In Fortsetzung unserer Reihe gegen den
urärztlichen Modern-EuthaNAZIsmus

Es gab Zeiten, da hat das Bundeskriminalamt die Ärzteklasse ersetzt
und der Dr. Hutter aus Wittlich war ein kleiner Büttel davon (Meinhof und Komitees unisono bis heute noch), s. u.

 

Verbot der Nutritionstortur

= Lex Patientenfront Nr. 3 (a. Dom. 3 PF)

 

Wie man medikalisierte Folter jurifiziert:

Vorläufiges Ergebnis:

 

 

 

alles abgelehnt (selbstverständlich; alle Instanzen bis zum Bundesverfassungsgericht; Beschwerde bei der Europäischen Menschenrechtskommission noch nicht entschieden).
Weitere Folgen:

 

 

 

 

 

 

 

Frontpatient und Verteidigung von Gerichten als Vorkämpfer zur Beseitigung des schweren Unrechts der Folter Zwangsernährung gewürdigt.

Dr. Hutter und BRD unter Anklage und Beobachtung bei internationalen Menschenrechtsvereinigungen
(Az. FIDH/SQC/ICB/12).

Wegen tödlicher Menschenexperimente (an kriegsgefangenen polnischen Frauen), die
Dr. Hutter für seine Doktorarbeit durchgeführt und verwertet hat, ermittelt die Ludwigsburger Zentralstelle für NS-Verbrechen gegen ihn.

 

G. S.

2.2.1981

Staatsanwaltschaft beim
Landgericht

5500 Trier

 

Als der Hauptbetroffene, der die Verfolgungsmaßnahmen und die als Folter weltweit geächtete Zwangs"ernährung" (Erklärung des Weltärztebundes in Tokio 1975) des Arztes Dr. med. Hutter, nur knapp dem Tod entronnen, überlebt hat,

erstatte ich hiermit Strafanzeige und stelle Strafantrag aus allen rechtlichen Gesichtspunkten gegen

Dr. med. Hutter, Leitender Medizinaldirektor der Justizvollzugsanstalt Wittlich

wegen versuchten Totschlags z.N. des Unterzeichnenden durch Nutritionstortur im Gefängnislazarett Wittlich während der Zeit vom 3.10.1977 – 7.10.1977 sowie

lebensgefährlicher Behandlung und gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung durch
gewaltsame Fesselung und gewaltsames Auseinanderbrechen der Kiefer zum Zwecke der ärztlichen Folterbehandlung mittels Zwangs"ernährung" unter Zuhilfenahme hammer-, meißel- und korkenzieherartiger Folterinstrumente, desweiteren durch versuchte Vergiftung mittels gewaltsam eingeflößter Drogenmischungen (= Aufgüsse aus Getrocknetem), die dem unterzeichnenden Verletzten unter Gefahr des Todes mittels eines Gummischlauches in den Magen gepumpt wurden, wobei sowohl Verletzungen des Mund- und Rachenraumes erfolgten als auch Verletzungen der Atmungsorgane (Erstickungsgefahr), des Magens und der Speiseröhre mit voller ärztlicher Absicht in Kauf genommen wurden,

sowie wegen lebensgefährlichen Transports des Unterzeichnenden in einem "Kranken"wagen über eine etwa 200 km lange Strecke von Wittlich nach Mannheim am 7.10.1977, trotz – laut Dr. Hutters eigenem Bekunden – bestehender Lebensgefahr, und Aussetzen auf offener Straße in Mannheim bei naßkaltem Wetter am Abend des 7.10.1977, wobei dem Unterzeichnenden zuvor auf ärztliche Anordnung sämtliche Personalpapiere und die Wohnungsschlüssel vorenthalten worden waren.

Der Unterzeichnende ist erst nunmehr selbst in der Lage, gegen Dr. Hutter u.a. Strafanzeige zu erstatten, nachdem er rechtskräftig in allen Punkten seit dem 27.8.1980 freigesprochen ist und nachdem mir dieser Sachverhalt, der meinem Rechtsanwalt, Herrn G. K., erst auf wiederholte Anfrage bei Gericht im Dezember 1980 bekannt gegeben worden war, im Januar 1981 zur Kenntnis gelangt ist.

Gleichzeitig erstatte ich Strafanzeige und stelle Strafantrag aus allen rechtlichen Gesichtspunkten gegen alle beteiligten und amtsbekannten Ärzte, Richter, Staatsanwälte, Anstaltsleiter, Vollzugsbeamten und Polizeibeamten, namentlich gegen

Dr. med. Jentschura, Orthopädische Klinik Mannheim

Dr. med. Andrian-Werburg, Orthopädische Klinik Mannheim

Dr. med. Spägele, Gefängnis Frankenthal

Dr. med. Ruef, Städtisches Krankenhaus Frankenthal

Dr. med. Friedrich, chirurgischer Chefarzt des Kreiskrankenhauses Seligenstadt
                                                                        bei Offenbach als Mitwisser

wegen unterlassener Hilfeleistung, Beihilfe zum versuchten Totschlag und lebensgefährlicher Behandlung

Amtsrichter Pohl und Juranek, Amtsgericht Ludwigshafen

usw. siehe Akten

Az. 4a Cs 318/75, Amtsgericht Ludwigshafen

Az. 167 Js 84081/78, Staatsanwaltschaft Ludwigshafen

Az. Ws 494/77, Oberlandesgericht Zweibrücken

Az. 3 Js 6562/79, 3 Js 8991/78, 3 Js 8050/79, 6 Js 8722/77,
Staatsanwaltschaft Trier

Az. Zs 252/80, Oberlandesgericht Koblenz

Az. 194/79, Generalstaatsanwaltschaft Koblenz

wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag und lebensgefährlicher Behandlung, indem sie den Unterzeichnenden ohne gesetzlichen Haftgrund, in willfähriger Weise Dr. Hutter dienstbar –

 

Amtsrichter Juranek: "Ich kann den Entzug der frischen Luft und was es sonst ist, jederzeit rechtlich

                                    begründen, denn ich bin ja nicht der Arzt" --,

diesem den Unterzeichnenden zulieferten, somit

Freiheitsberaubung im Amt begingen, desweiteren die Straftaten Dr. Hutters verdunkelten und zu verdecken versuchten, indem sie sich insbesondere weigerten, gegen Dr. med. Hutter das Strafverfahren zu eröffnen und stattdessen die mich verteidigenden Rechtsanwälte, Herrn J. S. und Herrn G. K., verfolgen sowie die Personen verfolgen, die sich bisher für den Unterzeichnenden in der Öffentlichkeit eingesetzt haben und die Interessen des Unterzeichnenden vertreten, namentlich Herrn Dr. med. R. G. und die Pfarrer, Herrn H. G. und Herrn H.-G. G.

Solange gegen den Arzt Dr. med. Hutter ermittelt und das Strafverfahren durchgeführt wird, ist dieser

  1. wegen erwiesener Gemeingefährlichkeit für in seiner Behandlung befindliche Gefangene des Gefängnisses Wittlich – dies bezeugen besonders auch die zwei Todesfälle von Gefangenen in dem Gefängnis Wittlich laut Presseberichten der "Rheinpfalz" und des "Mannheimer Morgen" vom 22.12.1980, die durch ärztliches Tauglichkeitsattest verfügten und unter "besonderen Sicherheitsmaßnahmen" exekutierten "Selbst"Mord zu Tode gebracht wurden – und
  2. wegen Wiederholungsgefahr

sofort in strenge Einzelhaft zu nehmen.

 

I. Planung des Verbrechens des versuchten Totschlags – Vorgeschichte:

Im Jahre 1974 fanden Polizisten – niemand weiß genau wo – zwischen allem möglichen Gerümpel Anamnese und alte Ausweispapiere des Unterzeichnenden.

Meine auch ohnedies öffentlichkeitskundige Intimfeindschaft gegen jede ärztliche Praxis rief in Verbindung mit meinem auf Narben gegründeten und somit unveräußerlichen Identitätsausweis schon bald die Heilsgewalt auf den Plan.

Auf ärztliches Betreiben sollte ich mir immer wieder, schließlich sogar von Ärzten bedroht mit Zwangsvorführung in Handschellen, den rechten Ellenbogen, d.h. den ganzen Körper mit Röntgenstrahlen verseuchen lassen.

Mit allen Rechtsmitteln setzte ich mich gegen die ärztlichen Nachstellungen zur Wehr.

Die Ärzte machten ihre Drohung mit der Polizei wahr, wobei sie sich über die von mir erstrittenen Gerichtsurteile in ihrer Weise einfach hinwegsetzten und ließen mich am 17.9.1977 von der Straße weg ins Gefängnis verschleppen.

Im Widerstreit mit den Ärzten trat ich sofort in unbefristeten und bedingungslosen Hungerstreik. Der Widerstand aus der Krankheit verhinderte die Durchführung des Zwangsröntgens.

 

Als verantwortlicher Täter, Rädelsführer, Hintermann und Drahtzieher dieses medico-legalen Komplotts entpuppte sich nach dem perfekten Schachmatt von "Heil und Gesetz" am 18. Tag des Hungerstreiks der Chefarzt des Gefängnislazaretts Wittlich, Dr. med. Hutter.

Nachdem sämtliche, von ihm beauftragten Ärzte angesichts des nichtverhandlungsbereiten Widerstands aus der Krankheit weder sich selbst, noch mir anders zu helfen wußten als dadurch, daß sie mich Herrn Dr. Hutter auslieferten, von dem sie wußten, daß ich ihn in einer anderen Sache wegen vollendeten Mordes angezeigt hatte, sah Herr Dr. Hutter seine Stunde gekommen, eigenhändig zu derselben "Ernährungs"folter gegen mich zu schreiten, von der er per von mir angezeigtem Präzedenzfall unter Beweis gestellt hat, daß sie tödlich ist.

Eine von ihm jeden Morgen neu aufgestellte Mannschaft mußte mich morgens und abends aus der Quarantänezelle prügeln und schleppen und auf den Folterstuhl fesseln.

Hinter der 12 Mann starken Lazarettmannschaft geschützt, ließ er sich auf ein Podest stellen, damit er sie alle überragte, verschaffte sich solchermaßen erst einen Überblick, dann Ruhe und befehligte dann den Vorgang, bei dem mir seine Untergebenen mittels Brecheisen die Kiefer öffneten, um mir dann eigenhändig mit eisenhutbewehrten Fingerschützern die Sonde in den Magen zu rammen.

Diesbezügliche Beweismittel ("Arztkarte" und "Gefangenenpersonalakte") werden dem Unterzeichnenden bis heute vorenthalten.

 

II. Als Tatvorwurf ergibt sich:
  1. Folterung


  2. (laut Selbstbekunden des Täters Dr. Hutter insofern, als er, als Mitglied der deutschen Ärzteschaft, 1975 der Auffassung des Weltärztebundes (WÄB) beigetreten ist, wonach Zwangsernährung allein schon als solche Folter ist)
  3. versuchter Totschlag durch:

wissentlich und absichtlich herbeigeführte lebensgefährliche körperliche Eingriffe, u.a.:

Als begleitende Maßnahmen zwecks Geheimhaltung wurden Verteidigerbesuche unmöglich gemacht, mein Rechtsanwalt, Herr G. K., am 5.10.1977 im Gefängnis auf Befehl Dr. Hutters krankenhausreif geschlagen.

Herr Dr. med. R. G., der auf meine öffentliche Aufforderung an alle Ärzte in der ganzen Bundesrepublik Deutschland sofort und ohne zu zögern eingeschritten und mir zu Hilfe geeilt war, – nachdem sein damaliger Vorgesetzter im Kreiskrankenhaus Seligenstadt, Herr Dr. med. Friedrich, mir jedwede Hilfeleistung hartnäckig verweigert hatte, um mich dem mir zugedachten tödlichen "Schicksal" zu überlassen, – wurde auf Anordnung Dr. Hutters vor den Toren des Gefängnisses Wittlich von der Polizei festgenommen und so an der Ausübung seines Berufes und seinem öffentlichen Protest gegen die ärztliche Folterbehandlung des Dr. Hutter gehindert.

Dr. Hutter besaß sogar die Frechheit, sich durch ein deutsches Gericht, nämlich das notorische Amtsgericht Wittlich in der Person des Amtsrichters Willems bestätigen zu lassen, daß

  1. die Deklaration von Tokio aus dem Jahre 1975 gegen Folterung durch Ärzte

  2. die Verlautbarungen des Deutschen Ärztetages aus dem Jahre 1974

  3. die Erklärung über den Schutz vor Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vom 9.12.1975

  4. der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte aus dem Jahre 1966

  5. die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten aus dem Jahre 1950

eine Beleidigung für seine "Ehre" als Arzt und Mensch darstelle.

Angezeigt von Dr. Hutter wegen "Beleidigung", verfolgten die Behörden nämlich Herrn Dr. med. R. G., der als einziger Vertreter der bundesdeutschen Ärzteschaft nach den in den Punkten 1. – 5. festgelegten Normen handelte, die für deutsche Ärzte und für Ärzte in aller Welt Gesetzeskraft haben.

 

III. Tatmotiv des Täters Dr. med. Hutter

Dr. Hutter hat schon zahlreiche Anzeigen wegen Mordes durch "Ernährungs"folter anläßlich eines Hungerstreiks vom September/Oktober 1974 erhalten.

Unter den Anzeigenden hat sich Dr. Hutter mich herausgepickt.

