheit, mobilisiert erstmals im SPK 1970/71, sind in den vergangenen 30 Jahren weit über die Ärzteklasse und ihre Beherrschungs- und Behandlungstechnologien hinausgewachsen. Das aktive Kollektiv der Konfrontationspatienten von damals, SPK/PF(H), ist durch tradierte Falschbehauptungen und Animositäten aus der damaligen Medienberichterstattung, nicht selten unterstützt durch Ehemalige, Nachzügler und Rückfällige, nicht mehr zu treffen. Gegenüber dem damaligen SPK der 500 (1970/71), das sowohl nach Aktivität, als auch nach Personenstand heute völlig unbeachtlich ist, steht die weltweite Gültigkeit des heutigen SPK nach Mehrung, Ergebnissen und Durchbrechung auch der naturwissenschaftlichen Fundamente nach gründlicher Prüfung aller uns ((den Richtern des Landgerichts)) vorgelegten Beweise außer jeder Frage. Desgleichen wären nach Sachlage Verbote und Zensurierungen dort, wo sie gegenüber einzelnen Medien oder Autoren berechtigt erscheinen, Verschwendung, verbieten sich doch diese von selbst und fallen desgleichen von selbst auf ihre Urheber zurück.

    Unsere dringende Empfehlung im Interesse des Publikums gilt den Medien: sie sollen sich künftig in allen Äußerungen über das SPK vorsichtiger fassen. Dies in der leserschaftbezüglichen Deutlichkeit hervorzuheben, blieb der Landgerichtskammer und ihren drei Richtern aus justiztechnischen Gründen verwehrt. Es war uns aus denselben justiztechnischen, vom Gesetzgeber zu verantwortenden Gründen denn auch nicht möglich, uns in mehreren Einzelheiten ausreichend zu präzisieren und festzulegen.

    Ungeachtet der Eilbedürftigkeit hat es allein schon der klaren Sachlage wegen und aufgrund des ausführlichen schriftlichen Vortrags weder einer mündlichen Verhandlung noch der vollen Ausschöpfung des Rechtswegs bedurft. Ungeachtet der Inhalte war auch in der Zweiten Instanz der Erlaß einer Einstweiligen Verfügung zivilrechtlich abzulehnen, und zwar aus formalen Gründen, die in der Weiterentwicklung des SPK liegen und in seiner Gültigkeit, welche die Möglichkeit ernsthafter Beschädigungen durch medienpolitische Angriffe nahezu ausschließt, sofern strafrechtsrelevante Belange, wie z.B. Verleumdungen, Beleidigungen usw. nicht vorliegen.

    Zusammenfassend hat unser Urteil nichts zu tun mit einer Ärzteklasse (Iatrokratie, Iatrarchie in den Worten des SPK), müssen ich und meine Richterkollegen uns doch, in den Augen des SPK, als Exponenten derselben wiedererkennen, sondern ausschließlich mit unserer Prüfung der Sache nach Gesetz und Gewissen.

    Soweit Klartext der Entscheidung des Landgerichts im Kern.

    Mit dieser Entscheidung in der Beschwerdeinstanz war das Urteil des RiAG Dr. Steinmetz in zivilrechtlicher Hinsicht hinfällig und erledigt. Frau Staatsanwältin Förtschs Unterstellung, unsere Strafanzeige gegen den Zivilrichter ziele ab auf die Korrektur seiner zivilrechtlichen Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft, verkennt zum einen die gravierenden institutionellen Unterschiede zwischen Strafgerichtsbarkeit und Zivilgerichtsbarkeit, die allein schon verfahrenstechnisch für dergleichen keinen Raum lassen. Zum anderen liegt sie schon deshalb neben der Sache, weil die erstinstanzliche zivilrichterliche Entscheidung bereits korrigiert ist und zwar in aller gebotenen Deutlichkeit durch die Beschwerdeinstanz (siehe vorstehend). Dies war eine Entscheidung in der Sache KONKRET. Im hier Vorliegenden geht es um die Person des RiAG Dr. Steinmetz, um Straftaten, die er beging, um deren innere und äußere Tatseiten.

    5.

    Im weiteren Verfahrensverlauf hat sich der Krankheitshaß des RiAG Dr. Steinmetz, welcher als Tatmotiv für seine Rechtsverweigerung in Sachen KONKRET zum Tragen kam, bestätigt und verfestigt. Seit Erstattung unserer Strafanzeige gegen ihn ist weiteres Belastungsmaterial hinzugekommen:

    In dem Verfahren - Einstweilige Verfügung gegen die Firma KONKRET und ihr "Schiller-Buch" - verfaßte RiAG Dr. Steinmetz am 23.02.2000 einen Aktenvermerk mit folgendem Wortlaut:

    "Ich helfe nicht ab, ich muss gestehen - insbesondere mit der 'Krankheit im Recht' - gewisse Verständnisschwierigkeiten zu haben (Prozeßfähigkeit?), *
    Steinmetz 23.2.00, Richter am Amtsgericht"
    * Es gab in der Patientenfront/Sozialistisches Patientenkollektiv (1970/71ff) aus juristischer Sicht, die medizinische und 
    fachmedizinische Befunderhebung selbstverständlich mit eingeschlossen, unter 500 keine Prozeßunfähigkeit, mich selbst 
    mit eingeschlossen, auch bei den forensischen Zwangsbegutachtungen einiger weniger anderer gab es die nicht.
    
    In der Sache eines anderen aus dem SPK hervorgegangenen Krankheitsanwalts ist dem damals befaßten Berufsgericht 
    der Rechtsanwaltskammer durch sein Scheitern 1982 – verbunden mit großem finanziellem und erst recht ideellem 
    Schaden – bekannt, und zwar durch eingehende forensisch-psychiatrische Begutachtung, daß auch die Theorie des SPK 
    keinerlei Merkmale einer irgendwie gearteten Verrücktheit aufweist, sondern bis ins letzte Detail nachvollziehbar, 
    verständlich und einfühlbar ist.
    
