Überzeugen Sie sich selbst:
Die ganze meritorische Würdigung ist merde (Scheiß!)


Rechtsanwältin
Ingeborg Muhler, Dipl.-Inform.
Mannheim  
Bundesministerium für Justiz
z.Hd. Frau Dr. Tessarek
Museumstr. 7
1070 Wien
Österreich
Datum: 13.10.2003
Betr: Justizgewährungspflicht

GZ 907.772/3-III 6/00
Ex-Rechtsanwaltskammer Wien, Az. D 261/99, sog. Oberste Berufungskommission, Az. 4 Bkd 2/03
 

hier: I) Verfolgungszwang der Staatsanwaltschaft Wien
         II) Verbotene Eingriffe in schwebende Verfahren seitens der sog. Obersten
             Berufungskommission für Rechtsanwälte
 
 

Ad I)

Hiermit wird

beantragt,
  1. das Justizministerium der Republik Österreich möge in Erfüllung seiner Justizgewährungspflicht überprüfen, ob in Wien noch eine Staatsanwaltschaft existiert.
  2. Das Justizministerium der Republik Österreich möge in Erfüllung seiner Justizgewährungspflicht geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Strafverfolgung auch gegen Richter und Rechtsanwälte in Wien zu gewährleisten.
  3. Das Justizministerium der Republik Österreich möge der Unterzeichnerin in vertretbarer Frist eine entsprechende voll beauskunftende Nachricht erteilen.


Begründung:
Die Unterzeichnende hat in den letzten Jahren mehrere Strafanzeigen erstattet, wobei die Strafverfolgung jeweils in den Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Wien fiel und fällt. Die Strafanzeigen werden im Weiteren spezifiziert. Seit Jahren und Monaten hat die Unterzeichnende von der Staatsanwaltschaft Wien

Es handelt sich hierbei um die folgenden Strafanzeigen:
  1. Strafanzeige gegen Rechtsanwalt Dr. Hochegger vom 11. Mai 2000 aus allen rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Parteiverrat, Täuschung im Rechtsverkehr und Begünstigung.
  2. Strafanzeige gegen Frau Dr. Brigitte Birnbaum samt Ex-Rechtsanwaltskammer Wien vom 15.01.2001 aus allen rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Amtsmißbrauch, Schikane, Täuschung im Rechtsverkehr, Urkundenunterdrückung, übler Nachrede, Mißbrauch der Amtsgewalt durch Verfolgung Unschuldiger, Verleumdung durch falsche Verdächtigung sowie wegen Strafvereitelung und Begünstigung, strafbar gemäß dem österreichischen Strafgesetzbuch, unter anderem gemäß den §§ 108 (Täuschung), 111 ff (strafbare Handlungen gegen die Ehre), 229 (Urkundenunterdrückung), 297 (Verleumdung), 299 (Begünstigung), 302 (Mißbrauch der Amtsgewalt) StGB.

  3. Lediglich in dieser, nunmehr seit mehr als zweieinhalb Jahren anhängigen Strafverfolgungssache konnte die Unterzeichnende aus Akten und Schriftstücken anderer Instanzen ein Aktenzeichen entnehmen. Das Aktenzeichen lautet: 9 St 3663/01. Auch hier erhielt die Unterzeichnende jedoch von der Staatsanwaltschaft Wien keinerlei Nachricht.
  4. Strafanzeige vom 11.04.2003 gegen Richterin Mag. Öllinger vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

  5. Die Beschuldigte Richterin Mag. Öllinger hat sich strafbar gemacht, weil sie unter pflichtwidrigem Bruch des Unterrichtungsgebots und in einseitig diskriminierender Weise die Unterzeichnerin von der vorgeschriebenen Beauskunftung ausgeschlossen hat betreffend österreichische Sonderwege im europäischen Anwaltsrecht. Sie ist für die daraus resultierenden Schäden strafrechtlich verantwortlich. Zivilrechtliche Ansprüche (Regreß u.a.) bleiben vorbehalten.
  6. Strafanzeige vom 11.04.2003 gegen Frau Dr. Brigitte Birnbaum samt Rechtsanwaltskammer Wien (verantwortliche Mitglieder der Ausschüsse und des Präsidiums, einschließlich sog. Disziplinarrat; die Namen der Täter sind in den Akten des Verfahrens Az. D 261/99 festgehalten).

  7. Die Beschuldigten haben sich strafbar gemacht, weil sie in voller Kenntnis der Pflicht eines jeden österreichischen Gerichts auf Vorabunterrichtung des auswärtigen Anwalts die strafbare Pflichtwidrigkeit der Richterin Öllinger in einen Vorwurf gegen die Unterzeichnerin verkehrt haben. Die angezeigten Täter sind zu bestrafen wegen Amtsmißbrauch, Schikane, Täuschung im Rechtsverkehr, übler Nachrede, Mißbrauch der Amtsgewalt, Verfolgung Unschuldiger, sowie Verleumdung durch falsche Verdächtigung. Zivilrechtliche Ansprüche (Regreß u.a.) bleiben vorbehalten.
Nachdem die Unterzeichnende somit seit dreieinhalb Jahren und in nunmehr 4 Fällen von der Staatsanwaltschaft Wien keinerlei Reaktion erhalten hat, geschweige denn eine Nachricht, oder gar eine Mitteilung über Ermittlungsergebnisse, von der Benachrichtigung über eine Anklageerhebung gegen die Genannten erst gar nicht zu reden, sieht sich die Unterzeichnende veranlaßt, die eingangs spezifizierten Anträge zu stellen.

Ad II)

Die so genannte Oberste Berufungskommission für Rechtsanwälte Wien hat der Unterzeichnenden per Fax mitgeteilt, daß sie auf den 03. November 2003 terminiert hat und damit verbotenerweise und unter Bruch der einschlägigen Gesetzesbestimmungen in schwebende Verfahren einzugreifen gedenkt.

  1. Diese Terminierung greift in die oben genannten 4 Strafermittlungsverfahren ein.
  2. Diese Terminierung greift ein in Fragen supranationalen Rechts. Die so genannte Oberste Berufungskommission hätte die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen gehabt wegen Unvereinbarkeit des österreichischen Rechts mit dem Europarecht. Entsprechender Antrag war gestellt (siehe Anlage). In Europarechtsfragen ist es keine Kann-Bestimmung, sondern eine Mußbestimmung, daß das nationale Gericht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Sache zur Vorabentscheidung vorzulegen hat.
Es wird daher
beantragt,

das Justizminsterium der Republik Österreich trägt in Erfüllung seiner Pflicht zur Justizgewährung dafür Sorge, daß dieser Rechtsbruch unterbleibt und es trifft entsprechende Veranlassungen.
 

Muhler
Rechtsanwältin
 

Anlage:
Schriftsatz vom 11.04.2003, weitere Berufungsbegründung (mit Anlagen)