Und zwar ausgerechnet zu dem Zeitpunkt, als es Staatsanwaltschaften und Gerichte endgültig ablehnten, wegen Mordes durch "Ernährungs"folter Anklage gegen Dr. Hutter zu erheben (Sommer 1977), und damit Dr. Hutter und der deutschen Gefängnismedizin generell einen Freibrief für alle zukünftigen Fälle ärztlich praktizierter Euthanasie an beliebig mißliebigen Gefangenen bescherten.

 

IV.

Nach 21 Tagen bedingungslosem und unbefristeten Hungerstreik, nach viertägiger Nutritionstortur (sogenannte künstliche "Ernährung") durch Dr. Hutter, verließ ich am 7.10.1977 um 18.45 Uhr das Gefängnislazarett des Dr. Hutter in Wittlich.

Statt der von ihm vorgeschlagenen "Therapie" zwecks Verwischung der Spuren seiner an mir verübten Gewalttaten (denn bevor ich ihm ausgeliefert wurde, war keinerlei Behandlung nötig gewesen), bestand ich auf meinem gerichtlich verbrieften Rechtsschutzbedürfnis: Ich ließ mich von Dr. Hutter eben nicht diagnostisch dingfest machen, ließ mich keinerlei sog. Therapie zuführen, die alle Spuren der von Dr. Hutter an mir als seinem Quarantänekörper mittels siebenmaliger "Ernährungs"folter zugefügten Schäden wenn zwar nicht beseitigen, dann aber doch hinsichtlich ihrer ursächlichen Entstehung in seiner ärztlichen Werkstätte hätte verwischen sollen, kurz, dieser jede ärztliche Praxis erst konstituierende Versuch, sich nach vollbrachtem Folterhandwerk der Verantwortung auf billige Weise zu entledigen, indem der Arzt den Patienten einfach an einen anderen Arzt abschiebt ("überweist"), durfte schon allein wegen der ärztlich geächteten Nutritionstortur (Tokioter Beschluß 1975, Deutscher Ärztetag 1974, Amnesty International dto. s.o.) nicht sein, desgleichen der Versuch Dr. Hutters, andere Ärzte zu seinen Komplizen zu machen, indem er an meine "Vernunft appellierte", mich hinterher an einen Arzt seines Vertrauens (statt an die Gerichte) zu wenden.

So mußte er mich im "Kranken"wagen und trotz, laut Dr. Hutters eigenem Bekunden, bestehender Lebensgefahr, von Wittlich nach Mannheim (180 km) transportieren und von zwei Einsatzwagen der Polizei flankiert auf offener Straße, aller Ausweispapiere und der Wohnungsschlüssel beraubt, genau an der Stelle aussetzen lassen, von wo aus ich 21 Tage zuvor zwecks Zwangsröntgens mit Polizeigewalt überfallen und verschleppt worden war,

womit Tatvorwurf Nr. 2: lebensgefährlicher Transport und Aussetzung

gegeben ist.

 

ad I:

Insgesamt fünf mal nacheinander, regelmäßig ungefähr alle 1/4 Jahre, wurde dem Unterzeichnenden durch klinische Vorladung eröffnet (19.3.1976, 4.6.1976, 6.10.1976, 13.10.1976, 24.11.1976):

"Im Auftrag des Amtsgerichts (nicht näher spezifiziert) ... am ... um ... Uhr zur Untersuchung einzufinden.

Dr. med. Freiherr v. Andrian-Werburg."

Sinn und Zweck dieser "Untersuchung" sollte sein:
Verseuchung und zwar mittels Röntgenstrahlung:
Bei bewußter Inkaufnahme des Todes des Unterzeichnenden eine "röntgenologische Identifizierung".

Der Auftraggeber zog es einstweilen vor, im Dunkeln zu bleiben.

Besagter Freiherr Dr. med. lehnte jede ärztliche Verantwortung für die aus seiner Anstalt (Orthopädische Klinik Mannheim) stammenden und von ihm signierten Vorladungen unter Hinweis auf "anonyme Dritte" ab.

Besagtes anonymes Drittes stellte sich bei weiteren Nachforschungen des Unterzeichnenden als die Richter Pohl und Juranek, Amtsgericht Ludwigshafen heraus, die ein längst in verstaubten Aktenschränken versunkenes Aktenpaket des Unterzeichnenden mit dem Aufkleber "Politische Strafsache" hervorgekramt hatten und bei einer in den Akten abgehefteten Anamnese (Krankengeschichte), die dem unterzeichnenden Patienten zugeschrieben wurde, fündig geworden zu sein glaubten.

Unter dem Datum des 18.4.1975 erließ das Amtsgericht Ludwigshafen einen Strafbefehl über DM 2.250,- wegen eines angeblichen "Mißbrauchs von Ausweispapieren". Gegen diesen Strafbefehl legte der Unterzeichnende erfolgreich Einspruch ein. Am 1.10.1975 wurde über den Einspruch durch die Einzelhaftrichterin Pohl, Amtsgericht Ludwigshafen, mit dem Ergebnis verhandelt, daß das Strafverfahren gegen den Unterzeichnenden juristisch zum Erliegen kam.

Nahezu 1/2 Jahr nach dem erfolgreichen Einspruch des Unterzeichnenden erfolgte die erste klinische Vorladung:

Amtsrichterin Pohl wollte unter Ausschaltung des Willens des Unterzeichnenden per Gerichtsbeschluß "wissenschaftlich eruieren" lassen

  1. per ärztlichem Blick, ob dem Körper des unterzeichnenden Patienten eine als "Leistenbruch" etikettierte ärztliche Operationsnarbe 1963 zugemacht worden ist und
  2. per röntgenologisch-ärztlichem Blick, ob die ärztliche Armbruchpraxis im Jahre 1956 heute noch röntgenologisch verwertbar ist.
    (siehe Beschluß des Amtsgericht Ludwigshafen vom 11.2.1976, ...)

Der Unterzeichnende setzte sich juristisch durch Beschwerden zur Wehr.

Klar war von Anfang an:

Die Frage, die kein Arzt je wissenschaftlich beantworten kann ohne sich als Quacksalber zu Recht abzuqualifizieren, sollte lediglich das Terrain für weitere Zwangsmaßnahmen gegen den Unterzeichnenden abgeben – bei soviel richterlicher Gewissensfreiheit, soviel war dem Unterzeichnenden klar, hatte er das Schlimmste zu gewärtigen.

Der Versuch, die ärztliche Verantwortung an das Gericht abzuschieben, scheiterte:

Dr. med. Freiherr v. Andrian-Werburg am 14.1.1976 ans Amtsgericht Ludwigshafen:

"... glaube nicht, daß es zulässig ist, gegen den ausdrücklichen Wunsch des Betroffenen eine Röntgenuntersuchung durchzuführen, da hier mit gesundheitlich nicht ohne weiteres unbedenklichen Strahlen gearbeitet werden muß."

Anstatt das Gericht darüber aufzuklären, daß

ALLE ÄRZTLICHE NOTWENDIGKEIT IHREN MASSTAB IM PATIENTEN HAT,

anstatt das Gericht über die Lebensgefährlichkeit des gegen den Unterzeichnenden veranschlagten Experiments aufzuklären, was nach den ärztlichen Standesregeln seine ärztliche Pflicht gewesen wäre, schickte dieser Freiherr Dr. med. und sein Oberarzt Jentschura dem Unterzeichnenden weiter klinische Vorladungen ins Haus, die letzte am 24.11.1976.

Da die Ärzte und ihre Anhänger bei Gericht durch den grundgesetzlich und rechtlich verbrieften Widerstand des Unterzeichnenden vorerst kaltgestellt waren, mußten diese auf die Polizei zurückgreifen.

Februar 1977:

Vorübergehende Festnahme des Unterzeichnenden, als er am St. Valentinstag als blumenverteilender Mönch St. Valentin im Auftrag einer Fleuristenfirma in den Straßen von Mannheim und in öffentlichen Gebäuden Blumen verteilte (zum Mannheimer Polizeiskandal siehe u.a. Presseberichte am 14.2.1977)

Im Mai 1977 erfuhr der Unterzeichnende durch Nachbarn und Kommilitonen von seiner erneuten polizeilichen "Observation".

Die Spitzel der Ärzte hatten im Umfeld des Unterzeichnenden an Universität und Wohnung folgende Gerüchte im Umlauf gesetzt:

(siehe Akten des Amtsgerichts ...).

Nachdem die Medizynpolizey das soziale Umfeld des Unterzeichnenden derart medizynisch verseucht hatte und folglich erwarten konnte, daß das plötzliche Verschwinden des Unterzeichnenden kein Aufsehen erregen würde, schlugen sie am 17.9.1977 zu:

Als der Unterzeichnende am 17.9.1977 die Kanzlei seines Rechtsanwalts verließ, versuchte ein ziviler Greiftrupp ihn auf offener Straße festzunehmen. Der Unterzeichnende leistete passiven Widerstand, indem er sich in Sichtweite der Kanzlei auf den Boden setzte.

Mit Martinshorn und Blaulicht war rasch ein uniformiertes Überfallkommando zur Hand. Da der Unterzeichnende einen gültigen Personalausweis mit sich führte, ermittelten die Beamten seine bürgerliche Identität zwar noch an Ort und Stelle der Festnahme.

Im Untersuchungsgefängnis des Polizeipräsidiums aber taten sie ein Übriges.

Durch Anwendung von Judogriffen und Stiefeltritten suchten sie "erkennungsdienstlich" zu erforschen, wieviel Schmerzen jemand aushalten kann, der von seinem Recht Gebrauch macht, die Teilnahme an seiner illegalen Überführung durch passiven Widerstand zu verweigern.

Der verantwortliche Polizeiarzt hatte es vorgezogen, garnicht erst in Erscheinung zu treten und den Beamten eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt.

Nach Beendigung der der Polizei ärztlich erlaubten Trakturbehandlung (plumpe, vor allem auf die Körperoberfläche abzielende – aber Fraktur und innere Blutungen nicht ausschließende – Gewaltbehandlung) wurde der Unterzeichnende so präpariert zur Weiterverarztung zum Gefängnisarzt des örtlichen Gefängnisses verschleppt.

Mit den rechtlichen Voraussetzungen ihrer Ein- und Ausschreitungen und anderen Nebensächlichkeiten – wie dem im Normalfall obligatorischen Haftbefehl – hatten sich die Beamten erst garnicht aufgehalten.

Letzterer mußte zudem erst noch ärztlich erzeugt werden, denn es gab ihn noch nicht.

Der dann solchermaßen erzeugte "Haftbefehl" und die sich daraus ergebende unmittelbare Todesbedrohung für den Unterzeichnenden kann aus Sicht des Unterzeichnenden und aus juristischer Sicht nur als Beihilfe zum versuchten Totschlag, desweiteren als Strafvereitelung und Rechtsbeugung mit dem Charakteristikum der Gemeingefährlichkeit gewertet werden.

Dies zeigen die vergeblichen Versuche des Gerichts, der Verhaftung des Unterzeichnenden den Schein der Legalität zu verleihen:

So wurde der Haftbefehl vom 22.2.1974 durch Amtsrichterin Pohl am 26.8.1977 aufgehoben, obwohl sie wußte, daß sie ihn schon einmal, am 5.3.1976 aufgehoben hatte.

Um die ärztlich gesteuerte richterliche Gewissenlosigkeit komplett zu machen, ordnete der Stellvertreter für die inzwischen erkrankte Einzelhaftrichterin Pohl, Herr Dr. Juranek, gegen den Antrag meines Verteidigers Haftfortdauer an mit der Begründung, der Unterzeichnende habe gegen Meldeauflagen eines aufgehobenen-nicht aufgehobenen (!), jedenfalls zweimal aufgehobenen Haftbefehls verstoßen.

Um zu verhindern, daß mein Verteidiger, Herr Rechtsanwalt G. K., erfuhr, was mit mir geschah, wurde ich in der folgenden Zeit innerhalb von zwei Tagen (20./21.9.1977) insgesamt fünf mal zwischen den Gefängnissen hin- und herverschleppt (Mannheim – Kaiserslautern, Kaiserslautern – Zweibrücken, Zweibrücken – Kaiserslautern, Kaiserslautern – Mannheim, Mannheim – Frankenthal) und nachdem am 2.10.1977 der Versuch der Verseuchung mittels Röntgenstrahlen in der Ruef-Klinik Frankenthal letztinstanzlich gescheitert war, wurde der Unterzeichnende – anstatt ihn sofort freizulasssen, da der vorgebliche "Zweck" der Festnahme nicht durchzuführen war, – der gerichtsnotorisch drohenden Vernichtung im Wittlicher Gefängnislazarett Dr. Hutters ausgeliefert.

Schadensregulierung samt rechtlichen Folgen für die angezeigten ärztlichen Täter und ihre Helfershelfer bei den Behörden behält sich der Unterzeichnende ausdrücklich vor.

 

ad II:

Exemplarische Beschreibung des Foltervorganges Zwangs"ernährung":

4.10.1977, Ort: Wittlich, Büroraum, der den Anspruch einer Intensivstation erhebt, Beginn: 10.00 Uhr:

5 Grünbehoste in Zelle: "Herr S., kommen Sie" ..."Dann müssen wir Sie gewaltsam mitnehmen".

4 Mann schleppen mich an Haaren, Armen, Beinen in Dr. Hutters Folterkammer, einem zum Zweck der Zwangs"ernährung" hergerichteten Büroraum.

Ausstattung: Pritsche, Stuhl, Schrank, Folterwerkzeuge.

Weißkittel (Hutter) erteilt die Befehle: "auf Stuhl", "ausziehen", "Stuhl hierrüber", "je einer die Beine festhalten, je einer die Arme" (sog. "ärztliche Untersuchung").