    Wie kommt man zu „Zweifeln an der Prozeßfähigkeit“? Ganz einfach: Irgendein KONKRET schreibt tatsachenwidrig
     „Selbsthilfegruppe“, „Antipsychiatrie“ – in heutiger spezifischer Diktion gleichbedeutend mit „Beklopptenclub“ – und 
    noch einigen Fasel-schwachsinn mehr. Das Gericht läßt das so stehen. Und schon ist die Gleichung fertig: 
    „Selbsthilfegruppe“ = „Bekloppte“ = Prozeßunfähige. Nein und dreimal nein: In dem KONKRET-Schlamm soll sich 
    wälzen, wer will und gehe er schleunigst ans Prüfen seiner Prozeßfähigkeit, seiner eigenen!, und irgendeine Minna 
    steht immer bereit. Hinterher nehme er KONKRET per Verursacherprinzip in Anspruch. Mal sehen, wie das funktioniert. 
    Bekannt, punctum, na klar!


    Diesen Vermerk hatte er abgefaßt, nachdem er kurz zuvor die gegen seine Entscheidung gerichtete umfangreiche Beschwerdebegründung der Unterzeichnerin gelesen hatte und zudem seit kurzem unter Strafanzeige und Dienstaufsichtsbeschwerde stand. In diesem Aktenvermerk artikulierte RiAG Dr. Steinmetz "gewisse Verständnisschwierigkeiten", die er bei sich, wohlgemerkt, festgestellt habe und sogar "eingestehen" "müsse" und er setzte in Klammer hinzu: "(Prozeßfähigkeit?)". Warum wohl dieser Geständniszwang, dieses "müsse"? Klingt irgendwie zwanghaft (Rachejustiz? Prozeßfähigkeit? Das zu klären wird ggf. Gelegenheit zu nehmen sein, bei Bedarf unter Zuhilfenahme von Fachkräften).

    Unser Anfangsverdacht auf Befangenheit und Rechtsbruch des Richter Dr. Steinmetz hat sich also vollauf bestätigt. Es braucht nur das Reizwort Krankheit und schon läßt Richter Dr. Steinmetz seinem Haß auf alles Kranke freien Lauf. Sein Krankheitshaß ist stärker, tiefer, älter und fester verankert als alle juristische Ausbildung, Gesetzeskenntnis und bürgerliche Anstandstünche. Sein Aktenvermerk ist der Beweis. Im übrigen ist schon allein seine erste Amtshandlung in vorliegender Sache und erst recht der uns erst nachträglich bekannt gewordene Aktenvermerk in seiner völlig sachunangemessenen, haßerfüllten Bösartigkeit Ausdruck einer durchaus überwertigen Reaktion, im Sinne des psychopathologischen Verstehenshorizonts dieses terminus technicus, und keineswegs etwa als sogenannte billige Retourkutsche zu verharmlosen. Es gibt hierfür auch keinen spezifischen Auslösefaktor. Hatten wir doch schon in unserer Beschwerdebegründung in der Zivilsache Grund und Anlaß, zu dem Notbehelf beschreibender, dafür aber plastisch-bildhafter Metaphorik zu greifen, um der Sache wenigstens halbwegs gerecht und im Persönlichen tunlichst kränkungsfrei zu bleiben, wobei wir uns obendrein, wo immer möglich, auch noch seiner eigenen Wortwahl anzubequemen versuchten, versteht der Adressat doch seine eigenen Worte manchmal besser als klärende, treffendere.

    Was wir in der Beschwerde beim Landgericht Hamburg gegen die ablehnende Entscheidung des RiAG Dr. Steinmetz in der Sache Einstweilige Verfügung gegen die Firma KONKRET u.a. geschrieben hatten, ist im hier Vorliegenden unter strafrechtlichen Gesichtspunkten zu berücksichtigen (subjektive Tatbestandsmerkmale auf Seiten von RiAG Dr. Steinmetz):

    Die Antragstellerin, um es mit den Worten des Herrn RiAG Dr. Steinmetz zu sagen, verhehlt nicht, daß die Schlußlogik des Herrn RiAG auch in diesem Punkt ((Betroffenheit bei Frau Schiller ja, bei der Unterzeichnenden nein, d.Uz.)) schlechterdings unnachvollziehbar ist. Für jeden anderen, der sie nachvollziehen kann, lobt sie hiermit feierlich eine Großfahndungsprämie aus, gesetzt, Herr RiAG Dr. Steinmetz geht nicht freiwillig ins Irrenhaus (Nietzsche), sind ihm doch "Anti-Psychiatrie" und "Psychiatrie", samt "Selbsthilfe", "gesund", "verboten" und sonst was gesetzlich geschützte freie Meinungsäußerungen im Alibi, mehr nicht. ... Es ist aber keine Meinungsäußerung, sondern eine falsche Tatsachenbehauptung, wenn der Sachverhalt Krankheit verkehrt wird in das Hirngespinst "Gesundheit". Oder will RiAG Dr. Steinmetz behaupten, wenn er etwa selbst z.B. Steine hat (Gallensteine, Nierensteine, Blasensteine, ... ), oder wenn ihm etwa der Krebs in Bauch, Brust und sämtlichen inneren Organen wuchert, dann handele es sich dabei um Meinungen und nicht um Tatsachen? Warum zahlt er auch nur eine Mark monatlich in eine Krankenkasse (Vorauszahlung für "Leistungen im Krankheitsfall"), um dann, beispielsweise im Fall von Steinen, in der Klinik betäubt, aufgeschnitten, ausgenommen und wieder zusammengenäht zu werden, wenn es sich doch bei Krankheit oder Gesundheit nur um Meinungen handelt?! ... Als analoge Vergleiche ist z.B. zu fragen: ist es für RiAG Dr. Steinmetz "Meinung" und "Anschauungssache", ob man die Katz' Hund nennt? Sind das Amtsgericht Hamburg und KONKRET eine Selbsthilfegruppe? Warum nicht? Vielleicht meint dies der eine oder andere, wenn er unseren Antrag und daraufhin die Entscheidung des Herrn Amtsrichters liest. Wie will RiAG Dr. Steinmetz das Gegenteil begründen und vor allem beweisen, wenn "Selbsthilfegruppe" doch eine Anschauungssache, eine Meinung ist? Und an einer anderen Stelle hatten wir geschrieben: Es scheint jedoch, daß es weniger um "Arroganz" geht, als es vielmehr noch viel zu lernen gibt in Sachen Haßmotorik, wenn es um Krankheit geht und mund-tödliche Maulkörbe gegen Patienten.