Ausführungsphase:

Auf Folterstuhl geknallt.

Anwesend: 4 Schließer, 4 Weißbekittelte, 1 Weißkittel im Hintergrund, der das ganze Schauspiel beobachtet und Dr. Hutter (den sie auf eine Seifenkiste gestellt haben, weil er offenbar nicht ganz auf der Höhe ist):

"Zuerst möchte ich Sie fragen, ob Sie freiwillig mitmachen oder ob Sie sich wehren?" – – "Keine Anwort, dann binden Sie ihn fest" (sog. ärztliche Aufklärung). Arme, Beine Brust je mit Riemen festgeschnallt.

Mein Wille war es, dieses Musterexemplar eines Gefängnisarztes mit der ihm gebührenden Verachtung zu konfrontieren.

Hutter demonstrierte seine Folterwerkzeuge: Schlauch, meißel- und korkenzieherartige Instrumente, fuchtelt damit vor meinem Gesicht herum.

Erste Versuche, mir die Luft abzustellen, indem er an der Nase manipuliert, sie verstopft, zuhält, drückt.

Drehe Kopf zur Seite. Weißkittel hinter mir zieht meinen Kopf nach hinten, bohrt mir seine Krallen in den Hals, die Augäpfel und Gesichtsmuskulatur.

Dann der Meißel an die Zähne, Zähne brechen ab. Zweck des Manövers, eine Zahnlücke herauszubrechen, da ich den Mund nicht freiwillig aufmache, um so den Schlauch in das Innere des Mundes schieben zu können.

Hutter gibt Anweisungen, schneller zu machen.

"Morgen machen wir das anders, da wird da und da auch gefesselt".

Mittlerweile alles blutverschmiert, breiter Schnitt im Zahnfleisch des Oberkiefers, Lippen geplatzt und angeschwollen.

Hauptphase:

Nun beginnt das gewaltsame Reinstopfen des Schlauches unter Zuhilfenahme von eisenhutbewehrten Fingerschützern:

Hutter, Schlauch in der einen Hand, Meißel in der andern:

"Sie wissen, was Sie da tun, Sie wissen auch, daß Sie sich in eine Gefährdung begeben" ((wer fällt über mich her und ist gefährlich gewalttätig?!!)). "Wir werden das 2 mal täglich machen, solange Sie nicht essen"– – Hutter, ganz der Sadist wie er im Folterbuche steht, denn er weiß genau was er tut.

Folgt:

Erstickungsanfälle, Ohnmachtsanfälle, permanenter Brechreiz.

Hutter: "Tief durchatmen".

Dann angebliche "Nährlösung" besser Giftbrei (denn schon jedes Kleinkind weiß: jede gewaltsam beigebrachte "Nahrung" unter Ausschaltung des freien Willens des Betroffenen ist Gift) in den Magen gepumpt, anschließend mit einem Ruck den Schlauch rausgerissen, blutverschmiert.

Hutter weiter in Selbstbefriedigung: "Es hat doch keinen Sinn, daß Sie Widerstand leisten. Dann kriegen wir das auch hin." ... "Ich habe noch viele Einladungen" und Hutter weiter die Selbstbefriedigung in Selbstzweifel steigernd, da mein Widerstand aus der Hungerkrankheit über ihn und sein Werk, den geschundenen Quarantäne- und Folterkörper triumphiert, macht aus seiner Mordabsicht keinen Hehl:

"Warum machen Sie das?! Das ist doch sinnlos, Mann, ich kann Sie doch nicht ein Jahr lang ernähren".

Hutter am 4.10.1977: "Ich werde verhindern, daß Sie weiterhin mit ihrem Verteidiger sprechen" – – die Vorbereitung zur Vollstreckung folgte am nächsten Tag.

Die gleiche Folterprozedur – Dauer: jeweils 20-30 Minuten – mit wechselnder Exekutivmannschaft und sich steigender Brutalität wiederholte sich bis zur Entlassung am 7.10.1977 insgesamt sieben mal.

 

ad III:

9.11.1974: Tod des Gefangenen H. M., der sich seit September 1974 im Hungerstreik befand, unter der

                     "Ernährungs"folter des berüchtigten Dr. Hutter zu Wittlich.

In den darauffolgenden Wochen und Monaten:

Im In- und Ausland zig-tausendfach erhobene Proteste, die zu Recht den Tod des Gefangenen H. M. als "feige, hinterhältig und aus niedrigen Beweggründen begangene ärztliche Mordtat an einem wehrlosen Gefangenen" anprangerten.

Mordanzeigen, darunter die des Unterzeichnenden, gegen den

ärztlichen Täter, Dr. Hutter bei Staatsanwaltschaften und Gerichten

(Az. 7 Js 1235/74, Staatsanwaltschaft Trier).

Die Mordanzeigen gegen den Arzt Dr. Hutter wurden in der folgenden Zeit ab- und in ein "Staatsschutzverfahren" gegen den den ärztlichen Mord anzeigenden unterzeichnenden Patienten und andere umgelenkt.

Nach dem Fehlstart der Eröffnung der Hauptverhandlung gegen den Unterzeichnenden noch vor Abschluß der Mordermittlungen gegen Dr. Hutter, ließen die Richter der Staatsschutzkammer Karlsruhe den 1. Termin zur Hauptverhandlung zum 5.6. und 7.11.1975 einige Tage vorher platzen und gaben dem Unterzeichnenden bekannt, daß das Verfahren gegen ihn vorläufig eingestellt wird, weil

"... die Vorgänge um den Tod des Gefangenen H. M. noch im Dunkeln lägen"
(Beschluß der Staatsschutzkammer vom 28.10.1975).

Der ärztliche Täter, Dr. Hutter, blieb als beamteter Arzt während der Gesamtdauer der Strafermittlung gegen ihn (9.11.1974 – 2.8.1977) im Gefängnislazarett Wittlich im Amt.

So konnte Dr. Hutter seine Menschenfolterversuche an billigem Menschenmaterial in seiner Festen Klinik, dem Gefängnis Wittlich nach dem 9.11.1974 unbehelligt fortsetzen.

Um zu verhindern, daß der Unterzeichnende die ärztliche Haupttäterschaft und Hauptverantwortlichkeit des Dr. Hutter an dem Tod des Gefangenen H. M. aufdecken konnte und den ganzen Ärzteschwindel um Dr. Hutter in einer öffentlichen Hauptverhandlung noch zum Platzen bringen könnte, drängte der ärztliche Täter auf eine endgültige Lösung und zwar noch vor dem 5.10.1977, dem Termin der öffentlichen Hauptverhandlung in Karlsruhe:
Beseitigung des unterzeichnenden Patienten.

Den Unterzeichnenden hatten die 12 Chef- und Ober-, Zivil- und Gefängnisärzte in gewußtem und gewolltem Zusammenwirken samt zahlreicher amtsbekannter Helfershelfer – auch bei der Zweiten Gewalt – am 17.9.1977 ohne gültigen Haftbefehl von der Straße weg festnehmen lassen.

Als Hinrichtungsort hatten die eigenmächtigen ärztlichen Scharfrichter nämlich die Feste Klinik Wittlich und als Folterchefarzt – wie deutlich – denselben Dr. Hutter aus ihrer Mitte gewählt. Die Wahl der Mittel ergab sich, nach gescheiterten Röntgenstrahlenattentaten und in Ermangelung der noch nicht zum Bestandteil der Wittlicher Festen Klinikmedizin avancierten stereotaktischen Gehirnschlitzerei, die alt-bewährte und an dem Gefangenen H. M. bereits erfolgreich erprobte Quarantäne- und "Ernährungs"folter.

Hiergegen setzte der Unterzeichnende – nachdem die Gerichte die Unangemessenheit juristischer Mittel gegen den Tötungswillen des ärztlichen Täters, Dr. Hutter, unter Beweis gestellt hatten – den kompromißlosen Widerstand aus der Hungerkrankheit:
Unbefristeter und bedingungsloser Hungerstreik gegen Quarantäne- und "Ernährungs"folter.

Dieser kompromißlose Widerstand, unterstützt durch den sich an meine Seite stellenden Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt G. K., der auf Dr. Hutters Veranlassung hin im Gefängnislazarett Wittlich krankenhausreif geschlagen wurde und den selbstlosen Einsatz von Herrn Dr. med. R. G. als dem einzigen Arzt in der ganzen Welt, der in tätiger Wahrnehmung der Tokioter Beschlüsse des Weltärztebundes gegen Ernährungsfolter handelte und sich rückhaltlos für mein Überleben einsetzte, weil er an dem ärztlichen Mordkomplott gegen mich nicht mitschuldig werden wollte, sowie der beiden Pfarrer, Herrn H. G. und Herrn H.-G. G., die nach den Spuren der aus kirchlichen Krankenanstalten im Zuge des ärztlich-nazistischen Euthanasieprogramms verschleppten und seither verschollenen Patienten forschten und unermüdlich bei den staatlichen Stellen und Ärztekammern auf ihr Informationsrecht über das gegen den Unterzeichnenden geführte Inquisitionsverfahren pochten, durchkreuzte den ärztlichen Raub- und Mordhandel.

 

ad IV:

Nach der Entlassung am 7.10.1977 sollte der Verlauf der "Genesung" des Unterzeichnenden unter ärztliche Oberaufsicht gestellt werden.

Dies scheiterte daran, daß sich das Gericht, das die jahrelange Verfolgung des Unterzeichnenden durch Zwangsmaßnahmen angeordnet hatte, gesundheitlich nicht mehr in der Lage sah, die ärztlichen Folterexzesse des Dr. Hutter weiter zu decken und sich stattdessen auf "Justizirrtum" hinauszureden versuchte.

Trotz der gerichtlich festgestellten Tatsache, daß der Unterzeichnende illegal inhaftiert und zwangsbehandelt worden war, Beweis z.B.:

waren die Nachstellungen des Dr. Hutter gegen den Unterzeichnenden nicht zu Ende:

Die Polizei wurde in unregelmäßigen Abständen bis Herbst 1980 an der Wohnung des Unterzeichnenden vorstellig und verbreitete in der Nachbarschaft Gerüchte derart, sie müsse sich nach der Gesundheit des Unterzeichnenden erkundigen, oder ein anderes Mal, dem Unterzeichnenden sei etwas zugestoßen ... Verkehrsunfall ..., was nur als unverhüllter Todeswunsch zu verstehen ist.

Daß der mir an den Hals gewünschte Tod so fernliegend nicht ist, zeigt der Fall des in Verfolgung der Mordsache Dr. med. Hutter "mitangeklagten" Herrn B., gegen den das Verfahren erst eingestellt wurde, nachdem er auf der Flucht vor Dr. Hutters Menschenjagd im Ausland tödlich "verunglückt" war.

Ohne den Arzt Dr. Hutter wäre auch Herr B. heute noch am Leben!

Der Unterzeichnende wurde am 27.8.1980 durch das Amtsgericht Ludwigshafen freigesprochen.

Hiervon hat der Unterzeichnende erst Anfang 1981 über seinen Rechtsanwalt, Herrn G. K., Kenntnis erhalten (!) – nicht etwa durch das freisprechende Gericht – so daß der Unterzeichnende erst nunmehr, ohne erneute medizinische Menschenfolterexperimente und Zwangsbehandlung gewärtigen zu müssen, in der Lage ist, seine rechtlichen Interessen selbst wahrzunehmen.

 

Beweismittel

 

1.  Zum Nachweis der Folter, ärztlichen Täterschaft, Tatmotiv, versuchter Totschlag u.a.:

sofortige Überstellung dieser Beweismittel an den unterzeichnenden Eigentümer wird hiermit beantragt.

Az. 3 Js .../79, 6 Js .../77, 3 Js ...78, Staatsanwaltschaft Trier;

Zs 194/79, Generalstaatsanwaltschaft Koblenz;

... , Amtsgericht Ludwigshafen;

... , Staatsanwaltschaft Ludwigshafen;

Zs 252/80, Oberlandesgericht Koblenz;

Ws 494/77, Oberlandesgericht Zweibrücken

2. a.  Nachweis der Illegalität der Verhaftung und Zwangsbehandlung:

  1. Nachweis über die Beihilfe zum versuchten Totschlag durch die beteiligten Ärzte, Richter usw. usw. zum Nachteil des Unterzeichnenden u.a.:

Az. ... , Amtsgericht Ludwigshafen;

Az. 3 Js .../79, Staatsanwaltschaft Trier;

Az. , Staatsanwaltschaft Ludwigshafen

3. Freispruch durch das Amtsgericht Ludwigshafen am 27.8.1980;

Feststellung der Schadensersatzansprüche, 26.12.1980,

Az. ... , Amtsgericht Ludwigshafen.

 

Zusammenfassung

Der beamtete ärztliche Haupttäter Dr. med. Hutter, Gefängnislazarett Wittlich, läßt Mordermittlungen 1974 gegen ihn umbeugen in ein Beseitigungsverfahren, mit dem Ziel, den Unterzeichnenden durch Tötung mittels Nutritionstortur (Zwangs"ernährung") zu beseitigen.

Das die Mordabsicht Dr. Hutters deckende Gerichtsverfahren gegen den Unterzeichnenden war 1975 juristisch zum Erliegen gekommen und wurde seither als ärztlich gesteuertes Inquisitionsverfahren unter der Regie des ärztlichen Haupttäters, Dr. Hutter, durchgeführt:

1. Etappe: Röntgenstrahlenattentatsversuch, letztlich am 2.10.1977 gescheitert; am 17.9.1977         Verschleppung ins Gefängnis, am 3.10.1977 in die Feste Klinik Dr. Hutters in Wittlich, gegen den der Unterzeichnende 1974 Strafanzeige wegen Totschlags an dem Gefangenen H. M. erstattet hatte.

2. Etappe: Fortgesetzter Totschlagsversuch mittels Quarantäne- und "Ernährungs"folter (3.10. – 7.10.1977).

3. Etappe: Am 7.10.1977 lebensgefährlicher Transport und Aussetzung des Unterzeichnenden am Ort der Verschleppung in Mannheim.

Dr. Hutter ist somit hauptverantwortlich für

Als Mitwisser und willige Zulieferer, somit Beihelfer zum Menschenfolterexperiment, versuchter Totschlag, des ärztlichen Haupttäters, Dr. Hutter, betätigten sich u.a. namentlich:

Dr. med. Jentschura

Dr. med. Andrian-Werburg

Dr. med. Spägele

Dr. med. Ruef

Dr. med. Friedrich.

Sie sind somit verantwortlich für unterlassene Hilfeleistung, Beihilfe zum versuchten Totschlag und lebensgefährlicher Behandlung.

Als Beihelfer zum versuchten Totschlag, Verhaftung ohne Haftbefehl, ohne gesetzliche Grundlage illegal, betätigten sich u.a. namentlich:

Amtsrichterin Pohl

Amtsrichter Juranek,

sowie amtlich bekannte Polizeibeamte des Polizeipräsidiums Mannheim durch körperliche Mißhandlung nach ärztlicher Unbedenklichkeitsbescheinigung, Festnahme ohne Haftbefehl am 17.9.1977, desweiteren Vollzugsbeamte des Gefängnisses Frankenthal und Wittlich usw. durch gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung.

Sämtliche bisher im vorstehenden Tatzusammenhang tätig gewordenen Richter und Staatsanwälte sind als von Anfang an befangen und voreingenommen abgelehnt.

Sämtliche mit dem vorstehenden Tatkomplex des versuchten Totschlags durch Dr. Hutter in Zusammenhang stehenden Verfahrensakten der Gerichte und Staatsanwaltschaften Mannheims, Ludwigshafen, Trier, Koblenz, Wittlich, Zweibrücken, Karlsruhe, Frankenthal sind als beweiserheblich beizuziehen.

G.S.

 

Ausweislich seiner Doktorarbeit hat Dr. Hutter damals Experimente an polnischen Staatsbürgern durchgeführt. Ihn zum "Büttel des Bundeskriminalamts" zu adeln, ist heute umso mehr Ausdruck blanken Patientenhasses, wäre es nicht schon damals eine in ihrer Absurdität unüberbietbare politische Zwecklüge mit Zielrichtung Totalliquidierung des SPK gewesen (siehe Überschrift).

PF/SPK(H), 27.10.2007

Siehe auch:  Der Begriff Einzelhaft

                      Warum keine ärztliche Untersuchung?

                      Macht, Iatrarchie / Krankheit, Gewalt

                      Mitteilungen zum Hungerstreik vom 6.11.1975 aus der PATIENTENFRONT

 

Wie man ärztliche Gefälligkeits-Artefakte jurifizierend laifiziert:

Ärztliche Verhandlungsunfähigkeits-Atteste halten der pathopraktischen Prüfung nicht stand.

Zwischenergebnis: seit April 1984 behördlicherseits keine Reaktion.

Weitere Folgen: Dr. Hutter muß sich gegen Begutachtung zur Wehr setzen. Dem Gerichtsbeschluß (Az. 3 ... Js `78), sich einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, ist Dr. Hutter nicht gefolgt.

An die
Staatsanwaltschaft
5500 Trier

30. April 1984

Betr.: Strafverfahren gegen Dr. med. K. Hutter (Wittlich), Dr. med. O. Freitag (Wittlich), Frau Dr. med. Hackländer-Förster (Gesundheitsamt Wittlich) und gegen Dr. med. H. Reitz (Kreiskrankenhaus St. Elisabeth, Wittlich)
wegen Ausstellen und Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse zum Vorteil des Dr. med. Hutter.

Hierdurch erstatte ich Strafanzeige und stelle Strafantrag aus allen rechtlichen Gründen gegen Dr. med. K. Hutter wegen Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse und gegen Dr. med. O. Freitag, Frau Dr. med. Hackländer-Förster sowie gegen Dr. med. H. Reitz wegen Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse, betr. Dr. med. Hutter.

Strafbar nach §§ 278, 279 StGB.

Dr. med. Hutter wird zur Last gelegt, in den Jahren 1981-1984 durch den Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse, die er den Strafverfolgungsbehörden und den Gerichten in verschiedenen Verfahren (Staatsanwaltschaft Trier, Amtsgericht Trier, Amtsgericht Frankenthal, Amtsgericht Ludwigshafen) vorgelegt hat, bei diesen Behörden den Anschein erweckt zu haben, daß er angeblich "aussage- bzw. vernehmungsunfähig" sei.

Er wird beschuldigt, wider besseres Wissen die Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse erlangt zu haben, mit der Absicht, den Gerichten und Behörden eine angebliche "Vernehmungsunfähigkeit" vorzuspiegeln, die in Wirklichkeit überhaupt nicht bestanden hat und nicht besteht.

Auf diese Weise versucht Dr. med. Hutter seit 1981 sich der strafrechtlichen Verfolgung zu entziehen für die ihm zur Last liegenden Straftaten, unter anderem wegen Ausstellen und Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse, betr. den Gefängnis-Beamten Ott, wegen Urkundenvernichtung, Urkundenfälschung, Verwahrungsbruchs, Falschaussage vor Gericht, des weiteren wegen versuchten Totschlags und lebensgefährlicher Behandlung z.N. von Herrn G. S., Mandant des Unterzeichners, sowie wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung z.N. des Unterzeichners.

Es ist bekannt und aktenkundig, daß Dr. med. Hutter bis Ende des Jahres 1981 als Ltd. Medizinaldirektor in der Justizvollzugsanstalt Wittlich beschäftigt war und seit Jahren darüberhinaus als Betriebsarzt bei der Firma Dunlop AG in Wittlich tätig ist. Ob Herr Dr. Hutter überdies eine Arztpraxis betreibt, dieser Frage ist seitens der Strafverfolgungsbehörden bislang nicht nachgegangen worden.

Da Dr. med. Hutter bis Ende des Jahres 1981 als Ltd. Medizinaldirektor beschäftigt war, darüberhinaus seit Jahren bis heute bei der Firma Dunlop AG als Betriebsarzt tätig ist, folglich also arbeitsfähig und erst recht auch aussage- und vernehmungsfähig ist, ist es offenkundig, daß Dr. med. Hutter die unrichtigen ärztlichen Atteste und Bescheinigungen (s.u.) dazu mißbraucht hat, eine "Vernehmungsunfähigkeit" nur vorzuspiegeln, um sich und andere ((d.h. die in anderen Strafverfahren Mitbeschuldigten Dr. med. Freitag, sowie die Gefängnis-Beamten Ott und Vogt, die auf Grund der neuen Rechts- und Tatsachenlage auf das Schwerste belastet sind (siehe: Az. 104 Js ... – Ls, Amtsgericht Frankenthal, Freispruch des Unterzeichners, Aktenvermerk vom 12.4.1984), Strafanzeige gegen Ott und Vogt bei der Staatsanwaltschaft Trier vom 19.4.1984; ferner Strafverfahren gegen Dr. Freitag wegen falscher eidesstattlicher Versicherung, Az. 3 Js 1613/81 – Staatsanwaltschaft Trier)) vor strafrechtlicher Verfolgung zu "schützen".

Die Tätigkeit eines Betriebsarztes umfaßt bekanntlich nicht nur das Ausstellen von Rezepten, Vornahme von Untersuchungen, die ärztliche Versorgung und die Erste-Hilfe-Leistung bei Betriebsunfällen, sondern darüberhinaus auch das Anfertigen von ärztlichen Berichten, Gutachten, Überweisungen usw.  D.h.: Der Betriebsarzt hat in jedem Fall und unter allen Umständen vernehmungs- und aussagefähig zu sein.

Denn andernfalls wäre ihm unverzüglich von der zuständigen Ärztekammer die Approbation wegen Berufsunfähigkeit zu entziehen, da ein berufsunfähiger, aber dennoch praktizierender Arzt eine, über das im vorliegenden Fall ohnehin schon bekannte Maß hinausgehende, ständige Gefahr für die Allgemeinheit darstellen würde.

Zum Beweis der Tatsache, daß Herr Dr. Hutter aussage- und vernehmungsfähig ist und daß er als Betriebsarzt bei der Firma Dunlop AG tätig ist, sind die Werksangehörigen und die Werksleitung der Fa. Dunlop AG als Zeugen zu vernehmen.

Zum weiteren Beweis der Tatsache, daß Dr. med. Hutter aussage- und vernehmungsfähig ist, d.h. daß er weder an Sprachlosigkeit noch an Taubheit leidet, wird das als "amtsärztliche Untersuchung" übertitelte Schreiben des Gesundheitsamts Wittlich vom 28.12.1983 benannt.

In diesem "Gutachten" sind subjektive Angaben ("Beschwerden") vermerkt, die nur von Dr. med. Hutter selbst stammen können. Er war folglich in tatsächlicher Hinsicht gegenüber der Amtsärztin, Frau Dr. med. Hackländer-Förster, sowohl vernehmungs- als auch aussagefähig.

Schon allein deswegen sind die als "Beurteilung" in diesem "Gutachten" aufgestellten Behauptungen (s.u.) in jeder Hinsicht, d.h. subjektiv und objektiv falsch und grob tatsachenwidrig.

(Wir kommen ausführlich weiter unten darauf zurück.)

Auch die in dem "Gutachten" des Gesundheitsamts Wittlich vom 28.12.1983 aufgestellte Behauptung, "seit dem 01.01.1982 ist er ((gemeint ist Dr. med. Hutter)) im Ruhestand", ist grob tatsachenwidrig. Denn Dr. med. Hutter ist, wie bereits gesagt, seit Jahren bis heute bei der Fa. Dunlop AG als Betriebsarzt tätig. Inwieweit die vorgenannte Behauptung auf falschen Angaben des Dr. Hutter basiert oder ob diese von der beschuldigten Amtsärztin im Wissen um deren Wahrheitswidrigkeit hingeschrieben wurde, dieser Frage ist seitens der Staatsanwaltschaft Trier noch ermittelnd nachzugehen.

 

Der Sachverhalt im Einzelnen:

I.

Herr Dr. med. Hutter hat in der Zeit von 1981-1984 mehrfach schriftlich und telefonisch unter Berufung auf "gutachtliche Äußerungen" der mitbeschuldigten Ärzte (Dr. med. Reitz, Dr. med. Freitag, Dr. med. Hackländer-Förster) bei den Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft Trier, Kriminalpolizei Wittlich) und bei Gerichten (Amtsgericht Frankenthal, Herrn Amtsrichter Walter; Amtsgericht Ludwigshafen, Herrn Amtsrichter Löffler, Mitteilung telefonisch durch einen Herrn Köpper, Gefängnis Wittlich, am 25.10.1983, s.u.) behauptet, er sei "nicht in der Lage (...), als Zeuge bei einer Gerichtsverhandlung auszusagen" (so z.B. lt. Schreiben des Dr. Hutter vom 2.5.1983, Az. 3 Js .../80) oder: er sei "nicht in der Lage, zu den mir vorgeworfenen Anschuldigungen Stellung zu nehmen" (so z.B. lt. Schreiben des Dr. med. Hutter vom 20.8.1983, Az. 3 Js .../80 – Staatsanwaltschaft Trier).

Diesbezüglich schriftliche Äußerungen tätigte Dr. Hutter jeweils:

  1. am 10.11.1981, Schreiben des Dr. Hutter an die Kriminalpolizei Wittlich, Az. 3 Js .../80 – Staatsanwaltschaft Trier, unter Bezugnahme auf die "ärztliche Bescheinigung" des Dr. med. H. Reitz vom 5.11.1981;
  2. am 29.4.1982, Schreiben des Dr. Hutter an das Amtsgericht Trier, Az. 3 Js .../78 – 4 Ls –, unter Bezugnahme auf die "ärztlichen Bescheinigungen" des Dr. med. Reitz vom 5.11.1981 und des Dr. med. O. Freitag vom 29.4.1982;
  3. am 20.8.1982, Schreiben des Dr. Hutter an die Staatsanwaltschaft Trier, Az. 3 Js .../80, unter Bezugnahme auf die "ärztliche Bescheinigung zur Vorlage bei der Staatsanwaltschaft" des Dr. med. Freitag vom 19.8.1982;
  4. am 2.5.1983 , Schreiben des Dr. Hutter an die Staatsanwaltschaft Trier, Az. 3 Js .../80, unter Bezugnahme auf die "ärztliche Bescheinigung zur Vorlage bei der Staatsanwaltschaft" des Dr. med. Freitag vom 1.5.1983;
  5. am 14.3.1984 (lt. Auskunft des Amtsgericht Frankenthal), telefonisch, d.h. Anruf des Dr. med. Hutter bei Herrn Amtsrichter Walter, Amtsgericht Frankenthal, Az. 104 Js .../79 – Ls, unter Bezugnahme auf die "ärztliche Bescheinigung zur Vorlage beim Amtsgericht Frankenthal" des Dr. med. Freitag vom 16.3.1984 und unter Bezugnahme auf die "amtsärztliche Untersuchung" durch Frau Dr. med. Hackländer-Förster, Gesundheitsamt Wittlich, vom 28.12.1983 (siehe AS 358, Az. 104 Js .../79 – Ls – Amtsgericht Frankenthal). (Die "ärztliche Bescheinigung" des Dr. med. Freitag vom 16.3.1984 liegt uns bis jetzt noch nicht vor, ist jedoch dem Inhalt nach (mündliche Verlesung in der Gerichtsverhandlung am 12.4.1984, Amtsgericht Frankenthal) gleichlautend mit den bisherigen "ärztlichen Bescheinigungen", die von Dr. Freitag über Dr. Hutter erstellt wurden).
  6. Am 25.10.1983 (lt. Vermerk des Amtsrichter Löffler vom 25.10.1983, Az. 165 Js .../78 – Ls, Amtsgericht Ludwigshafen) ließ Herr Dr. Hutter über einen Herrn Köpper vom Gefängnis Wittlich telefonisch mitteilen, daß er als Zeuge nicht erscheinen könne, weil er angeblich "reiseunfähig" sei (siehe auch Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.10.1983 vor dem Amtsgericht Ludwigshafen, Az. 165 Js .../78 – Ls; die beantragte Herausgabe des Vermerks vom 25.10.1983 an die Verteidigung wurde seitens Amtsrichter Löffler bislang grundlos verweigert, siehe deshalb Akten Az. 165 Js .../78 – Ls).