    Aus dieser Haßmotorik resultieren die "gewissen Verständnisschwierigkeiten", die RiAG Dr. Steinmetz eingesteht: Nur und einzig das Wort Krankheit – . Wenn das doch nicht wäre. Kennt er nicht, frißt er nicht, kann er für nichts und niemanden gut finden. Wäre sie beispielsweise das einzig Gute und Richtige für eine Revolution, in der Verfassung ausdrücklich vorgesehen, ihm bliebe sie ungenießbar. Dennoch: Auch ihm wird die Krankheit den Marsch noch blasen, fröhlich, eigengesetzlich und eigensinnig und ganz im Recht und zu Recht. Seit 15 Jahren besteht sie, mit Händen greifbar, mit Augen lesbar, als Einrichtung und öffentlicher Teil der Patientenfront, KRANKHEIT IM RECHT. Wer hätte das geahnt in Hamburg (sind die Nächte lang ...). Krankheit und Recht sind eben Reizworte für Herrn RiAG Dr. Steinmetz, insbesondere, wenn sie verbunden auftreten. Da reißt ihm der Realitätskontakt ab. Geduldsfaden ist sowieso nicht. Geduld, latinisiert: "Patient", das sind die andern, Herr RiAG Dr. Steinmetz ganz im Gegenteil, "Arier" im nie ganz auszuräumenden Zweifelsfall.

    Soweit die Ausführungen zur "inneren Tatseite" bei Herrn RiAG Dr.Steinmetz.
     

    II. Das Ermittlungsverfahren gegen RiAG Dr. Steinmetz wurde zu Unrecht eingestellt. Die Ermittlungen sind wiederaufzunehmen.

    1.

    Zum Verfahrensgang:
    Unser Schriftsatz vom 15.02.2000 - Dienstaufsichtsbeschwerde, zugleich Strafanzeige gegen RiAG Dr. Steinmetz - ging am 24. Februar 2000 bei dem Amtsgericht Hamburg ein. Erst am 29. März 2000 wurde die Anzeige an die Staatsanwaltschaft Hamburg weitergeleitet, bei der sie am 03. April 2000 einging.

    Seit Erstattung der Anzeige waren also fast 7 Wochen vergangen, ohne daß auch nur Ermittlungen eingeleitet worden waren.

    Am 10. April 2000 übersandte Frau StAin Neddermeyer die Strafanzeige an den Dezernenten der Abt. 34 "zur weiteren Veranlassung". Am 24. Mai 2000, also 6 Wochen später, verfaßte Herr StA Lehmann einen Vermerk, ihm sei die Strafanzeige "heute vorgelegt" worden und er ließ sich ein Js-Aktenzeichen für die Angelegenheit geben.

    Seit Erstattung der Anzeige waren also mehr als 3 Monate vergangen, ohne daß auch nur Ermittlungen eingeleitet worden waren.

    Einen Monat später, am 19. Juni 2000, und inzwischen mehr als 4 Monate nach Erstattung der Strafanzeige, ließ Frau StAin Förtsch, mittlerweile die dritte Staatsanwältin, der die Sache zur Bearbeitung vorgelegt wurde, die Akten des Zivilverfahrens gegen die Firma KONKRET, Az. 36a C 219/2000 vom Amtsgericht Hamburg anfordern und uns das Js-Aktenzeichen mitteilen. Laut Stempel der Geschäftsstelle wurde dies am 22. Juni 2000 ausgeführt. Als Frist zur Wiedervorlage hatte sich StAin Förtsch einen Monat notiert, d.h. Termin zur Wiedervorlage war der 19. Juli 2000.

    Außer der Aktenanforderung geschah nichts. Die Akten gingen bei der Staatsanwaltschaft nicht ein. Die Akten wurden von der Staatsanwaltschaft Hamburg auch nicht angemahnt. Auch sonst tat die Staatsanwaltschaft nichts. Geschlagene 9 Monate geschah rein gar nichts. Inzwischen war seit Erstattung der Anzeige mehr als 1 Jahr vergangen.

    Wir reichten daher am 09. März 2001 eine Untätigkeitsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Hamburg beim Justizministerium von Hamburg ein.

    Als Antwort hierauf erhielten wir von Frau OStAin Korth von der Staatsanwaltschaft Hamburg ein Schreiben vom 18. April 2001, mit welchem sie mitteilte, daß "nach Fristablauf ((19.07.2000)) die Ermittlungsakte der Dezernentin leider nicht erneut vorgelegt worden" sei. Dies sei "nicht der Dezernentin anzulasten".

    Dem ist entgegenzuhalten: Die sachbearbeitende Staatsanwältin hätte sich die Wiedervorlage selbst notieren müssen. Dafür gibt es Terminkalender. Die Überwachung der Termine und Wiedervorlagen obliegt zwar dem Sekretariats- oder Geschäftsstellenpersonal. Allerdings wußte Frau StAin Förtsch, daß - wie Frau OStAin Korth in versuchsweiser Rechtfertigung der Untätigkeit ihrer Kollegin schreibt - "zum damaligen Zeitpunkt ((eine)) besonders angespannte Personallage im Bereich des Serviceteams der Staatsanwaltschaft Hamburg" bestand und hätte dies entsprechend berücksichtigen müssen. Jedenfalls kann eine Staatsanwältin die Strafverfolgung (Verfolgungszwang!) nicht von der Einhaltung der Wiedervorlagefristen durch das Geschäftsstellenpersonal abhängig machen.

    Im Klartext bedeutet die Äußerung von Frau OStAin Korth: Wenn die Akte vom Geschäftsstellenpersonal nicht vorgelegt wird, wird nicht strafverfolgt. Der Staatsanwalt vergißt das Verbrechen und die Verfolgung. Dies dürfte wohl nicht in jedem Fall gelten. Die Hamburger Justiz ist vielmehr pressebekannt für ihre Untätigkeit, dafür, in Ermittlungsverfahren nichts zu tun und die Sachen liegen zu lassen, wenn Richter oder Staatsanwälte die Beschuldigten sind (vgl. z.B. NJW 2001, 1109). Wenn sogar juristische Fachpublikationen wie die Neue Juristische Wochenschrift (NJW) sich veranlaßt sehen, die Untätigkeit der Hamburger Justiz in Ermittlungsverfahren gegen "Kollegen" in Staatsanwalts- und Richterkreisen zu geißeln, wirft dies ein bezeichnendes Licht auf die Auffassung der Hamburger Staatsanwaltschaft von Strafverfolgung, Legalitätsprinzip und Verfolgungszwang.

    Frau StAin Förtsch schrieb am 11. April 2001, also 14 Monate nach Erstattung der Strafanzeige, in einen Vermerk, daß ihr die Ermittlungsakte am 4.4.2001 "erstmals wieder vorgelegt" worden sei.

    Nach unserer Beschwerde beim Justizministerium wurde die Staatsanwaltschaft plötzlich "aktiv": am 12. April 2001, 15. Mai 2001 und ein weiteres Mal am 28. Mai 2001 wurde die Zivilakte beim Amtsgericht Hamburg angefordert. Die letzten beiden Anforderungen erfolgten offenbar in Unkenntnis der Tatsache, daß die Zivilakte bereits im April 2001 vom Amtsgericht an die Staatsanwaltschaft Hamburg übersandt worden war. Denn das Anforderungsschreiben der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 15. Mai 2001 kam laut Eingangsstempel am 17. Mai 2001 zurück mit dem Vermerk des Amtsgerichts vom 16. Mai 2001: "Die Akte wurde hier am 25.04.01 abgesandt." Dennoch wurden die Akten am 28. Mai 2001 noch ein drittes Mal angefordert. Auch dies wirft ein bezeichnendes Licht auf die Verhältnisse bei der Staatsanwaltschaft Hamburg.

    Einmal werden Akten angefordert; wenn sie aber nicht übersandt werden, geht man bei der Staatsanwaltschaft Hamburg der Sache nicht weiter nach. Und dies ein ganzes Jahr lang. Ein andermal werden kurz hintereinander mehrfach hektisch dieselben Akten angefordert, die aber schon längst im Amt vorliegen, also überflüssiger Arbeitsaufwand bei sowieso schon angespannter Personallage. Der Kernbereich der staatsanwaltlichen Tätigkeit, nämlich Ermittlungen durchzuführen, kam bei all diesen, eher beschäftigungstherapeutisch anmutenden Übungen, dann ja auch zu kurz. Eine irgend erkennbare Ermittlungstätigkeit ist in den Akten nicht dokumentiert. Erkennbar ist nur dies: Verzögerung und Verschleppung des Ermittlungsverfahrens. Hätte die Unterzeichnende keine Untätigkeitsbeschwerde erhoben, wären die Akten wohl irgendwann einmal abgelegt worden und bis zur Vernichtung im Keller verschwunden gewesen. Nicht nur, daß nicht ermittelt worden wäre. Es wäre nie auch nur eine weitere Entscheidung und Mitteilung in der Sache erfolgt, geschweige denn eine Anklage oder eine Einstellungsverfügung verfaßt worden.

    Am 22. Juni 2001 stellte Frau StAin Förtsch das Ermittlungsverfahren "gem. § 170 Abs. 2 StPO" ein, "weil keine zureichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat gegeben" seien. Dies geschah 16 Monate nach Eingang der Strafanzeige gegen RiAG Dr. Steinmetz. Nicht etwa, daß zuvor irgendwelche Ermittlungen durchgeführt worden waren. Jedoch wurde nach unserer Untätigkeitsbeschwerde beim Justizministerium ein "Einstellungs"bescheid erteilt.

    2.

    Der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Hamburg ist nicht haltbar. RiAG Dr. Steinmetz ist der Straftat überführt.

    Frau StAin Förtsch behauptet in ihrem Bescheid vom 22.06.2001, unserem Sachvortrag seien "keine ... nachprüfbaren Tatsachen" zu entnehmen, die einen Anfangsverdacht einer Rechtsbeugung oder einer anderen Straftat begründen.

    Das Gegenteil ist der Fall. Allein schon anhand des zeitlichen Ablaufs läßt sich zweifelsfrei nachweisen, daß der Straftatbestand der Rechtsverweigerung objektiv erfüllt ist: Unser 40-seitiger Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung samt dem umfangreichen Beweismaterial wurde Herrn RiAG Dr. Steinmetz vorgelegt; er entschied über den Antrag laut Auskunft in einer knappen halben Stunde. Raum und Zeit gelten als feststehende Kategorien und als Grundlagen der Realität. War jemand an einem bestimmten Ort nicht zugegen, so ist dies ein unzweifelhafter Beweis, daß er nicht Täter gewesen sein kann. Sprichwörtlich: A-libi, deutsch: anderswo. Wenn jemand zu einer bestimmten Zeit nicht zugegen war, kommt er als Täter ebenfalls nicht in Betracht. Wenn einer behauptet, er habe eine bestimmte Tätigkeit ausgeführt, welche in der von ihm angegebenen Zeitspanne gar nicht erfolgt sein kann, so ist derjenige diesbezüglich der Falschbehauptung überführt. Wenn jemand z.B. behauptet, er sei zwischen 14 Uhr und 16 Uhr desselben Tages mit seinem Auto von Hamburg nach München und wieder zurück gefahren, so ist dies ein unzweifelhafter Beweis dafür, daß er dies in der angegebenen Zeit nicht getan haben kann. Im Fall des RiAG Dr. Steinmetz gilt das entsprechend: es ist allein schon zeitlich unmöglich, in gerade mal knapp 30 Minuten 40 Seiten Antragsschrift samt den dazugehörigen Beweismitteln auch nur zur Kenntnis zu nehmen, geschweige denn unter rechtlichen Gesichtspunkten sachadäquat durchzuarbeiten. Damit ist der Straftatbestand der Rechtsbeugung objektiv erfüllt.

    In einer knappen halben Stunde konnte RiAG Dr. Steinmetz unseren 40-seitigen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung noch nicht einmal gelesen, geschweige denn aufgefaßt haben. Er konnte auch die beigefügten Beweisdokumente noch nicht zur Kenntnis genommen haben. Dies ist Verfassungsbruch, Bruch des verfassungsrechtlich garantierten Grundrechts auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Grundgesetz (GG). Ein Richter, der über eine Sache entscheidet, ohne den Vortrag des Klägers bzw. Antragstellers zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen zu haben, kann keine rechtliche Entscheidung treffen. Er kann nur willkürlich entscheiden, im vorliegenden Fall: willkürlich für die Firma KONKRET und gegen die Antragstellerin und alle anderen betroffenen Patienten. Über den eklatanten Bruch dieses Verfassungsgrundsatzes hinaus ist das Verhalten des RiAG Dr. Steinmetz in dieser Rechtssache daher eine strafbare Rechtsverweigerung zum Vorteil der Firma KONKRET, gegen welche die einstweilige Verfügung erlassen werden sollte.