Herr Dr. med. Hutter hat jeweils unter Bezugnahme auf unrichtige und durch Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse, die er sich offenkundig zum Zwecke der Vorspiegelung einer ernsthaften Erkrankung hat erstellen lassen (sog. Gefälligkeitsbescheinigungen), die Behörden und Gerichte getäuscht, denn in Wahrheit ist Dr. Hutter sowohl arbeitsfähig und somit erst recht auch aussage- und vernehmungsfähig.

Diese Tatsache ist auch bereits durch seine o.g. schriftlichen und fernmündlichen Angaben unter Beweis gestellt.

Ferner ist diese Tatsache gerade auch durch die Angaben in den "ärztlichen Bescheinigungen" der mitbeschuldigten Ärzte bewiesen, die jedoch zum Vorteil des Dr. Hutter unrichtige und grob wahrheitswidrige "Beurteilungen" abgegeben haben.

(Hierauf kommen wir ausführlich weiter unten zu sprechen).

Herr Dr. Hutter hat sich nach allem gemäß § 279 StGB strafbar gemacht.

 

II.

Den mitbeschuldigten Ärzten, Dr. med. Freitag, Dr. med. Reitz und Frau Dr. med. Hackländer-Förster, wird zur Last gelegt, durch das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse, die sie bezüglich Dr. Hutter erstellt haben und die zum Gebrauch bei verschiedenen Gerichts- und Strafverfolgungsbehörden bestimmt waren, über den Gesundheitszustand des Dr. med. Hutter unrichtige Angaben, Beurteilungen und wahrheitswidrige gutachterliche Äußerungen abgegeben zu haben und dadurch Dr. Hutter vor strafrechtlicher Verfolgung "geschützt" zu haben.

Im Einzelnen wird gegen die "ärztlichen Bescheinigungen" Folgendes vorgetragen:

a)  Zur unrichtigen "ärztlichen Bescheinigung" des Dr. med. H. Reitz, Kreiskrankenhaus St. Elisabeth, Wittlich, vom 5.11.1981:

Es handelt sich bei diesem Schriftstück offenkundig um ein sog. Gefälligkeitsattest. Die "ärztliche Bescheinigung", die Dr. Hutter bei Gericht und Behörden (Staatsanwaltschaft Trier, Amtsgericht Trier) am 10.11.1981 und am 29.4.1982 vorgelegt hat (siehe Az. 3 Js .../80 – Staatsanwaltschaft Trier und Az. 3 Js .../78 – 4Ls – Amtsgericht Trier), enthält jedoch nicht den geringsten Hinweis seitens des Dr. med. Reitz, daß es sich um ein pures "Gefälligkeitsattest" handelt.*

* "Gefälligkeitsatteste" zu erstellen ist keinem Arzt verboten. Jedoch muß die Tatsache, daß es sich um ein solches handelt, aus der Bescheinigung durch entsprechende Formulierungen hervorgehen; z.B. Redewendungen wie der folgenden: "Herr sowieso kam am ... um ... Uhr zu mir in die Sprechstunde und bat um Bescheinigung, daß er an derundder Krankheit leide ..."

Besonders auffällig ist, daß die "ärztliche Bescheinigung" nicht die Spur objektiv nachprüfbarer Befunde erhält.

In der "Bescheinigung" vom 5.11.1981 wird behauptet, Dr. Hutter befinde sich "zur Zeit in meiner ((nur!!!)) ambulanten Behandlung wegen einer ausgeprägten, bisher therapieresistenten Bluthochdruck-Krankheit". Es wird weiter behauptet, Dr. Hutter habe "trotz entsprechender Behandlung konstant und deutlich erhöhte Bluthochdruckwerte".

Eine genaue Angabe über die Blutdruckwerte fehlt ebenso wie eine Angabe über den zeitlichen Verlauf dieser Werte – unabdingbare Voraussetzung für die Überprüfbarkeit.

Es muß daher davon ausgegangen werden, daß es solche Werte und eine Verlaufskontrolle seitens des Dr. Reitz überhaupt nicht gibt.

In der "Bescheinigung" des Dr. Reitz wird weiter behauptet, die "konstant und deutlich erhöhten Blutdruckwerte" seien "in Zusammenhang mit dem kürzlich ((lt. Gesundheitsamt Wittlich am 29.4.1981, also fünf Monate vor der Erstellung der "Bescheinigung" des Dr. Reitz!)) abgelaufenen Herzinfarkt in besonderer Weise ernst zu bewerten". Diese nichtssagende, jeden wissenschaftlichen Beweises entbehrende Behauptung steht in eklatantem Widerspruch zu den angeblich "konstant und deutlich erhöhten Blutdruckwerten".

Es widerspricht nämlich jeder medizinischen gesicherten Erfahrungstatsache, d.h. es ist ein Ding der Unmöglichkeit, daß ein infarktgeschädigtes Herz "konstant und deutlich erhöhte Blutdruckwerte" schafft.

Zur Erläuterung hier Folgendes zur Veranschaulichung:

Wenn man eine Flüssigkeit in einem unbeweglichen, unelastischen Stahlrohr unter beispielsweise 200 mm Hg Druck setzt, so steigt die Flüssigkeit auf 200 mm Quecksilbersäule.

Nimmt man den Druck weg, so fällt die Flüssigkeit auf 0 mm Hg, da das Rohr keinen Widerstand entgegensetzt, weil es unelastisch ist.

Ganz anders hingegen bei einem intakten, nicht geschädigten Blutgefäßsystem.

Wird beispielsweise der untere (diastolische) Blutdruckwert mit 100 mm Hg angegeben (wie dies lt. dem "amtsärztlichen Attest" des Gesundheitsamts Wittlich vom 28.12.1983 bei Dr. Hutter der Fall gewesen sein soll), so läßt dies nur einen Schluß zu: Das, im Gegensatz zum Stahlrohr, elastische Blutgefäßsystem übt (bei einem Blutdruck von 200/100 mm Hg, wie dort bei Dr. Hutter angegeben) gleich einem Windkessel einen beachtlichen, die Herzarbeit entlastenden Schub aus, was auf ein völlig intaktes, sogar besonders gut arbeitendes Blutgefäßsystem hinweist. D.h.: Da die Blutdruckwerte bei Dr. Hutter lt. Dr. Reitz "konstant und deutlich erhöht" gewesen sein sollen (und es lt. Gesundheitsamt Wittlich immer noch sind), muß das Herz des Dr. med. Hutter sogar besonders leistungsfähig und belastbar sein.

Die Behauptung des Dr. Reitz, daß am Gefäßsystem des Dr. Hutter "bereits Schäden vorhanden" seien – die offenkundig jedoch nicht einmal Herr Dr. Reitz je zu Gesicht bekommen hat –, ist in Verbindung mit seinen übrigen Angaben schlechterdings widersinnig und grob wahrheitswidrig.

Die unrichtigen und widersinnigen Angaben in der "ärztlichen Bescheinigung", die sich gegenseitig ad absurdum führen (s.o.), sind jedoch geeignet, bei einem nicht fach- und sachkundigen Laien den Eindruck zu erwecken, Dr. Hutter sei schwer erkrankt.

Die in der "ärztlichen Bescheinigung" des Dr. med. Reitz getroffenen "Beurteilungen" hängen folglich völlig in der Luft. Sie sind durch keinerlei Befunde untermauert, geschweige denn zu verifizieren.

Es ist bekannt und aktenkundig, daß Dr. Hutter bis Ende des Jahres 1981 im Gefängnis Wittlich als Ltd. Medizinaldirektor beschäftigt war. Weiter ist bekannt und aktenkundig, daß Dr. Hutter darüberhinaus seit Jahren bis heute als Betriebsarzt bei der Fa. Dunlop in Wittlich tätig ist.

Die Behauptung in der "ärztlichen Bescheinigung" des Dr. Reitz vom 5.11.1981, Dr. Hutter sei "bis auf weiteres arbeitsunfähig krank" ((es fehlen diesbezüglich jegliche Angaben über das Vorher und das Nachher usw.)), "körperliche Belastungen" müßten "vermieden werden", da diese sich angeblich "in besonderem Maße negativ auf den Blutdruck auswirken und zu krisenhaften Blutdrucksteigerungen führen können", diese Gefälligkeits-"Beurteilungen" lassen darauf schließen, daß es Dr. med. Reitz offenbar an Beweisen, d.h. an den diesbezüglichen, solche Behauptungen rechtfertigenden Befunden völlig fehlt. Denn ein angeblicher "Herzinfarkt", der solche verwaschenen "Begründungen" nötig hat, ist schon von vornherein eine im Kern faule Sache, m.a.W.: er ist schlichtweg nicht vorhanden.

Völlig aus der Luft gegriffen ist folglich auch die unrichtige und grob wahrheitswidrige Behauptung des Dr. Reitz vom 5.11.1981, Dr. Hutter sei "zur Zeit nicht in der Lage, schriftlich oder mündlich Aussagen in Gerichtsverfahren, die seine oder andere Personen betreffen, abzugeben".

Es fehlt, wie dargelegt, an jedem objektiven Beweis.

Die "ärztliche Bescheinigung" des Dr. Reitz vom 5.11.1981 ist folglich eine bloße Gefälligkeitsbescheinigung. Die darin enthaltenen Angaben sind unrichtig und entsprechen nicht der Wahrheit. Es ist darin, nebenbei bemerkt, nicht einmal angegeben, welche "entsprechende Behandlung" Herr Dr. Hutter von Dr. Reitz erhalten haben soll.

Ausweislich des Schreibens von Dr. Hutter vom 10.11.1981, welches, auf offiziellem Briefpapier des Gefängnisses Wittlich, an die Kriminalpolizei Wittlich gerichtet ist, hatte Dr. Hutter seine Tätigkeit als "Ltd. Medizinaldirektor" spätestens zu dieser Zeit bereits längst wieder aufgenommen – nur einmal angenommen, er hatte diese Tätigkeit wegen seines angeblichen "Herzinfarkts" je unterbrochen. Denn ein solcher ist, legt man die "Bescheinigung" des Dr. med. Reitz zu Grunde, mangels jeglicher objektiv nachprüfbarer Befunde in höchstem Maße zweifelhaft.

Dr. med. Reitz hat sich somit nach allem gemäß § 278 StGB strafbar gemacht.

Es wird zum weiteren Beweis beantragt, sämtliche über den angeblichen "Herzinfarkt" vorhandene Krankenblätter beim Kreiskrankenhaus Wittlich beschlagnahmen zu lassen.

 

b) Zu den unrichtigen Gesundheitszeugnissen des Dr. med. Freitag vom 29.4.1982, 19.8.1982 und vom 1.5.1983 (das "Attest" des Dr. Freitag vom 16.3.1984 liegt uns noch nicht vor, Widerlegung kann daher erst später erfolgen):

1. Zu der unrichtigen "ärztlichen Bescheinigung" des Dr. med. Freitag vom 29.4.1982:

Es handelt sich bei diesem Schriftstück um ein bloßes Gefälligkeitsattest. Als solches ist es – zumal für einen medizinischen Laien – jedoch nicht kenntlich gemacht (s.o.).

Es ist offenkundig, daß Dr. Freitag Herrn Dr. Hutter weder selbst untersucht, noch irgendwelche Befunde erhoben hat.

Dr. Freitag bezieht sich sogar ausdrücklich "auf die schriftliche Begutachtung des Herrn Dr. Reitz" vom 5.11.1981, d.h. auf – im übrigen oben widerlegte – Angaben, die sich auf einen angeblichen Zustand des Dr. Hutter beziehen, der bei ihm fast ein halbes Jahr zuvor festgestellt worden sein soll.

Dr. med. Freitag kann überhaupt nichts bescheinigen, weil er selbst keine Befunde erhoben hat.

Seine, sich auf eine fast 6 Monate zuvor erstellte, zudem unrichtige Bescheinigung stützende Behauptung, "die Voraussetzungen für die Aussagen dieser Bescheinigung bestehen weiterhin", "auch jetzt" sei Dr. Hutter "nicht in der Lage, schriftlich oder mündlich Aussagen am Gericht für sich oder andere Personen abzugeben", kann niemand, nicht einmal Herr Dr. Freitag selbst, durch objektive, vorzeigbare Befunde nachvollziehen. Dr. Freitag hat ersichtlich keine Befunde erhoben.