    Der beschuldigte Amtsrichter hat also seine Entscheidung in der Rechtssache zum Nachteil der Unterzeichnenden und zum Vorteil der Firma KONKRET getroffen, obwohl er den umfangreichen Sachvortrag in unserer Antragsschrift noch nicht einmal gelesen haben konnte. Denn dies war ihm in einer knappen halben Stunde gar nicht möglich. Schon dieser Sachverhalt beweist, daß der beschuldigte Amtsrichter der strafbaren Rechtsverweigerung und der Rechtsbeugung überführt ist.

    RiAG Dr. Steinmetz kann sich nicht auf seine "richterliche Unabhängigkeit" berufen. Die richterliche Unabhängigkeit, im Grundgesetz verankert nach der gewaltsamen Beendigung des Nazi-Reichs in Deutschland, sollte verhindern, daß sich "Gleiches wiederholt". Richter sollten unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet sein, um zu verhindern, daß sie gezwungen werden können, rechtsfremden Interessen zu dienen und Weisungen zu folgen, die daraus erwachsen sind. Richterliche Unabhängigkeit ist aber keine Narrenfreiheit. Die "richterliche Unabhängigkeit" darf nicht so weit gehen, daß der Richter unabhängig von Recht und Gesetz entscheidet.

    Als Rechtsbeugung (§ 339 StGB) ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs "eine Rechtsanwendung relevant, die sich objektiv in derart eklatanter Weise von Recht und Gesetz entfernt, daß grundlegende Prinzipien des Rechts oder der Rechtsordnung als Ganzes verletzt oder dementsprechende Normen der Rechtspflege selbst in Frage gestellt werden". Dies ist vorliegend der Fall. Wenn ein Richter in einer Rechtssache im schriftlichen Verfahren entscheidet, ohne den schriftlichen Vortrag überhaupt erst einmal vollumfänglich zur Kenntnis genommen und erwogen zu haben, d.h. ohne die Sache, um die es geht, in ihrem Umfang zur Kenntnis genommen zu haben, so sind damit grundlegende Prinzipien des Rechts und der Rechtsordnung als Ganzer verletzt.

    Der Beschuldigte hat das Recht auch absichtlich und vorsätzlich verweigert. RiAG Dr. Steinmetz hat in der Sache entschieden. Dies war ein Willensentschluß, geschah also wissentlich und willentlich. Er hat entschieden, ohne die verfahrenseinleitende Antragsschrift auch nur vollständig gelesen und zur Kenntnis genommen zu haben. Dies ist unter Beweis gestellt schon allein durch den zeitlichen Rahmen. Es war bei dem Umfang des vorgelegten Materials weder in einer halben, noch in einer ganzen Stunde möglich, das Vorbringen zu lesen, die Beweismittel zu lesen, alles zu beurteilen und in Erwägung zu ziehen, die zugehörige Gesetzes- und Rechtslage zu rekapitulieren, um anschließend zu einem richterlichen Urteil zu kommen. Dies konnte der Beschuldigte nur mit direktem Vorsatz, mit vollem Wissen und Willen getan haben. Etwas zu lesen oder etwas nicht zu lesen, geschieht nicht unabsichtlich. Es bedarf hierzu einer Entscheidung. Es wird also mit Absicht, d.h. mit direktem Vorsatz gelesen oder nicht gelesen, erwogen oder nicht erwogen. Eine Entscheidung in einer Rechtssache zu treffen, ohne die Antragsschrift und die beigefügten Dokumente vollständig gelesen und die Argumente in Erwägung gezogen zu haben, dies kann ein Richter auch nicht "unabsichtlich" tun, sondern nur mit Absicht, d.h. mit direktem Vorsatz. Es trifft also auch der subjektive Tatbestand zu, wonach "ein objektiv fundamental gegen die Rechtsordnung gerichtetes Handeln subjektiv getragen sein muß von dem Bewußtsein und dem Willen zum Rechtsbruch oder dessen innerlich billigenden und einverständlichen Inkaufnahme." Oder will Frau StAin Förtsch etwa behaupten, der beschuldigte Amtsrichter sei zu zielgerichtetem und bewußtem Handeln außerstande gewesen, er habe seine richterliche Tätigkeit etwa in einem somnambulen Zustand ausgeübt, mit anderen Worten: in einem Zustand, in welchem er nicht zurechnungsfähig gewesen war?

    Auch ein solcher Sachverhalt wäre jedoch kein Grund, ein Ermittlungsverfahren und eine Anklageerhebung gegen RiAG Dr. Steinmetz zu unterlassen. Denn RiAG Dr. Steinmetz hätte auch in diesem Fall eine Straftat begangen. Nur die Frage der Zurechenbarkeit einer Schuld würde sich anders stellen. Dieser Sachverhalt wäre jedoch erst in einem Strafgerichtsprozeß gegen RiAG Dr. Steinmetz von einem Strafrichter im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen, um zu beurteilen, welche Konsequenzen das rechtswidrige Verhalten für RiAG Dr. Steinmetz zur Folge haben soll. Aber auch in einem solchen Fall müßte die Staatsanwaltschaft zunächst einmal Anklage bei einem Gericht erheben. Im Rahmen des Gerichtsverfahren wäre dann, bei Bedarf unter Zuhilfenahme von Fachkräften, über die Zurechnungs(un)fähigkeit des beschuldigten Amtsrichters zu entscheiden.

    Diese hypothetische Annahme ändert jedoch nichts daran, daß hinreichende Anhaltspunkte und auch Beweismittel vorliegen, die eine Anklageerhebung wegen strafbarer Rechtsverweigerung (Rechtsbeugung) zwingend gebieten.

    Zu unserem tatsachengestützten Vortrag in unserer Strafanzeige hat die Staatsanwaltschaft Hamburg keinerlei Ermittlungen angestellt. Sie ist somit den Beweis der Widerlegung dieser Tatsachen schuldig geblieben. Nicht ohne Grund: die vorgelegten Tatsachen und Beweise sprechen eindeutig gegen RiAG Dr. Steinmetz und für seine Schuld. Sie sind nicht widerlegbar.

    Zur Schadensmehrung ist noch einiges hinzugekommen:

    Hatte Herr RiAG Dr. Steinmetz im Gesamtkomplex Firma KONKRET und "Schiller"-Buch wesentlich mitverursachend die Regierungskrise in der Fischer-Schiller-Affäre in Gang gebracht durch übereilte Zurückweisung unseres Vorbringens gegen die Firma KONKRET, so hat er in der Folge darüber hinaus durch seinen in der Sache völlig unbegründeten und in höchstem Grad ehrenrührigen (handschriftlichen) Aktenvermerk vom 23.02.2000 Frau OStAin Nix von der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg dazu veranlaßt, in einem Ermittlungsverfahren gegen die Firma KONKRET ihr Heil in sachfremden Winkelzügen zu suchen, unter anderem durch versuchsweise Anzettelung eines berufsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens gegen die unterzeichnende Rechtsanwältin. Sogar der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe sah sich veranlaßt, mit Schreiben vom 06.03.2001 seine Unzuständigkeit zu erklären. Gegen Frau OStAin Nix wurde deshalb ein Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung gem. § 164 StGB eingeleitet (Az. 22 Js 40143/00-StA Karlsruhe; 3300 Js 126/01-StA Hamburg, 2 Zs 350/01-GStA Hamburg, Klageerzwingungsantrag beim OLG Hamburg vom 10.09.2001, Az. 2 Ws 182/01).

    Ohne diesen ehrenrührigen und haltlosen Aktenvermerk des RiAG Dr. Steinmetz hätte sich Frau OStAin Nix nicht "ermutigt" gesehen und entschieden, gegen die Unterzeichnerin in so sach- wie rechtsfremder Weise vorzugehen. Denn: Frau OStAin Nix von der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg wandte sich via Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe an die Rechtsanwaltskammer Karlsruhe mit der falschen Anschuldigung, die Unterzeichnende habe durch "Beleidigungen" gegen das anwaltliche Sachlichkeitsgebot verstoßen. Bezeichnenderweise konnte sie keine einzige Formulierung zitieren, durch welche sie sich oder wen auch immer beleidigt gesehen haben will. Sie bezog sich dabei auf eine Beschwerdebegründung der Unterzeichnerin in dem Strafverfahren gegen Frau Dr. Gremliza und Herrn Mecklenburg von der Firma KONKRET, in welcher die Unterzeichnerin die Entscheidung einer ganz anderen Staatsanwältin von einer ganz anderen Behörde, nämlich von Frau Neddermeyer von der Staatsanwaltschaft Hamburg, angefochten hatte*. Frau Neddermeyer von der Staatsanwaltschaft Hamburg sah sich durch die Beschwerdebegründung der Unterzeichnenden allerdings nicht beleidigt, geschweige denn zu irgend etwas veranlaßt. Um Frau OStAin Nix ging es in der Beschwerdebegründung der Unterzeichnerin überhaupt nicht. Dennoch behauptete und unterstellte Frau OStAin Nix Beleidigungen. Allerdings erst, nachdem sie in den Akten ausdrücklich und inhaltlich auf den genannten Aktenvermerk des RiAG Dr. Steinmetz Bezug genommen hatte. Der Krankheitshaß des RiAG Dr. Steinmetz muß also ansteckend gewirkt haben. Denn erst nach Kenntnisnahme des Aktenvermerks von RiAG Dr. Steinmetz sah sich Frau OStAin Nix wie auch immer dazu aufgefordert, gegen die Unterzeichnerin etwas zu unternehmen. Dies vermerkte sie ausdrücklich in ihrem Aktenvermerk vom 25.08.2000: Wiedervorlage "6 Wochen (GenStA Karlsruhe wegen EV - § 43a III BRAO)." Das heißt, Frau OStAin Nix ließ sich die Akten 6 Wochen später wieder vorlegen, um bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe ein berufsgerichtliches Verfahren gem. § 43a III BRAO gegen die Unterzeichnende wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot einleiten zu lassen. Ohne den ebenso ehrenrührigen wie haltlosen Aktenvermerk des RiAG Dr. Steinmetz hätte sich Frau OStAin Nix nicht "ermutigt" gesehen, gegen die Unterzeichnerin in so sach- wie rechtsfremder Weise vorzugehen. Ohne den Aktenvermerk des Beschuldigten gäbe es den Anschwärzungsversuch seiner Justizkollegin gegen die Unterzeichnende nicht. (Nur nebenbei: In Sachen Anschwärze gegen die Rechtsanwältin hat die Wiedervorlage geklappt, oder Frau OStAin Nix hat sich auch ohne erinnert. Sie ist jedenfalls tätig geworden.)

    * Auf jeden Fall steht fest, daß unseren schriftlichen Formulierungen, soweit inkriminiert durch Frau OStAin Nix und alle 
    diejenigen, die versuchen, ihr beizustehen -, daß also unseren schriftlichen Formulierungen nur dies vorzuwerfen wäre, 
    daß sie an gebotener Drastik mittlerweile erwiesener- und bewiesenermaßen, Zug um Zug durch verschiedene Instanzen, 
    weit hinter der Drastik einer Verblendung und tatsachenignorierender Realitäts-verkennung auf Gerichtsseite zurückbleiben: 
    diese Realität ist weit schlimmer als das, was davon irgendwem in Worte zu fassen je gelingen kann.
    Der Beschuldigte hat seinen Aktenvermerk verfaßt mit der Absicht, daß er von Dritten gelesen werde. Für ihn selbst bzw. für seine eigenen dienstlichen Belange hätte es keines Vermerks bedurft, war doch für ihn als Richter der ersten Instanz, der bereits entschieden hatte und im Begriff war, die Akten an die Beschwerdeinstanz weiterzugeben, die Sache längst abgeschlossen. Der Beschuldigte wußte, daß die Richterkollegen der Beschwerdeinstanz in den ihnen übersandten Akten diesen Vermerk lesen würden. Er konnte auch davon ausgehen, daß sein Vermerk weitere Kreise ziehen werde, etwa wenn nach Abschluß des Verfahrens über die Einstweilige Verfügung die Unterzeichnerin die Klage in der Hauptsache einreicht, sie beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde einlegt, bzw. strafrechtliche Schritte einleitet, wie geschehen und RiAG Dr. Steinmetz beim Abfassen seines Aktenvermerks bekannt. Wie der Beschuldigte kraft Amt und behördeninterner Übung weiß, ist der Beizug der erstinstanzlichen Zivilakte in all diesen weiteren Verfahren die pure justiztechnische Selbstverständlichkeit und für die breitgestreute Verbreitung seines Vermerks war dadurch bestens gesorgt.