Die von Dr. Freitag am 29.4.1982 in seiner "ärztlichen Bescheinigung" aufgestellten Behauptungen sind aber schon deswegen widerlegt, weil Herr Dr. Hutter auch zur damaligen Zeit als Betriebsarzt bei der Firma Dunlop in Wittlich tätig war, somit arbeitsfähig und erst recht vernehmungsfähig sein mußte (Abhalten von Sprechstunden, Rezepte ausstellen, Arztberichte und Gutachten schreiben, Gewährleistung der Notfall-Erste-Hilfeleistung und -versorgung von Betriebs-Unfallverletzten inbegriffen; andernfalls würde Dr. Hutter eine ständige Gefahr für die Allgemeinheit darstellen, und hätte sofort zur Aufgabe seiner betriebsärztlichen Tätigkeit veranlaßt werden müssen, s.o.).

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände handelt es sich bei der "ärztlichen Bescheinigung" des Dr. Freitag vom 29.4.1982 um ein unrichtiges Gesundheitszeugnis.

 

2. Zu der unrichtigen "ärztlichen Bescheinigung zur Vorlage bei der Staatsanwaltschaft" vom 19.8.1982:

Auch diese – sogar ausdrücklich zur "Vorlage bei der Staatsanwaltschaft" ausgestellte – "ärztliche Bescheinigung" hat an nachprüfbaren Befunden nicht das Geringste aufzuweisen. Dr. Freitag behauptet, daß Dr. Hutter "seit dem plötzlichen Eintritt eines Herzinfarkts am 29.4.1981" in "ambulanter Behandlung" des Dr. Freitag stehe, "nach anfänglich stationärer Behandlung".

Es fehlt nicht nur jede obligatorische Zeitangabe, betr. die Dauer der angeblichen "stationären Behandlung" und den Beginn der "ambulanten Behandlung", sondern auch die Angabe des Ortes der angeblichen "stationären Behandlung", sowie insbesondere sämtliche Angaben über die Art der "Behandlung" selbst.

Dr. Freitag gibt an, Dr. Hutter müsse "ständig hochdosierte beruhigende und gefäßerweiternde Medikamente einnehmen, sowie Medikamente zur Thromboseprophylaxe".

Angaben darüber, um welche "Medikamente" es sich dabei handelt, des weiteren über die näheren Umstände, über die zwingend erforderliche Verlaufskontrolle etc., fehlen völlig.

Hingegen ist aus der "ärztlichen Bescheinigung" vom 19.8.1982 zu entnehmen, daß Dr. Hutter "infolge der dauernden medikamentösen Behandlung und der Grunderkrankung ... in seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten so eingeschränkt" sei, "daß er mündlich oder schriftlich keine Stellungnahmen für gerichtliche Zwecke vornehmen" könne.

Das heißt also: Herr Dr. Hutter wird durch die "medikamentöse Behandlung" des Dr. Freitag "eingeschränkt".

Das heißt weiter: Herr Dr. Hutter hat mit Hilfe des Dr. med. Freitag, von dem er sich offenkundig – kollegialiter – die "hochdosierten beruhigenden Medikamente" verschreiben läßt, seine Vernehmungsunfähigkeit selbst erst herbeigeführt.

Der Arzt Dr. med. Freitag bezichtigt sich damit sogar selbst einer strafbaren Handlung dadurch, daß er den Arzt Dr. med. Hutter durch eine "Therapie", die schlimmer ist als die "Grundkrankheit", "in seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten so einschränkt, daß er mündlich und schriftlich keine Stellungnahmen für gerichtliche Zwecke vornehmen kann".

Erschwerend kommt zu Lasten des Dr. Freitag und des Dr. med. Hutter hinzu, daß Herr Dr. Hutter trotz dieser angeblichen geistigen und körperlichen "Eingeschränktheit" als Betriebsarzt arbeitete (!), somit einer Tätigkeit nachging und nachgeht, die ihn im Notfall, der ja jederzeit unvorhergesehenermaßen eintreten kann, zur sofortigen ärztlichen Hilfeleistung verpflichtet, d.h. zum unverzüglichen und schnellen Handeln – – und dies alles, obwohl Herr Dr. Hutter, laut Selbstbezichtigung des Dr. Freitag, nach seinen, durch die "Therapie" so "eingeschränkten geistigen und körperlichen Fähigkeiten" dazu nicht im Entferntesten in der Lage sein soll.

Es ist aber offenkundig, daß die vorgenannten, in der "ärztlichen Bescheinigung" des Dr. med. Freitag vom 19.8.1982 aufgestellten Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen, denn andernfalls hätten sich Dr. Freitag und Dr. Hutter nicht nur der strafbaren Handlung der Herbeiführung einer "Vernehmungsunfähigkeit" des Dr. Hutter schuldig gemacht, sondern darüber hinaus hätte Herr Dr. Hutter zu keiner Zeit als Betriebsarzt tätig sein dürfen und können. Die Tätigkeit des Dr. Hutter als Betriebsarzt unter den von Dr. Freitag angegebenen Umständen wäre nämlich nicht nur ein grober Verstoß gegen die ärztlichen Standesregeln und gegen die Arztpflichten, sondern überdies strafbar.

 

3. Zu der unrichtigen "ärztlichen Bescheinigung zur Vorlage bei der Staatsanwaltschaft" des Dr. med. Freitag vom 1.5.1983:

Auch die dritte "ärztliche Bescheinigung" – "zur Vorlage bei der Staatsanwaltschaft", erstellt in dem Verfahren Az. 3 Js .../78 – 4Ls – Amtsgericht Trier – ist eine bloße Gefälligkeitsbescheinigung, als solche, zumal für den medizinischen Laien, aber wiederum nicht kenntlich gemacht. Auch diese "Bescheinigung" soll den Anschein erwecken, Herr Dr. Hutter leide an einer schweren Krankheit.

Die "Bescheinigung" vom 1.5.1983 enthält, wie schon die früher erstellten, keinerlei Befunde, keine objektiven, nachprüfbaren Angaben.

Nach der genannten "Bescheinigung" stehe Dr. Hutter "laufend in (...) ambulanter Behandlung" des Dr. Freitag. Herr Dr. Freitag erwähnt auch hier mit keinem Wort, welcher Art die angebliche "ambulante Behandlung" sein soll.

Dr. Freitag behauptet – ohne Angabe auch nur der Spur eines Beweises (d.h. z.B. eines Befunds) – "bei Herrn Dr. H. handelt es sich hauptsächlich um coronare Durchblutungsstörungen mit angina pectoris nach früher durchgemachtem Herzinfarkt".

Wenn dies so wäre, dann müßte Herr Dr. Hutter zwingend das Bett hüten und dürfte keinen Schritt vor das Haus machen.

Aber den "Herzinfarkt" hat niemand je gesehen, ein sog. großes EKG – ohne ein solches läßt sich ein Herzinfarkt garnicht nachweisen – kann Herr Dr. Freitag offenkundig nicht vorweisen, weil er keines angefertigt hat. Auch die angeblichen "coronaren Durchblutungsstörungen" und die "angina pectoris" hat naturgemäß außer als Schrifterzeugnis und Niederschlag subjektiver Ideationen (Gedankengebilden aus Fantasietätigkeit) nie jemand zu Gesicht bekommen.

All die Angaben des Dr. Freitag sind eben nur bloße Behauptungen, die zudem grob wahrheitswidrig sind.

Denn Herr Dr. Hutter ging und geht tagtäglich seiner Tätigkeit als Betriebsarzt bei der Fa. Dunlop AG in Wittlich nach.

Die – eine schwere Erkrankung des Dr. Hutter vorspiegelnden – Angaben des Dr. Freitag vom 1.5.1983 sind folglich frei erfunden und grob tatsachenwidrig.

Es ist davon auszugehen, daß Herr Dr. Freitag beim Erstellen der "ärztlichen Bescheinigungen" von der betriebsärztlichen Tätigkeit des Dr. Hutter Kenntnis hatte.

Umso schwerer wiegt es, daß Dr. Freitag in Kenntnis dieses Sachverhalts dennoch entgegen der Wahrheit behauptet, er habe "gegen die schriftliche oder mündliche Vernehmung des Herrn Dr. H. (...) erhebliche Bedenken, da jede Aufregung (beim Vorliegen einer Angina pectoris) zu einem erneuten Infarkt führen kann".

Abgesehen von allem anderen, ist überhaupt nicht dargetan, auf welche Weise Herr Dr. Freitag zu seiner offenkundig völlig abwegigen Auffassung gelangte. Es gibt keine Untersuchungsbefunde, keine Verlaufskontrolle, keine Blutdruckwerte, kein Belastungs-EKG.

Herr Dr. Freitag behauptet, eine "schriftliche oder mündliche Vernehmung" des Dr. Hutter könne bei diesem "Aufregung" mit der Folge eines "erneuten Herzinfarkts" hervorrufen.

Daß Herr Dr. Freitag – – der ja in dem gleichen Strafverfahrenszusammenhang wie Herr Dr. Hutter schwerstens belastet ist, insbesondere nach der neuen Rechts- und Tatsachenlage, betr. die Überführung der Beamten Ott und Vogt vor dem Amtsgericht Frankenthal, siehe Az. 3 Js .../84 – Staatsanwaltschaft Trier – – hierdurch zum Ausdruck bringen wollte, daß Herr Dr. Hutter sich und ihn durch mögliche Aussagen vor Gericht weiter belasten könnte, da er und sein "Patient", Dr. Hutter, offenbar etwas, nämlich die Wahrheit, zu verbergen haben, dies ist nach allem mehr als nur wahrscheinlich.

Niemanden kann die Aussage der Wahrheit und nichts als die Wahrheit weniger belasten als den, der sie sagt (zum Beweis: siehe auch die beiliegenden Beweisanträge).

Daß bei der Aussage der Unwahrheit, ja sogar schon allein bei dem bloßen Gedanken daran, so manch einem das schlechte Gewissen schwer zu schaffen machen kann, besonders, wenn es, wie hier der Fall, um so heiße Eisen geht wie die Folter Zwangs"ernährung", weswegen die Bundesrepublik und Dr. Hutter seit dem Jahre 1983 vor dem Europäischen Gerichtshof und vor internationalen Menschenrechtskommissionen unter Anklage und unter weltweiter Beobachtung stehen, weil die BRD nichts gegen Dr. Hutter und gegen Ärzte wie Dr. Hutter unternommen hat, dies alles soll schon anderen vor Herrn Dr. Hutter "passiert" sein.

Doch darauf wird im Normalfall seitens der Gerichte und Behörden keine Rücksicht genommen, nicht einmal in Fällen wie Herstatt, bei dem die Gerichtsverhandlung sogar im Krankenhaus, am Krankenbett des Angeklagten Herstatt stattfand.

Auch dort hatte der "behandelnde" Arzt bekanntlich versucht, dem Angeklagten Herstatt durch Gefälligkeitsatteste eine angebliche "Verhandlungsunfähigkeit" zu attestieren.

Deswegen geht jetzt die Staatsanwaltschaft in Köln gegen den Arzt strafrechtlich vor, da er wahrheitswidrige Angaben über den Gesundheitszustand des Angeklagten Herstatt aufgestellt hat.

Herr Dr. Hutter aber befindet sich bekanntlich noch nicht einmal in stationärer Krankenhausbehandlung. Im Gegenteil: Herr Dr. Hutter ist sogar als Betriebsarzt tätig.

Gerade auch im vorliegenden Fall des Dr. Hutter und des Dr. Freitag kann nach Lage der Dinge und der bekannten Umstände nichts anderes gelten als im Falle des Angeklagten Herstatt:

Gegen die Beschuldigten ist die öffentliche Klage zu erheben.

Die bei Dr. Freitag befindlichen Krankenunterlagen, betr. Dr. Hutter, sind zu Beweiszwecken zu beschlagnahmen und sicherzustellen.

 

c) Zu der unrichtigen Bescheinigung über die "amtsärztliche Untersuchung" durch das Gesundheitsamt Wittlich, Frau Dr. med. Hackländer-Förster, vom 28.12.1983:

Der Beschuldigte Dr. Hutter wurde laut Gesundheitsamt Wittlich "am 28.12.1983 hier amtsärztlich zur Frage der Aussage- und Vernehmungsfähigkeit untersucht".

Als "Vorgeschichte" wird in dieser "Bescheinigung" angegeben, daß Herr Dr. Hutter "am 29.4.1981 einen Herzinfarkt" erlitten habe. Eine diesbezügliche Befunderhebung hat die Beschuldigte, Frau Dr. med. Hackländer-Förster, jedoch offensichtlich unterlassen (großes EKG, usw.).

Als beweisend für das Vorliegen eines Herzinfarkts gilt bekanntlich nur der EKG-Befund. Aber noch nicht einmal dann ist Verlaß darauf, daß tatsächlich ein Herzinfarkt stattgefunden hat.

Denn es gibt lt. herrschender medizinischer Lehrmeinung auch sogenannte klinisch stumme Infarkte. Auch solche können dann oft sogar nicht einmal anhand eines EKG-Befunds festgestellt werden. In keinem Fall kann allein aus den klinischen Umständen geschlossen werden, ob ein Herzinfarkt vorlag; um sicher zu gehen, bedarf es der feingeweblichen Untersuchung (Histologie) des betroffenen Herzmuskelgewebes, d.h.: jeder auch nur halbwegs gewissenhafte Arzt, vor allem dann, wenn er für das Gericht schreibt und nicht für die Regenbogenpresse, tut das Beste, nicht zuletzt auch für seinen Patienten, wenn er sich zweimal auf die Zunge beißt, bevor er "Infarkt" auch nur "denkt".

Hätte der Beschuldigte Dr. Hutter einen Herzinfarkt erlitten, dann hätte er absolut still liegen müssen. Dagegen ist vorliegend auffällig, daß Dr. Hutter keine Bettruhe verordnet wurde, daß er sich ausweislich der "Bescheinigung" des Gesundheitsamts Wittlich nicht in stationärer Behandlung befand oder befindet, sondern vielmehr angeblich "laufend in fachärztlicher Kontrolle und Behandlung (Dr. Freitag, Wittlich)" stehe.

Auch für diese Behauptung fehlt es aber an Beweisen, konkrete Angaben über die angebliche "Kontrolle und Behandlung" sind nirgends dargetan.

Zieht man in Betracht, daß der Beschuldigte Dr. Hutter jedenfalls nicht "seit dem 1.1.1982 ... im Ruhestand" ist, sondern als Betriebsarzt arbeitete und als solcher auch weiterhin tätig ist, zieht man weiter in Betracht, daß über seine angebliche "fachärztliche Kontrolle und Behandlung" nichts konkret ausgesagt wird, so ist der Widerspruch dazu, Dr. Hutter habe einen Herzinfarkt erlitten, umso eklatanter.

Denn bei Vorliegen eines Herzinfarkts (EKG-Befunde ?!) ist absolute Ruhigstellung – anfangs Bettruhe, Morphium oder andere Beruhigungsmittel – über Wochen und Monate zwecks Schonung und Erholung der Herzmuskulatur wichtigste Voraussetzung, allein schon um Re-Infarkte und sonstige Komplikationen zu vermeiden.

Nach den Angaben in der "Vorgeschichte" zu urteilen, hat der Beschuldigte Dr. Hutter jedoch vom angegebenen Zeitpunkt seines angeblichen Herzinfarkts am 29.4.1981 bis zum 1.1.1982, dem angeblichen Eintritt des "Ruhestands" offenbar weiter als Gefängnisarzt gearbeitet, und darüberhinaus auch noch – bis heute – als Betriebsarzt der Fa. Dunlop.

Die Behauptung in der "Bescheinigung" des Gesundheitsamts Wittlich, Dr. Hutter befinde sich "im Ruhestand" ist folglich grob wahrheitswidrig.

Als "Beschwerden", d.h. aus ärztlicher Sicht: als subjektive Angaben des Dr. Hutter, sind in der unrichtigen ärztlichen Bescheinigung vom 28.12.1983 u.a. folgende Angaben verzeichnet:

Dr. Hutter "habe Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen". "Häufig treten Schwindelgefühle auf". "Bei körperlicher Anstrengung treten Herzbeschwerden und Atemnot auf. Auch seelische Belastung bringe Herzschmerzen mit sich".

Trotz alledem versieht der Beschuldigte Dr. Hutter tagtäglich (lt. neuesten Verlautbarungen seitens Dr. Hutter gegenüber Herrn Amtsrichter Walter, Amtsgericht Frankenthal, angeblich eine Stunde täglich) seinen betriebsärztlichen Dienst.

Es handelt sich folglich um höchst verdächtige Diskrepanzen zwischen den angeblichen "Beschwerden" und der bekannten Tatsache der täglichen Ausübung betriebsärztlicher Tätigkeit (selbst wenn es wirklich nur eine Stunde täglich wäre; wie Herr Dr. Hutter gegenüber Herrn Amtsrichter Walter behauptet haben soll, was jedoch nach Lage der Dinge völlig unglaubwürdig ist, denn die betriebsärztliche Tätigkeit besteht bekanntlich nicht nur in der bloßen Anwesenheit des Betriebsarztes, sondern umfaßt z.B. Untersuchungen, Versorgung in Notfällen bzw. Betriebsunfällen, Ausstellen von Rezepten, Schreiben von Arztberichten, Gutachten, usw.).

Die Angaben in der "Bescheinigung" vom 28.12.1983 über "Schlaf: nur mit Beruhigungsmitteln, Nykturie (dt.: Wasserlassen nachts): einmal pro Nacht ((das ist auch bei anderen vergleichbaren Alters so)), Nikotin: negativ, Alkohol: wenig, Appetit: gut, Gewicht: erst gestiegen und jetzt gleichbleibend", besagen im vorliegenden Fall überhaupt nichts, d.h. das ist auch bei anderen vergleichbaren Alters so.

Als "Medikamente" sind angegeben: "Colfarit, Nepresol, Catapresan". Außerdem "Beruhigungsmittel"; um welche es sich dabei handeln soll, ist auch in diesem amtsärztlichen Zeugnis nicht konkretisiert, folglich bloße Behauptung.

Was die namentlich bezeichneten Medikamente betrifft, ist seitens des Gesundheitsamts Wittlich nicht dargetan, zu welchem Zweck Dr. Hutter diese nach seinen Angaben einnimmt, ganz zu schweigen von den gänzlich fehlenden Angaben über Dauer, Häufigkeit der Einnahme, Kontrolle usw..

Es fehlen somit ganz wesentliche Angaben, um hieraus irgendwelche Schlüsse, betr. Diagnose und Beurteilung, ziehen zu können.

Dies kommt im vorliegenden Fall zu Lasten der Frau Dr. med. Hackländer-Förster erschwerend hinzu. Denn ein ärztliches "Gutachten", zumal wenn es, wie hier, zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist, muß zwingend so erstellt sein, daß sich ein Staatsanwalt oder ein Richter ein eigenes Bild von der Sache machen kann und die ärztlichen Angaben selbst einer kritischen Überprüfung unterziehen kann. Das ist bei den genannten Angaben in der vorliegenden "Bescheinigung" des Gesundheitsamts einem medizinischen Laien jedoch schlechterdings nicht möglich.

"Colfarit": Laut medizinischer Literatur wird dieses Medikament bei Thrombosegefährdung über einen begrenzten Zeitraum bei ständiger Kontrolle der Blutgerinnung gegeben.

Colfarit wird beispielsweise auch bei Krampfadern gegeben, ist also in Bezug auf Herzinfarkt völlig unspezifisch.

Die Einnahme von Blutgerinnungsmitteln (wie Colfarit), damit die Blutblättchen nicht verklumpen sollen, hat bekanntlich keine Funktion, wenn nicht ständig Blutgerinnungstests, d.h. die Ermittlung der Gerinnungsdauer, stattfindet.

Dies ist erforderlich, um die genaue Dosierung feststellen zu können, die unbedingt stimmen muß, da andernfalls entweder

a) genau das Gegenteil erreicht wird, nämlich Thrombose, Lungenembolie und folglich das diesbezügliche Gefahrenrisiko sogar gesteigert wird, oder

b) Massenblutungen auftreten, z.B. Blutungen in innere Gewebe (wenn auch nur ein Blutäderchen platzt, beispielsweise beim Niesen), mit der Folge einer Steigerung des Risikos zum tödlichen Schlaganfall.

So wie das Colfarit im vorliegenden Fall offenbar angewendet wird, ist hinreichend deutlich, daß es hier nicht ernsthaft um Infarktprophylaxe gehen kann, höchstens darum, den Schein zu erwecken, "ut aliquid fieri videatur", d.h. einen Placebo = Suggestiveffekt zu erzielen, mit der möglichen "Nebenwirkung", Therapeut und Patient zu beruhigen.

Nepresol und Catapresan werden lt. medizinischer Literatur als Bluthochdruck-Gegenmittel ("Antihypertonika") angesehen. Auch bei diesen handelt es sich um Infarkt-unspezifische Medikamente.

Bei Catapresan ist u.a. verzeichnet:

"Nebenwirkung: ...Müdigkeit, Schwindel, ..."

"Wechselwirkung: Die Wirkung von Beruhigungs- oder Schlafmitteln sowie Alkohol kann verstärkt werden."

(Vgl.: "Beschwerden." ... "Konzentrationsstörungen, ... Schwindelgefühle ... Schlaf: nur mit Beruhigungsmitteln, ... Alkohol: wenig". D.h. die "Beschwerden" sind mit höchster Wahrscheinlichkeit Folgen von Medikamentenabusus).

Bei Nepresol ist u.a. verzeichnet:

"Gegenanzeige: Hochgradige Koronarsklerose."

"Nebenwirkung: Orthostatische Regulationsstörungen, Schwindel, Störungen des leukopoetischen Systems, Migräneartige Kopfschmerzen, Nausea, Herzklopfen, Tachykardie, evtl. Polyneuritis, ..."

(Vgl.: "Beschwerden": "... Konzentrationsstörungen, ... Schwindelgefühle, ... Herzbeschwerden, ... Herzschmerzen, ... Atemnot, ...". D.h.: die "Beschwerden" sind mit höchster Wahrscheinlichkeit Folgen von Medikamentenabusus).

Unter der Rubrik "Befund" ist seitens der Amtsärztin-Medizinaldirektorin Frau Dr. med. Hackländer-Förster über ihren Kollegen Dr. med. Hutter unter anderem Folgendes verzeichnet:

"Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Lippenzyanose, ...".

Abgesehen davon, daß der angebliche "Befund" "Lippenzyanose" im Widerspruch steht zu dem "Befund" "Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet", besagt der "Befund" "Lippenzyanose", d.h. bläuliche Lippen, im vorliegenden Fall überhaupt nichts, wenn, wie hier, nicht einmal die geringsten Hinweise auf einen "blassen", oder auf einen "roten, plethorischen", bzw. auf einen "fixierten Bluthochdruck", bzw. auf einen "labilen Bluthochdruck", geschweige denn auf "Therapieresistenz", verzeichnet sind.

Die Angaben betr. "Thorax symmetrisch. Über beiden Lungen sonorer Klopfschall, vesiculäres Atemgeräusch", sind altersentsprechend, besagen darüberhinaus garnichts.

Bezüglich der "Befund"-Angaben: "Herztöne mittellaut, arrhythmisch, Frequenz bei ca. 90 Schlägen pro Minute" ist festzuhalten:

Keine Frequenz ist absolut rhythmisch. Die Angabe "arrhythmisch" für sich allein besagt also garnichts. Es fehlen jegliche Angaben über die Art einer angeblichen Rhythmusstörung (z.B. Bigeminie ?, etc.), es fehlen auch die Angaben darüber, ob ein Pulsdefizit vorhanden ist, d.h. Angaben darüber, ob jeder Herzschlag auch am Puls festgestellt werden kann. Ferner fehlen sämtliche Angaben darüber, ob der Puls "hart" oder "weich" ist.

Ohne all diese (hier nur als Beispiel angegebenen) erforderlichen Befunde kann aus der Behauptung "arrhythmisch" nicht der geringste Schluß betr. "Diagnose" oder "Beurteilung" gezogen werden. Erst recht aber nicht jene, wie sie von der beschuldigten Amtsärztin angegeben werden (s.u.).

Zu den "Befund"-Angaben "Frequenz bei ca. 90 Schlägen pro Minute. Blutdruck mit 200/100 mm Hg erhöht":

Über das in der vorliegenden Strafanzeige unter II a) bereits unsererseits hierzu Ausgeführte hinaus ist festzuhalten:

Die Blutdruckangabe, insbesondere des unteren (diastolischen) Blutdrucks von "100", vor allem in Verbindung mit der erhöhten Herzfrequenz "90" ist mit soviel Wahrscheinlichkeit psychisch bedingt, daß eine pathologische Verwertbarkeit ausscheidet, d.h. bezüglich des in der "Diagnose" angegebenen "Bluthochdrucks" existiert keinerlei pathologisch verwertbarer Befund.

Ganz abgesehen davon besagt die einmalige Messung des Blutdrucks garnichts. Es fehlen im Übrigen auch sämtliche Angaben darüber, ob die Blutdruckmessung nach Ruhe, nach Bewegung (Anstrengung) etc. vorgenommen wurde. Ebenso fehlt es an jeder Zeitangabe. Ferner existiert hier offenkundig noch nicht einmal ein sog. Tagesprofil hinsichtlich der Blutdruckmeßergebnisse. Die von Herrn Dr. med. Hutter bemühten Ärzte selbst können folglich sich selbst und ihre Diagnosen (sei es "Bluthochdruck", sei es "Infarkt") nicht sonderlich ernst genommen haben.

All diese Angaben sind zwingend erforderlich, um irgendwelche "Diagnosen" oder "Beurteilungen" ableiten zu können.

Ohne die genannten, vorliegend fehlenden Befund-Angaben sind die diesbezüglich in der amtsärztlichen "Diagnose" aufgestellten Behauptungen ("Bluthochdruck", "Herzrhythmusstörungen", "Herzmuskelschwäche") grob wahrheitswidrig und völlig aus der Luft gegriffen (Auf die Behauptung "Herzrhythmusstörungen", "Herzmuskelschwäche" kommen wir weiter unten noch einmal ausführlicher zu sprechen).

Die von der Beschuldigten aufgestellten "Diagnose"-Behauptungen entbehren folglich jeden Beweises, d.h. Befunds.

Zu den "Befund"-Angaben: "Leib weich. Leber und Milz nicht tastbar vergrößert. Nierenlager nicht druckempfindlich. Urin: Eiweiß negativ, Zucker negativ, Urobilinogen normal, Sediment o.B.":

Diese Angaben besagen, daß nichts Auffälliges festzustellen ist.

Auffällig ist hingegen, daß Herr Dr. Hutter noch nicht einmal Blut abgenommen wurde, d.h. noch nicht einmal eine Blutuntersuchung, geschweige denn eine Bestimmung der Blutgerinnungsdauer hat stattgefunden.

Weiter ist auffällig, daß die Angaben darüber fehlen, ob sich der Beschuldigte Dr. Hutter bei der "Befund"-Erhebung in einem nüchternen Zustand befand oder nicht.