    Audacter calumniare, semper aliquid haeret, auf deutsch: immerzu kühnlich verleumden, irgend etwas bleibt allemal hängen. Ja, das hoffen alle Anschwärzer, und der Beschuldigte konnte damit rechnen, daß sein gegen die Unterzeichnerin gerichteter Vermerk im weiteren Verfahrensgang irgendwo hängenbleibt, nämlich bei jemandem, der den Hinweis auffaßt als Anweisung, das tätig aufzugreifen und zu exekutieren, wozu RiAG Dr. Steinmetz per Vermerk angestiftet hatte. Denn RiAG Dr. Steinmetz selbst hatte ja nichts unternommen zur Ausführung seines Vermerks. Es ging ihm um die Anstiftung, und sei sie formuliert als "Anregung", sogar in Frageform, und bei der Ausführung hat er sich im Hintergrund gehalten. Das Verhältnis zwischen Tätern und Anstiftern wird aktuell erörtert anhand der rechtsradikalen Hetzer in Politik und Medien einerseits und deren Exekutoren, den Totschlägern auf der Straße andererseits, wobei es letztere ohne die ersten nicht gäbe. Eine kausale Bekämpfung, so heißt es, müsse bei den Anstiftern ansetzen.

    Zusammenfassend:

    Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist rechtsfehlerhaft und daher aufzuheben. RiAG Dr. Steinmetz ist der Straftaten überführt. Es ist Anklage gegen ihn zu erheben.

    Muhler
    Rechtsanwältin


    Diese Beschwerde lehnte die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg mit Schreiben vom 17.09.2001 ab. Der Bescheid im Wortlaut:



    Generalstaatsanwaltschaft Hamburg 17.09.2001
    Gorch-Fock-Wall 15
    Hamburg

    Aktenzeichen: 2 Zs 427/01

    Betr.: Strafanzeige vom 15.02.2001
    gegen den Richter am Amtsgericht Dr. Steinmetz wegen Rechtsbeugung
    - 3401 Js 146/00 -

    Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin!

    Die Beschwerde vom 02.07.2001 gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 22.06.2001 wird als unbegründet zurückgewiesen. Zu Recht hat die Staatsanwaltschaft Hamburg das Verfahren eingestellt.

    Es ergeben sich nämlich keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, daß der Beschuldigte eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat. Nur bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Straftat ist die Staatsanwaltschaft aber zum Einschreiten berechtigt und verpflichtet (§ 152 Abs. 2 StPO). Auch die Ausführungen in der Beschwerdebegründung vom 27.08.2001 geben keine Veranlassung zu einer anderen Entscheidung.

    Im übrigen ist folgendes maßgeblich. Rechtsbeugung ist die bewußte Verletzung des Rechts zugunsten oder zum Nachteil einer Partei durch eine Entscheidung des Richters, die im Widerspruch zu Recht und Gesetz steht. Eine objektiv fehlerhafte Rechtsanwendung erfüllt nur dann den Tatbestand des § 339 StGB, wenn sie in keiner Weise mehr vertretbar ist. Subjektiv ist ferner das Bewußtsein des Täters erforderlich, das Recht im Sinne der dargestellten Begriffsbestimmungen vorsätzlich zu verletzen. Diese subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen liegen hier nicht vor. Es fehlt an konkreten Hinweisen dafür, daß der Richter seine Entscheidung selbst für rechtswidrig gehalten hat.

    Auf die Dienstaufsichtsbeschwerdeentscheidung des Präsidenden des Amtsgerichts Hamburg vom 27.03.2000 betreffend das Verfahren 36 a C 219/00, das hier als Beiakte vorlag, wird Bezug genommen.

    Hochachtungsvoll
    I.A.
    Schlebusch
    Oberstaatsanwalt


    Soweit der Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft.

    Die Kenntnis der in dem Bescheid der GStA Hamburg erwähnten Entscheidung des Präsidenten des Amtsgerichts Hamburg vom 27.03.2000 sowie der weiteren Vorgänge in dem Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren ist für die Prüfung und Entscheidung in dem vorliegenden Klageerzwingungsverfahren, in welchem es ausschließlich um strafrechtliche Belange geht, nicht erforderlich.
     

    2. Auseinandersetzung mit dem Bescheid der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 22.06.2001 und dem Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg vom 17.09.2001 sowie rechtliche Würdigung

    a) Bescheid der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 22.06.2001

    Eine Auseinandersetzung mit dem Bescheid der StA Hamburg vom 22.06.2001 erfolgte bereits in der Beschwerdebegründung vom 27.08.2001 (s.o.).

    b) Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg vom 17.09.2001

    Der Bescheid der GStA Hamburg vom 17.09.2001 erschöpft sich in bloßer Wiederholung dessen, was bereits im Bescheid der StA Hamburg vom 22.06.2001 steht. Insofern kann auf unsere obigen Ausführungen in der Beschwerdebegründung vom 27.08.2001 in vollem Umfang Bezug genommen werden.

    Die Behauptung des Herrn OStA Schlebusch in dem Schreiben vom 17.09.2001: "auch die Ausführungen in der Beschwerdebegründung vom 27.08.2001 geben keine Veranlassung zu einer anderen Entscheidung", ist in substanzieller Hinsicht haltlos.

    Die so abstrakten wie tatsachenscheuen Ausführungen in dem Schreiben des OStA Schlebusch zu dem Tatbestand des § 339 StGB geben für eine Begründung, unsere Beschwerde abzulehnen, nichts her. Es fehlt der Bezug zu dem hier zu beurteilenden Einzelfall, der Rechtsbeugung und Rechtsverweigerung durch RiAG Dr. Steinmetz.

    Hätte Herr OStA Schlebusch eine solchen Bezug hergestellt, hätte er gegen RiAG Dr. Steinmetz Anklage erheben müssen.

    Der beschuldigte Amtsrichter hat seine Entscheidung in der Rechtssache (Erlaß einer Einstweiligen Verfügung gegen die Firma KONKRET) zum Nachteil der Unterzeichnenden und zum Vorteil der Firma KONKRET getroffen innerhalb einer Zeit, in welcher weder er, noch sonst jemand, das Vorbringen der Unterzeichnenden gebührend zur Kenntnis genommen und rechtlich angemessen gewürdigt haben, noch auch nur genau gelesen haben konnte, sei es das Ganze, sei es Details betreffend. Denn es handelte sich hierbei um eine 40 Seiten umfassende Antragsschrift nebst beigefügtem weit umfangreicheren Beweismaterial. Schon dieser Sachverhalt beweist, daß der beschuldigte Amtsrichter der strafbaren Rechtsverweigerung und der Rechtsbeugung objektiv überführt ist.

    Die Tatsache, daß der objektive Tatbestand der Rechtsbeugung gegeben ist, wird von OStA Schlebusch im übrigen auch nicht bestritten.