Auffällig ist ferner, daß eine eingehende Untersuchung der Nieren nicht erfolgte. Auch z.B. der Augenhintergrundsbefund fehlt völlig. Dies alles ist umso auffälliger, als sich der bei Dr. Hutter angeblich "konstante" und seit langem andauernde, ja sogar "therapieresistente" (lt. Dr. Reitz) "Bluthochdruck" ja bekanntlich gerade an den Nieren hätte zeigen müssen.

Diesbezügliche Untersuchungen sind jedoch ausweislich der amtsärztlichen "Bescheinigung" überhaupt nicht vorgenommen worden. Die "Diagnose" "Bluthochdruck" entbehrt also auch insofern jeder Grundlage. Zumal sogar die Urinbefunde als völlig normal und unauffällig schon allein jede Verdachts-Diagnose dieser Art "Bluthochdruck" von vornherein Lügen strafen. Aber es kommt noch schlimmer; denn ferner ist auch die "Diagnose" "Prädiabetische Stoffwechsellage (Zuckerstoffwechselstörung im Anfangsstadium)" eine offenkundig grob tatsachenwidrige Behauptung.

Die diesbezüglichen "Befund"-Angaben besagen etwas ganz anderes: "Zucker negativ". D.h. keine "Zuckerstoffwechselstörung", auch nicht "im Anfangsstadium".

Darüberhinausgehende Untersuchungen oder "Befund"-Erhebungen betr. die "Stoffwechsellage" des Dr. Hutter haben ausweislich der amtsärztlichen "Untersuchung" überhaupt nicht stattgefunden. Die diesbezügliche "Diagnose" (im Fachjargon: Kaffeesatzprophetendiagnose) entbehrt folglich nicht nur jeder Grundlage, sie ist überdies ausweislich des "Befunds" – "Zucker negativ" – grob wahrheitswidrig und somit falsch.

Und übrigens: Das "Prae" und das "Beginnendes" (s.u.) heißt ja gerade: Ist nicht, könnte kommen, gibt es also nicht, und vorliegend schon garnicht, weil im speziellen Fall sogar die dafür kennzeichnenden Vorzeichen fehlen!

Zu den weiteren verzeichneten "Befunden":

Bei Dr. Hutter falle "ein leichter Tremor im Bereich der Hände auf, weiter Zucken im Gesicht sowie Zittern des Kinns. Bei fortschreitender Untersuchung wird der Patient zunehmend aufgeregt, sein Gang wird leicht schwankend. Die Stimme wird heiser":

Auffällig ist, daß die beschuldigte Amtsärztin-Medizinaldirektorin, obwohl es von Fachs wegen obligatorisch ist, sich genau und präzis auszudrücken, eine solche Ausdrucksweise auch hier vermissen läßt.

Einen "leichten Tremor" (d.h.: Zittrigkeit der Fingerspitzen beim Vorhalteversuch der gespreizten Finger) gibt es nicht bzw. immer. Deshalb sind Kennzeichnungen wie "grobschlägiger Tremor" (und nur ein solcher ist pathologisch verwertbar) im Unterschied zu "feinschlägiger Tremor" usw. als einzig verbindliche Kriterien im medizinischen Sprachgebrauch allenthalben obligatorisch.

Im Falle des Beschuldigten Dr. Hutter ist es bekanntlich und jedenfalls so, daß es zum (Ver)-Schreiben (d.h. zu Erstellen von Arztberichten, Gutachten, Rezepten in seiner betriebsärztlichen Tätigkeit, zum Briefeschreiben an Staatsanwaltschaften und Gerichte, usw.) allemal reicht.

(Zum Beweis: siehe z.B. seine Briefe an die Behörden in der Anlage).

Die "Befund"-Angabe: "Die Stimme wird heiser" besagt und beweist – ganz im Gegensatz zu der wahrheitswidrigen Behauptung in der amtsärztlichen "Beurteilung" –, daß der Beschuldigte Dr. Hutter sowohl aussage- als auch vernehmungsfähig ist.

Darüberhinaus besagt der "Befund" garnichts, zumal es schon an jeder genauen Angabe über Zeit und z.B. Anzahl der von Dr. Hutter bei der "Untersuchung" gesprochenen Sätze fehlt.

Betreffend den "Befund": "sein Gang wird leicht schwankend" vergleiche oben, "Beschwerden": "Alkohol: wenig".

Die "Befunde": "leichter Tremor der Hände", "Zittern des Kinns", "Zucken im Gesicht", die angebliche Aufgeregtheit bei "fortschreitender Untersuchung", der "schwankende Gang" oder die angeblich "heiser" werdende Stimme, dies alles sind "Befunde", die – selbst wenn man hier einmal versuchsweise annimmt, sie träfen zu – die Arbeits- und erst recht die Aussage- bzw. Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten Dr. Hutter nicht im Geringsten beeinträchtigen (s.o. Tätigkeit des Dr. Hutter als Betriebsarzt "trotz" und "mit" all diesen "Befunden").

Die Diagnose könnte, faßt man alle verzeichneten Angaben in der amtsärztlichen "Bescheinigung" zusammen, bei jedem anderen, etwa folgendermaßen lauten:

Etwas vorgealtert beeindruckender Frührentner.

Vegetatives Irradiationssyndrom.

Alkohol- und Tablettenabusus sind ursächlich nicht sicher auszuschließen. Hinweise auf somatisierte, wahrscheinlich erlebnisreaktive Fehlhaltung einer abnorm strukturierten Persönlichkeit.

Hinsichtlich der seitens der Beschuldigten Frau Dr. med. Hackländer-Förster unter "Diagnose" rubrizierten Angaben fehlt es nach allem an jedem Beweis, d.h. Befund:

 - "Bluthochdruck":

Bei einmaliger Messung, beim Fehlen aller Zusatzuntersuchungen (z.B. Schellong-Test = modifiziertes Belastungs-EKG, etc.) und beim Fehlen aller sonstigen in Betracht kommenden Anhaltspunkte, geschweige Symptome, ist diese "Diagnose" ein Gefälligkeits-Artefakt, (Artefakt = Kunstprodukt).

 

 - "Herzrhythmusstörungen bei Zustand nach Herzinfarkt":

Lt. "Befund": Nichts dergleichen.

Es fehlt überhaupt an jeglichem nachprüfbaren Befund.

Der "Befund", die Herztöne seien "arrhythmisch" besagt für sich allein garnichts, denn keine Frequenz ist absolut rhythmisch.

Es fehlen sämtliche erforderlichen Angaben über z.B.: Pulsdefizit ?, Bigeminie ?, Art der angeblichen "Rhythmusstörungen" ?, usw.

 

 - "Herzmuskelschwäche, die in Ruhe kompensiert ist":

Lt. "Befund": Die Herzleistung ist amtsärztlicherseits überhaupt nicht untersucht oder geprüft worden.

Die behauptete "Herzmuskelschwäche" steht folglich nur auf dem Papier.

Mangels sämtlicher in Betracht kommender Anhaltspunkte, Befunde, geschweige Symptome, ist auch diese "diagnostische" Behauptung ein Gefälligkeits-Artefakt.

 

 - "Prädiabetische Stoffwechsellage (Zuckerstoffwechselstörung im Anfangsstadium)":

Lt. "Befund": "Zucker negativ".

Auch sonst fehlen hier alle Anhaltspunkte oder Vorzeichen betr. einer "Zuckerstoffwechselstörung im Anfangsstadium".

Es handelt sich also um eine offenkundige Falsch-"Diagnose".

 

 - "Beginnendes psychoorganisches Syndrom mit Merkfähigkeits- und Konzentrationsschwäche":

Es handelt sich ausweislich der "Befund"-Angaben nach allem wohl eher um ein (im medizinischen Sprachgebrauch) "vegetatives Irradiationssyndrom ohne Krankheitswert".

Abgesehen davon, daß im speziellen Fall sogar die kennzeichnenden Vorzeichen für ein "beginnendes psychoorganisches Syndrom" fehlen, läßt sich bezgl. eines "psychoorganischen Syndroms" lt. "Befund" nichts auch nur entfernt dazu passendes angeben.

Diesbezügliche Untersuchungen (z.B.: Zur Frage, ob Herr Dr. Hutter antriebsgestört ist, ob er sich nicht klar artikulieren kann, usw.) sind bei dem Beschuldigten Dr. Hutter ausweislich der amtsärztlichen "Bescheinigung" überhaupt nicht durchgeführt worden. Allerdings beweisen die wenn auch noch so spärlichen Verhaltens-Hinweise das glatte Gegenteil bezüglich Antriebs- und Artikulations"störungen".

Schon allein deswegen ist die "Diagnose" "beginnendes psychoorganisches Syndrom ..." evident falsch und steht nur auf dem Papier.

Von einem "psychoorganischen Syndrom" wird lt. herrschender medizinischer Lehrmeinung gesprochen beim Vorliegen sog. chronisch exogener Krankheiten mit diffuser Hirnschädigung. Das "psychoorganische Syndrom" wird nach der herrschenden medizinischen Lehrmeinung gebildet durch folgende Symptome:

"Merkfähigkeitsschwäche und Orientierungsstörung (örtlich, zeitlich, d.h. man weiß nicht, ob man beispielsweise zu Hause oder auswärts ist, ob es Tag ist, oder Nacht, usw.); Gedankenarmut, Perseverationen, Einstellungsstörung, Auffassungs-, Konzentrations- und Urteilsschwäche."

Ferner durch:

"Affektlabilität und -inkontinenz. Im Schriftbild sind Zittrigkeit, Verklecksungen, Buchstabenauslassungen oder -verdoppelungen charakteristisch."

"Schreitet die Grundkrankheit fort, so geht das psychoorganische Syndrom kontinuierlich in die irreversible organische Demenz über: Verblödung durch allgemeine Senkung des intellektuell-affektiven Niveaus" (siehe auch: Korsakowsyndrom).

(Vgl. Spoerri, usw.)

Im vorliegenden Fall fehlt es bzgl. der Behauptung "beginnendes psychoorganisches Syndrom ..." nicht nur an jedem Befund, sondern es wurde diesbezüglich überhaupt nichts untersucht, geschweige denn Symptome oder sonstige Anhaltspunkte dahingehend festgestellt.

Die Angaben des Dr. Hutter, die unter der Rubrik "Beschwerden" verzeichnet sind, er habe "Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen", besagen für sich allein überhaupt nichts Krankheitswertiges.

Träfe die – ausweislich des "Befunds" grob wahrheitswidrige – "Diagnose" der beschuldigten Amtsärztin, "beginnendes psychoorganisches Syndrom ...", auch nur entfernt zu, dann dürfte niemand, am allerwenigsten eine Amtsärztin, dem Arzt Dr. med. Hutter auch nur noch eine Stunde länger einen einzigen Patienten anvertrauen, ohne sich zumindest gröbster Fahrlässigkeit schuldig zu machen.

Der Beschuldigte Dr. Hutter ist aber nach wie vor als Betriebsarzt tätig. Es machen sich also alle, die von der ärztlichen Tätigkeit des – ginge es nach der Amtsärztin, nach Dr. Freitag und nach Dr. Reitz, angeblich schwer erkrankten – Dr. Hutter Kenntnis haben und nichts dagegen unternehmen, gröbster Fahrlässigkeit und Unterlassung schuldig; oder aber, und dieser Verdacht ist vorliegend nach allem mehr als begründet, Dr. Hutter und die mitbeschuldigten Ärzte haben falsche Angaben in den ärztlichen Bescheinigungen über Dr. Hutter gemacht.

Was schließlich die "Beurteilung" der beschuldigten Amtsärztin-Medizinaldirektorin, Frau Dr. med. Hackländer-Förster, betrifft, so kann nur festgestellt werden, daß diese jeder tatsächlichen Grundlage entbehrt.

Denn weder auf Grund der "erhobenen Befunde" noch aus den – im Übrigen hier nicht vorliegenden, geschweige denn von der Beschuldigten überprüften – "vorhandenen ärztlichen Unterlagen" kann festgestellt werden, "daß Herr Dr. Hutter körperlich und seelisch trotz laufender ärztlicher Kontrolle und Behandlung nicht aussage- bzw. vernehmungsfähig" sei.

Dr. Hutter hat aber demnach ausgesagt und ist vernommen worden:

In der Sprechstunde und zwar bis zum und nach seinem beginnenden Überdruß, sogar unter ärztlicher Kontrolle.

Aus allem folgt also zwingend:

Die Angaben der Beschuldigten Frau Dr. med. Hackländer-Förster, vor allem betreffend die Aussage- und Vernehmungsfähigkeit des Dr. Hutter, sind grob tatsachen- und wahrheitswidrig.

Die Beschuldigte ist somit nach § 278 StGB überführt.

Gegen alle Beschuldigten: Dr. med. Hutter, Dr. med. Reitz, Dr. med. Freitag und gegen Dr. med. Hackländer-Förster ist aus allen rechtlichen Gründen die öffentliche Klage zu erheben.

Weiterer Sachvortrag bleibt vorbehalten, bis uns sämtliche ärztlichen Unterlagen der Beschuldigten, betr. Dr. Hutter, die im Zusammenhang mit der Aussage- und Vernehmungsfähigkeit des Dr. Hutter stehen und die von den Beschuldigten verwertet wurden, zugänglich gemacht worden sind.

Unverzügliche Mitteilung des Aktenzeichens ist hierdurch beantragt.

PF/SPK(H),  2.11.2007

 

Aus: KrankheitsRat, S. 41 - 91
KRRIM-PF-Verlag für Krankheit