    Auch der subjektive Tatbestand der Rechtsbeugung ist erfüllt. Der Beschuldigte hat das Recht absichtlich und vorsätzlich verweigert.

    Wenn Herr OStA Schlebusch in seinem Schreiben vom 17.09.2001 behauptet, es fehle "an konkreten Hinweisen dafür, daß der Richter seine Entscheidung selbst für rechtswidrig gehalten hat", so hat er, der Herr Oberstaatsanwalt nämlich, offenbar unsere Beschwerdebegründung nicht gelesen. Denn darin sind "konkrete Hinweise" genannt.

    1. RiAG Dr. Steinmetz hat in der Sache entschieden. Dies war ein Willensentschluß, geschah also wissentlich und willentlich. Er hat entschieden, ohne die verfahrenseinleitende Antragsschrift auch nur vollständig gelesen und zur Kenntnis genommen zu haben. Dies ist unter Beweis gestellt schon allein durch den zeitlichen Rahmen: die 40-seitige Antragsschrift konnte Herr RiAG Dr. Steinmetz in knapp 30 Minuten nicht gelesen haben. Es war bei dem Umfang des vorgelegten Materials weder in einer halben, noch in einer ganzen Stunde möglich, das Vorbringen zu lesen, die Beweismittel zu lesen, alles zu beurteilen und in Erwägung zu ziehen, die zugehörige Gesetzes- und Rechtslage zu rekapitulieren, um anschließend zu einem richterlichen Urteil zu kommen. Trotz dieses Sachverhalts hat RiAG Dr. Steinmetz unseren Antrag auf Erlaß einer Einstweiligen Verfügung gegen die Firma KONKRET als "unbegründet" zurückgewiesen. Dies konnte der Beschuldigte nur mit direktem Vorsatz, mit vollem Wissen und Willen getan haben. Etwas zu lesen oder etwas nicht zu lesen, geschieht nicht unabsichtlich. Es bedarf hierzu einer Entscheidung. Es wird also mit Absicht, d.h. mit direktem Vorsatz gelesen oder nicht gelesen, erwogen oder nicht erwogen. Wenn RiAG Dr. Steinmetz aber in einer Sache entscheidet, im Wissen, daß er sich zuvor nicht mit der erforderlichen Gründlichkeit damit befaßt hat, so hat er zumindest billigend in Kauf genommen, daß er damit einen Rechtsbruch begeht. Es trifft also auch der subjektive Tatbestand zu, wonach "ein objektiv fundamental gegen die Rechtsordnung gerichtetes Handeln subjektiv getragen sein muß von dem Bewußtsein und dem Willen zum Rechtsbruch oder dessen innerlich billigenden und einverständlichen Inkaufnahme".

    2. RiAG Dr. Steinmetz hat zu keiner Zeit bestritten, daß er über unseren Antrag auf Erlaß einer Einstweiligen Verfügung in einer knappen halben Stunde entschieden hat. Die Strafanzeige gegen Dr. Steinmetz vom 15.02.2000, zugleich Dienstaufsichtsbeschwerde, war an das Amtsgericht Hamburg zu dem Aktenzeichen 36a C 219/00 gesandt worden. Es ist also davon auszugehen, daß RiAG Dr. Steinmetz unseren Sachvortrag in der Strafanzeige vom 15.02.2000 zur Kenntnis genommen hat. Er ist diesem Sachvortrag nicht entgegengetreten.
    3. RiAG Dr. Steinmetz hat in seinen Ablehnungsbeschluß vom 31.01.2000 sogar hineingeschrieben und offen eingestanden (Geständnis!), daß ihm "die historischen Hintergründe nicht hinreichend bekannt sind", Hintergründe, die in dem von ihm zu prüfenden und zu entscheidenden Sachzusammenhang von ausschlaggebender Bedeutung waren. Dennoch hat RiAG Dr. Steinmetz in der Sache entschieden, in einer Sache, in welcher er sich laut Selbstbekunden vor seiner Entscheidung nicht sachkundig gemacht hatte. Sachunkundig in einer Sache zu entscheiden, heißt aber: zu entscheiden, ohne in der Lage zu sein, die Sache adäquat unter die entsprechenden Rechtsvorschriften subsumieren zu können. RiAG Dr. Steinmetz hat es also zumindest innerlich billigend inkauf genommen, daß seine Entscheidung rechtswidrig war. Es trifft also der subjektive Tatbestand zu, wonach "ein objektiv fundamental gegen die Rechtsordnung gerichtetes Handeln subjektiv getragen sein muß von dem Bewußtsein und dem Willen zum Rechtsbruch oder dessen innerlich billigenden und einverständlichen Inkaufnahme".
    4. Der in seiner Entscheidung zum Ausdruck gebrachte Krankheitshaß ist ein weiterer "konkreter Hinweis", mehr noch: eine weitere Tatsache, daß sein gegen die Rechtsordnung gerichtetes Handeln "subjektiv getragen" ist "von dem Bewußtsein und dem Willen zum Rechtsbruch oder dessen innerlich billigenden und einverständlichen Inkaufnahme".
    Es gibt also mindestens 3, nicht nur konkrete Hinweise, sondern 3 unumstößliche Tatsachen, welche die subjektive Tatseite unter Beweis stellen: erstens der Zeitrahmen, zweitens die Sachunkunde, und drittens der abgrundtiefe Krankheitshaß des RiAG Dr. Steinmetz. Hatte Herr OStA Schlebusch diesen Ausführungen etwas entgegenzusetzen? Nein, das hatte er nicht. Es fehlt jede Auseinandersetzung damit. Ebenso fehlt eine Widerlegung. Unsere diesbezüglichen Ausführungen sind damit bestätigt. Gegen den Beschuldigten ist Anklage zu erheben.

    Der Hinweis des Herrn OStA Schlebusch auf die Dienstaufsichtsbeschwerdeentscheidung des Präsidenten des Amtsgerichts Hamburg vom 27.03.2000 ist irrelevant und liegt neben der Sache, da es in dieser - zudem mit Gegenvorstellung angefochtenen -Entscheidung nicht um die Beurteilung strafrechtlicher Gesichtspunkte ging.

    Zusammenfassend:

    Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen RiAG Dr. Steinmetz ist rechtswidrig. Die Bescheide der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg sind aufzuheben.

    Gegen RiAG Dr. Steinmetz ist die öffentliche Klage zu erheben.
     

    Muhler
    Rechtsanwältin